während, soweit nötig, zugleich ein Muster zurückbehalten werden
kann, mit dem die wiederauszuführenden Gegenstände verglichen
werden können.
Für Flaschen und andre Verpackungsmittel aus Glas soll jedoch
in der Genehmigung zur Freilassung vorgeschrieben werden müssen,
daß sie zum Zweck der Erkennung der Nämlichkeit bei der Wieder-
ausfuhr mit wenigstens zwei Anfangsbuchstaben [initialen] des
Gebrauchers versehen sein müssen. i
Bei der Erteilung einer Genehmigung, wie sie in Artikel 44,
erster Absatz, der Verordnung erwähnt ist, muß die Wiederausfuhr
der Verpackung auf Grund des bei der Einfuhr abgegebenen Begleit-
scheins geschehen. Dieser kann, wenn die Wiederausfuhr der gesamten
Warenpost nicht gleichzeitig stattfindet, geteilt werden.
Da die anzufüllenden Gegenstände bei der Einfuhr sogleich wieder
zur Ausfuhr angemeldet werden, ist bei der Anmeldung zur Erlangung
des Begleitscheins eine statistische Gebühr nicht fällig. Bei der nicht
vollständigen Erledigung eines Begleitscheins soll Artikel 14 des Ge-
setzes über die statistische Gebühr Anwendung finden müssen.
§ 62. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf hingelenkt,
daß auch die in dem vierten Absatz des Artikel 44 der Verordnung
erwähnten fortlaufenden Genehmigungen durch die Gebraucher der
Gegenstände beantragt werden müssen. Solange hierfür keine näheren
Vorschriften gegeben werden, erteilen die Inspektoren diese Geneh-
migungen nur für Säcke und andre zur Verpackung dienende Gegen-
stände, die eingeführt werden, um wieder ausgeführt zu werden, nach-
dem sie hierzulande mit Zucker oder Branntwein gefülllt worden sind.
Bei der Erteilung dieser Genehmigung stellen die Inspektoren,
abgesehen von andren von ihnen nötig erachteten Vorsichtsmaßregeln,
dafür folgende Bedingungen.
Nach der Beschau der Gegenstände und Visierung des im fünften
Absatz des Artikel 44 der Verordnung erwähnten Begleitscheins,
dessen Gültigkeitsdauer höchstens 12 Monate beträgt, wird dieser der
Dienststelle des Ginnehmers der Verbrauchssteuern, die für die Fabrik
oder die Einrichtung, wo die Füllung stattfindet, zuständig ist, eingesandt.
Die Dienststelle dieses Einnehmers rechnet mit dem Gebraucher
der Gegenstände ab, wobei in der Abrechnung Zeiten und Nummern
der Begleitsscheine, ferner die Menge der Gegenstände jeder Art, die
Abmessungen oder jeder Inhalt besonders anzugeben sind.
Bei der Abgabe der gefüllten Gegenstände aus der Fabrik oder
der andren Einrichtung, wo die Füllung stattgefunden hat, wird auf
die für Waren abgegebenen Ausfuhrgenehmigungen oder Beförderungs-
scheine und auf die zur Erledigung dieser Beförderungsscheine abzu-
gebenden Ausfuhrgenehmigungen von dem Beteiligten oder in seinem
Namen unter Angabe von Zeitpunkt und Nummer der Genehmigung
deutlich sichtbar ein Vermerk gesetzt, aus dem ssich ergibt, daß die
Verpackung ausländischen Ursprungs ist, [und zwar] unter Beifügung
der Art, der Abmessungen oder des Inhalts der Verpackung.
Die Beamten, die mit der Untersuchung der in den Urkunden
angegebenen Waren betraut sind, überzeugen sich von der Richtigkeit
aller Angaben und vermerken dies bei der Visierung der Urkunden.
Der vorstehend genannte Einnehmer stundet die Rechnung für
die Gegenstände, deren Ausfuhr feststeht. Die Stundung geschieht zur
Erledigung der ältesten dafür in Betracht kommenden Begleitscheine.
Soweit eine Ausfuhrgenehmigung oder ein Beförderungsschein
nicht durch die Ausfuhr erledigt zu der Dienststelle zurückkommt, die
ihn ausgestellt hat, wird auch der Begleitschein hierfür nicht erledigt,
und der Einfuhrzoll für die nichtausgeführten Gegenstände wird
durch den Einnehmer, bei dessen Dienststelle er ausgestellt ist, ein-
gefordert.
