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§ 50. Die mit der Ausgangsabfertigung [Ausklarierung] be-
trauten Beamten prüfen an Hand der im Besitz des Schiffers befind-
lichen Vorratsverzeichnisse, Abrechnungsurkunden, allgemeinen [Waren-]
Inhaltserklärungen zur unmittelbaren Durchfuhr und den Güter-
verzeichnissen [manifesten] und bei unmittelbarer Durchfuhr zugleich
an Hand der in ihrer eigenen Verwahrung befindlichen Verzeichnis-
doppel und ergänzenden Nachrichten, ob von den überschüssigen Vor-
räten nichts auf unregelmäßige Weise entnommen worden und die
Versiegelung nicht beschädigt ist. Sie ziehen, soweit nötig, die ge-
schuldeten Abgaben für das Fehlende ein, leiten gegebenenfalls die
Bestrafung ein wegen Verletzung der Siegel, betrügerischer Löschung
usw., und verweigern, wenn Gründe hierfür vorliegen, die Ausgangs-
abfertigung [Ausklarierung]. Wenn die Versiegelung der überschüssigen
Vorräte bei der Ausgangsabfertigung [Ausklarierung] noch ncht ab-
genommen wird, wird auch in der Urkunde über die Ausklarierung
oder, bei Binnengewässern [aan de rivierzijde], in dem abzugebenden
Umladeverzeichnis [renversaal] diese Versiegelung vermerkt.
§ 51. Die Inspektoren prüfen an Hand der auf Grund des
1. Absatzes des § 46 bei ihnen eingehenden ausgefüllten [akgewerkte]
Doppel der Vorratsverzeichnisse nach, ob die darauf freigegebenen
Mengen mit der von ihnen hierfür getroffenen Regelung über-
einstimmen.
Die Doppel haben im übrigen vornehmlich den Zweck, die
Fälschung oder Verdunkelung der in Händen des Schiffers verblei-
benden Stücke zu verhindern oder sie festzustellen.
Die Inspektoren können die ihnen zugesandten Doppel nach Ab-
lauf eines Jahrs vernichten.
§ 52. Die Übertretung des Artikel 36 der Verordnung fällt
unter die Strafbestimmung des Artikel 37, zweiter Absatz des Tarif-
gesetzes.
Die Löschung von den zum freigelassenen Vorrat gehörenden
[zoll-] freien Waren und von dazugehörenden [mit Zoll] belasteten
Waren, die vorher aus dem freien Verkehr ohne Abschreibung oder
Erstattung ausgeführt waren, sollen die Inspektoren im allgemeinen
ohne besondere Bedingungen gestatten können.
Dis Ermächtigung zur Löschung kann ferner nötig sein für die
zeitweise Ginlagerung an Land, bei dem Docken oder Auflegen des
Schiffes oder zum Zweck der Verbringung von Vorräten auf ein
andres Schiff.
§ 53. Artikel 37 der Verordnung hat vornehmlich Fischerei-
fahrzeuge und Jachten im Auge. Er kann jedoch auch auf alle ohne
Ladung auf den Flüssen ankommenden Fahrzeuge Anwendung finden
mit der Maßgabe, daß es den Schiffern stets freisteht, Vorrats-
verzeichnisse einzureichen, und den Beamten, solche Einreichung zu
verlangen, auch wenn die in diesem Artikel angegebenen Mengen für
die Beurteilung dessen, was von den an Bord befindlichen Vorräten
freizulassen ist, keine Bedeutung mmehr haben.
Die Schiffer von Fischereifahrzeugen usw. sollen sich, wenn sie
Vorratsverzeichnisse nicht einreichen, auf das Vorhandensein von
Waren, die aus dem freien Verkehr ohne Abschreibungen oder Er-
stattung ausgeführt sind, nur dann berufen können, wenn sie dies be-
weisen können. Wenn kein Betrug vermutet wird, brauchen an diese
Beweislast jedoch keine allzuhohen Anforderungen gestellt zu werden.
§ 54. Die Ausführung des Artikel 38 der Verordnung können
die Inspektoren wie bisher im allgemeinen wohl den mit der Aufsicht
über die Einladung und den mit der Ausgangsabfertigung [Auskla-
rierung] betrauten Beamten überlassen. Soweit nötig, setßen sie auch
hierfür die von ihnen für zweckmäßig erachteten Regeln fest.
