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für die [zoll-sfreien Waren) auf den beiden Stücken der Venzeich-
nisse ab.
Die Beamten haben jedoch zuallererst zu prüfen, ob beide
Stücke der Vorratsverzeichnisse, von denen das nicht an den Schiffer
zurückzugebende Doppel mittels einer der gebräuchlichen Verviel-
fältigungs methoden hergestellt werden kann, gleichlautend sind.
Es versteht sich von selbst, daß die Schiffer vor Einreichung der
Vorratsverzeichnisse und der amtlichen Feststellung der freizulassenden
Mengen nicht immer wissen können, wie groß der als überschüssiger
Vorrat anzugebende Rest sein wird. Dies wird ihnen indessen meistens
dann wohl möglich sein, wenn der betreffende Inspektor dem von ihm
festzuseßzenden Muster für die unter normalen Umständen freizu-
lassenden Mengen eine allgemeinere Bedeutung gibt. Wo es zur
Beförderung einer schnellen Eingangsabfertigung [Einklarierung] und
Verfrachtung gewünscht wird, ist die Anordnung dieses Musters und
der darin näher zu bezeichnenden Veränderungen so schnell als mög-
lich den Verfrachtern und weiteren Zwischenpersonen bekanntzumachen,
die bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] usw. den Schiffern
behilflich sind.
§ 45. Bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] zur See
kann die Anmeldung zur Ein- oder Durchfuhr der überschüssigen Vor-
räte bis nach der Ankunft am Löschungsplatz ausgesetßt werden.
Bei der Eingangsabfertigung [Einklarierung] an Flüssen auf
Grund einer allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung kann der Schiffer
die überschüsssigen Vorräte auch einfach als Ladung unter. einem beson-
deren Posten in die Frachtverzeichnisse aufnehmen, wobei dann für die
Beschreibung der Verpackung, Art und des Gewichts der Waren eine
Verweisung auf das Vorratsverzeichnis genügen kann. Der Schiffer
muß die überschüssigen Vorräte dann aber in einem oder einigen zur
Versiegelung eingerichteten Lagerräumen und auf Anforderung im
Laderaum zusammenbringen.
§ 46. Das Doppel des Vorratsverzeichnisses wird, gegebenenfalls
zusammen mit dem Doppel der allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung,
nach Beendigung der Eingangsabfertigung [Einklarierung] dem Vor-
stand des Beschaupostens des (ersten) Löschungsplatzes oder bei un-
mittelbarer Durchfuhr an den des letzten Wachtpostens übersandt.
Bestehen für den Löschungsplatz oder den letzten Wachposten ver-
schiedene Beschauposten, so soll sich aus dem dem Schiffer zurück-
zugebenden Stück soweit nötig, deutlich ergeben, an welchen Posten
das Doppel abgesandt wird. Die für Amsterdam und Rotterdam
bestimmten Doppel können, wenn der richtige Beschauposten für die
Löschung (oder die Ausfuhr) zuvor nicht mit Sicherheit bekannt ist,
fortdauernd an den Einnehmer der Einfuhrzölle dort gesandt werden.
Wenn es sich um mehr als einen Löschungsplatz oder um einen Wechsel
der Löschungsplätze, der äußersten Zollwache oder des Beschaupostens
handelt, so findet Übersendung von dem einen Beschauposten zum
andern, und soweit nötig, Rückforderung zwischen diesen statt.
Die Beamten schreiben auf den in ihrer Verwahrung befindlichen
Verzeichnis -Doppeln die zur Ein- oder Durchfuhr angemeldeten
Mengen von übersschüsssigen Vorräten ab. Sie oder die mit der Beschau
auf Grund der abgegebenen Urkunden betrauten Beantten haben
zugleich für die Abschreibung auf dem andren Stück zu sorgen.
Nach beendigter Löschung ~ und bei der Einfuhr zur See nach
Abgabe der Abrechnungs- oder Ausgangsabfertigungsurkunde [Aus-
klarierungsurkunde] - oder nach Ausgangsabfertigung [Ausklarierung]
bei unmittelbarer Durchfuhr übersenden die Beamten die Doppel an
den Inspektor des Ankunftsorts. Eingangsabfertigung [Einklarierung]
ju vorübergehendem Aufenthalt [als bijlegger] wird mit Eingangs-
abfertigung [Einklarierung] zur unmittelbaren Durchfuhr gleichgestellt.