]
' II
Auch bei Aufnahme der Waren in Niederlagen werden dem-
gemäß die Urkunden über die Verpackung als nicht erledigt angesehen.
Die Einfuhrzollbeamten sind befugt, mit Ermächtigung des In-
spektors die Anzahl der Gegenstände, die unter Befreiung vom Ein-
fuhrzoll eingeführt sind, und sich im Verwahr des Beteiligten befinden,
aufzunehmen. Über ihren Befund stellen sie eine Bescheinigung auf,
die der Dienststelle des Cinnehmers, bei der die Rechnung geführt
wird, eingesandt wird.
It die ermittelte Menge geringer als diejenige, die die Rechnung
ausweist, und zwar vermindert um die in noch laufenden Beförderungs-
scheinen und Ausfuhrbewilligungen einbegriffene, dann wird für den
Unterschied der älteste Begleitschein nicht erledigt, und der Einfuhr-
zoll von derjenigen Dienststelle, die den Begleitschein ausgestellt hat,
eingefordert. ;
Begleitscheine, die vollständig erledigt sind, oder deren weitere
Erledigung unzulässig ist, werden an die Dienststelle, die sie aus-
gestellt hat, zurückgesandt.
Der letzte Absatz des vorigen Paragraphen gilt auch hier.
gf: § 63. Unter den in Artikel 19, Buchstabe o, des
BU hi fez; Tarifgesezes erwähnten Unterrichtsanstalten sind so-
wohl die öffentlichen als auch die besonderen zu verstehen.
Soweit es sich um Universitäten und Hochschulen handelt, ist als
Leiter der Anstalt der für die Sache zuständige Hochschullehrer anzu-
sehen, so daß dieser die in Artikel 45, erster Absatz, der Verordnung
erwähnte Erklärung soll abgeben können.
Ut! § 64. In bezug auf Schiffe, die für ausländische
des Geseßes. Rechnung zu bauen oder herzustellen sind, können auf
Antrag zur Vermeidung der Entrichtung der statistischen Gebühr ebenso
wie bisher an Stelle von Begleitscheinen Durchfuhrpässe [transito-
paspoorten] ausgestellt werden, und zwar auch zugunsten des festen
und beweglichen Inventars dieser Schiffe.
Die hier erwähnten Durchfuhrpässe werden, nachdem die Ausfuhr
der darin angegebenen Waren festgestellt ist, an die Dienststelle zurück-
gesandt, die sie ausgestellt hat.
. z;tise119; § 65. Solange hierüber keine näheren Vorschriften
res Gefeßes.' gegeben sind, kann mit der Gewährung der Befreiung
vom Einfuhrzoll für Ersatstücke wie bisher fortgefahren werden.
sst § 66. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit
des Geseßes. darauf hingelenkt, daß die Bestimmung des Artikel 50
der Verordnung sich ausschließlich auf die Befreiung vom Einfuhrzoll
bezieht, gegebenenfalls auf die Befreiung von der Belastung der Gold-
und Silberwaren, und zwar von den darin genannten Waren.
Soweit auf Grund andrer gesetzlicher Bestimmungen Forderungen
zu stellen sind (z. B. Bestattungsgesez und gesundheitliche Gesetzgebung),
so bleiben diese unberührt.
HN 1 nut. G N R § UE C
Pofition 9îr.s5. der Verordnung erwähnt ist, teilt diese, soweit nötig,
den Beamten der benannten Ausladeplätze oder ersten Dienststellen mit.
§ 68. Die Beamten können sich bei der Beschau auf Grund
des Artikel 57 der Verordnung in der Regel auf Stichproben
an einigen von ihnen zu bestimmenden Stücken beschränken.
Der in Artikel 57 der Verordnung erwähnte Stempel und der
nachstehend genannte Vernichtungs- [Ungültigkeits-]stempel werden, so-
weit nötig, auf die unter § 2 des Erlasses, Verzameling 1906,
Nr. 50 vorgeschriebene Weise beantragt.
Wenn die Stempel nicht in Gebranch sind,
Inspektion oder bei der Einnehmerei. aufbewahrt