Der Artikel bezieht sich nicht auf Vorräte, die auch [al dan niet]
über eine Niederlage, in Durchfuhr ausgeführt wurden, da hierfür
nach der Art der Sache, ohne Rücksicht auf die Menge,? eine statistische
Gebühr nicht geschuldet ist.
§ 55. Die Inspektoren können, soweit nötig, in gemeinsamem
Einverständnis ergänzende Vorschriften geben.
Artikel 19, § 56. Auf Grund des Artikel 66 des Geseßes vom
Buchftate L 18. September 1852 (Staatsblad Nr. 178, Verzameling
1901 Nr. 159), das letztlich durch das Gesetz vom 20. Juni 1924
(Staatsblad Nr. 305, Verzameling Nr. 2364)!) abgeändert worden
ist, sind gebrauchte Gold- und Silberwaren, die zu Umzugsgut
[verhuisboedel] gehören, von der Prüfung, Abgabebelastung auf
BVold- und Silberwaren und von der Stempelung befreit, vorausgesetzt,
daß sie unter Beachtung der üblichen Förmlichkeiten und Vorsichts-
maßregeln der Untersuchung durch die Beamten der Prüfungsstelle
sambtenaren van den waarborg] unterworfen werden.
Der Jnspektor, der eine Genehmigung zur zollfreien Ginfuhr von
Gold- und Silberwaren, die zu einem Umzugsgut gehören, erteilt, gibt
hiervon dem Aufsichtsbeamten der Prüfungsstelle Kenntnis, nach dessen
Geschäftsstelle diese Waren verbracht werden sollen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß Waren, die zu einem Um-
zugsgut gehören, ebenso wie bisher, in den Fracht- sjund Begleit-
verzeichnissen ohne nähere Einzelbeschreibung [specitieatie] durch die
Benennung: „Umzugsgut“ [verhuisgoed] bezeichnet werden.
gutt!..1: § 57. Der Inspektor, der eine Genehmigung zur
des Gefeßes. zollfreien Cinfuhr von Gold- und Silberwaren erteilt,
die zu einem Nachlaß gehören, gibt hiervon dem Aufsichtsbeamten der
Prüfungsstelle Kenntnis, nach dessen Dienslstelle sie überführt werden
sollen.
Artikel 19, § 58. In Erwartung näherer Vorjschristen bezüglich
ucttet. der in Artikel 19, Buchstabe k des Tarifgesezes erhobenen
Forderungen der Gegenseitigkeit, wendet der Inspektor, bei dem ein
Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 41 der Verordnung eingeht,. sich
dieserhalb telephonisch oder telegraphisch um Auskunft an die Abteilung
Einfuhrzölle des Finanzdepartements.
Gold- und Silberwaren, die zu einer Aussteuer oder zu Braut-
oder Hochzeitsgeschenken gehören, brauchen nicht an eine Prüfungs-
stelle [kantoor van den waarborg] gesandt zu werden, auch. kann die
Mitteilung an den zuständigen Aufsichtsbeamten der. Prüfungsstelle
unterbleiben.
ftr! § 59. Soweit nötig, wird mitgeteilt, daß die in
des Gesetzes. Artikel 19, Buchstabe 1, zweiter Absat des Tarifgesetzes
erwähnte Freistellung in Belgien und Deutschland auch niederländischen
Einwohnern gewährt wird.
gt § 60. Wenn die als gebraucht angemeldeten Gegen-
des Geseßes. stände sich!! bei der Beschau als ungebraucht erweisen,
dann soll jezt, im Gegensatz zu früher, ein Verfahren auf Verhängung
einer Geldstrafe einzuleiten sein wegen Anmeldung unter falscher Be-
jeichnung gemäß dem neuen zweiten Absatz des Artikel 213 des all-
gemeinen Gesetzes.
gute.: § 61. Die Inspektoren, die eine Genehmigung auf
des Gefeices: Grund des Artikel 44 der Verordnung für Säcke, Stein-
krüge oder andre Verpackung erteilen, brauchen dabei nicht immer
vorzuschreiben, daß diese Gegenstände mit einem Erkennungszeichen
versehen werden müssen. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird meistens.
die Aufnahme des Gewichts oder der Abmessungen genügen können,
1) Hand. Arch. 1925 S. 1590.
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