§ 47. Bei der Wiederausfuhr der überschüssigen Vorräte mit
demselben Schiff ist die Beantragung einer Durchfuhrurkunde hierfür
nicht nötig, wenn die Eingangsabfertigung [Einklarierung] zur See
geschehen ist und bei der Einfuhr auf Flüssen auf Grund allgemeiner
[Waren-] Inhaltserklärung zur unmittelbaren Durchfuhr oder des
Büterverzeichnisses [manikest]; in allen Fällen unter folgenden Be-
dingungen.
Die überschüssigen Vorräte werden sofort bei der Eingangsabferti-
gung [Einklarierung] oder bei der Einfuhr zur See, wenn es sich
nicht um unmittelbare Durchfuhr handelt, am Löschungsplatz versiegelt.
Die mit der Versiegelung betrauten Beamten können verlangen, daß
die überschüssigen Vorräte in einem oder mehreren hierzu dienenden
Räumen zu ihrem Genügen eingelagert werden. In besonderen
Fällen kann der Inspektor oder sein Stellvertreter gestatten, daß die
überschüssigen Vorräte unter den nötigen Bürgschaften gegen die
Herausnahme (Bewachung auf Kosten des Beteiligten oder genaue
Beschreibung) ganz oder teilweise unverssiegelt bleiben.
In den Zweit- und Drittschriften der allgemeinen [Waren-] In-
haltserklärung und in den beiden Stücken des Güterverzeichnisses
"manikest] ist auf das Vorratsverzeichnis verwiesen unter Vermerkung
der angewandten Versiegelung oder der andren gegen die Entnahme
getroffenen Maßnahmen in der Dritischrift der allgemeinen [Waren-]
Inhaltserklärung und auf dem in Händen des Schiffers verbleibenden
Stück des Güterverzeichnisses ~ und bei unmittelbarer Durchfuhr
zugleich auch auf dem Doppel des Vorratsverzeichnisses –. Spätere
Veränderungen in der Versiegelung oder andre Maßnahmen werden
ebenfalls amtlich auf dem im Besitz des Schiffers befindlichen Stück
der allgemeinen [Waren-] Inhaltserklärung oder dem Güterverzeichnis
[manifest] vermerkt und bei unmittelbarer Durchfuhr gleichzeitig un-
verzüglich der Ausfuhrbeschaudienststelle mitgeteilt.
§ 48. Für die im geregelten Dienst hin- und herfahrenden
Flußpersonenboote mit doppelten Vorratsschränken, wie sie in § 43
erwähnt sind, kann, solange sich kein Mißbrauch ergibt, auch bei
andrer Eingangsabfertigung [Einklarierung] als zur unmittelbaren
Durchfuhr, die Wiederausfuhr der in den bei der Ankunft versiegelten
Schränken vorhandenen ausländischen Vorräte nur auf Grund des
Vorratsverzeichnisses geschehen. Auf den beiden Stücken hiervon wird
dann die Versiegelung vermerkt. Das Doppel bleibt in Händen der
die Beschau vornehmenden Beamten. Das andre Stück stellt ihnen
der Schiffer bei der Abfahrt wieder zu. Falls es nötig ist, den
Inhalt eines von der ausländischen Zollverwaltung versiegelten
Schrankes nachzuprüfen, dann geben die die Beschau vornehmenden
Beamten dem Schiffer eine schriftliche Bescheinigung über das, was
sich hierbei ergeben und herausgestellt hat.
§ 49. Nach beendigter Löschung bei der Einfuhr zur See reicht
der Schiffer, um die Abrechnungsurkunde zu erlangen, sein Vorrats-
verzeichnis dem Vorsteher des Beschaupostens ein, welche Liste ihm
nach Aufklärung gefundener Abweichungen mit dem Doppel und zu-
sammen mit der Abrechnungsurkunde zurückgegeben wird. Der genannte
Vorsteher vermerkt in dieser Urkunde, ob noch überschüssige Vorräte
vorhanden sein müssen, und verweist dann in dieser Beziehung auf
das in diesem Fall durch ihn der Urkunde anzuheftende Vorrats-
verzeichnis, wobei auf der Urkunde sselbst die Versiegelung und die
Gesamtmengen in Schriftbuchstaben der sich darunter befindlichen hoch-
belasteten Waren vermerkt wird.
Was hier für die Abrechnungsurkunde bestimmt ist, gilt in dem
Fall, wie er am Schlusse des Artikel 58 des allgemeinen Gesetzes
erwähnt ist, auch für die die Urschrift erseßende Abschrift.