§ 78. Die Inspektoren machen von der ihnen durch Artikel 74
der Verordnung gegebenen Befugnis keinen Gebrauch, ohne die Er-
mächtigung des Ministers erhalten zu haben.
„Sonder- . § 79. Die Vergällung von Tabak und Tabak-
Uesizion öle. 136 stengeln, wie sie in den Artikeln 75 und 76 der Ver-
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Ruß bestreut werden, und zwar solchergestalt, daß ihre Verwendung
als Genußmittel hierdurch als ausgeschlossen erachtet werden muß.
Wenn der Beteiligte gegen die im ersten Absatz dieses Para-
graphen vorgeschriebene Art der Vergällung Einwendungen erhebt,
kann der Inspektor im Einvernehmen mit dem Laboratorium des
Finanzdepartements in Amsterdam eine andre Vermischung vor-
schreiben, vorausgesetzt, daß auch dadurch nicht die Gefahr eines Be-
trugs zu befürchten ist.
bet nt; 3, § 80. Lecksteine, für die von Lagerhaltern von land-
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(Staatsblad Nr. 98, Verzameling Nr. 620, XXX) 1), die Einbringung
unter Befreiung vom Einfuhrzoll beantragt wird, werden nach An-
meldung gemäß Artikel 120 des allgemeinen Geseßes und nach Sicher-
heitsleistung für den Einfuhrzoll auf Grund eines Begleitscheins an
den Bestimmungsort befördert. .
In dem Begleitschein wird die Bestimmung zur Einbringung
unter Beanspruchung der Befreiung vom Einfuhrzoll vermerkt.
Der Begleitschein wird erst erledigt, wenn die Einbringung der
Lecksteine und deren Eintragung auf einem besonderen Blatt des in
Artikel 15 der leßtgenannten Verordnung erwähnten Verzeichnisses
unter Aufsicht von Beamten stattgefunden hat, und die gegebenenfalls
angebrachte Siegelung unverletzt befunden ist. Jm Falle der Begleit-
schein nicht erledigt wird, wird die Sicherheit eingefordert.
Die Herausnahme, Beförderung und die Ablieferung von Leck-
steinen, die unter Befreiung vom Einfuhrzoll unter den oben erwähnten
Grundsätzen eingebracht sind, darf nur unter Beachtung der für land-
wirtschaftliches Salz in der vorerwähnten Königlichen Verordnung vor-
zeschriebenen Bestimmungen geschehen, unbeschadet dessen, daß die
Verpackung von Lecksteinen in versiegelte Säcke nicht nötig ist.
Allgemeine § 81. Auch die bei dem Inkrafttreten der Verord-
hit en. nung auf Grund bestehender gesetzlicher oder Verwal-
Befreinngen. jungsvorschriften bereits erteilten Freigabe - Genehmi-
gungen, die mit den Bestimmungen des neuen Tarifgesetzes und der
Verordnung nieht ganz vereinbar sind, können, solange sich kein
Mißbrauch ergibt oder im übrigen kein Rechtsgrund zur Einziehung
besteht, einstweilen als weiter in Geltung befindlich erachtet werden,
bis an ihrer Stelle eine neue Genehmigung auf Grund der Be-
stimmungen der Verordnung erteilt ist. Die Erssezung einer alten
durch eine neue Genehmigung muß jedoch spätestens vor dem 1. Januar
1926 stattgefunden haben.
Die Inspektoren stellen dazu im Laufe der kommenden Monate,
jedoch spätestens vor dem 1. Oktober 1925, die nötigen Anträge, so-
weit sie nicht selbst die Befreiung auf Grund der Bestimmungen der
Verordnung oder dieser Anweisung gewähren können.
Sie veranlassen die Beteiligten, die im Genuß einer Genehmigung
sind, die ersezt werden muß, ein diesbezügliches Gesuch bei ihnen
einzureichen.
g 82. Wenn es zur Gewährung einer Freistellung auf Grund
der Verordnung nötig ist, daß die Beamten der Einfuhrzollverwaltung
1) Hand. Arch. 1912 I S. 538.
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die Art oder die Nämlichkeit der Waren feststellen, und sie hierzu die
Kennzeichen der Waren abnehmen müssen oder auch Bleie [Plomben],
Siegel, Stempelabdrücke oder andre Erkennungszeichen anbringen
oder abnehmen müssen, gelten diese Arbeiten stets als zum Vorteil
des Beteiligten vorgenommen worden zu sein, wenn sie außerhalb der
üblichen Dienstzeit oder in den Fabriken oder andren Gelassen der
Beteiligten vorgenommen werden, so daß hierfür dann Gebühren
gemäß Artikel 1, Buchstabe e der Königlichen Verordnung vom
20. November 1924 (Staatsblad Nr. 513, Verzameling Nr. 2477)
fällig werden.
Für gleichlautende Abschrift
der Generalsekretär [Namel.
Internationaler Verkehr mit Luftfahrzeugen: Zoll-
pässe. Erlaß des Finanzministers vom 19. März 1925, Nr. 25, in
der Fassung der Änderung durch den Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72.
Aus „Tariekwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I< S. 482.
Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden: das
Folgende zur Kenntnis der Einfuhrzollbeamten zu bringen:
§ 1. Um im internationalen Luftverkehr die Sicherheitsleistung
sjür den Einfuhrzoll für Luftfahrzeuge in den Fällen, in denen es
sonst verlangt wird, überflüssig zu machen, ist ein „Zollpaß“ [„Carnet
Je passages en douanes“| eingerichtet, dessen Muster durch den
Finanzminister genehmigt ist.
Unter Luftfahrzeugen werden in diesen Vorschriften sowohl Luft-
ballons (freie und lenkbare) als auch alle Arten von Flugzeugen
verstanden.
§ 2. Der „Zollpaß" [,„Caruet de passages en douanes“], fortan
in diesen Vorschriften „Paß“ genannt, wird mit Rücksicht auf seine
internationale Prägung in französischer Sprache gedruckt. Um die sich
hieraus für manche Beamten ergebenden Schwierigkeiten, soweit möglich,
zu mindern, wird in den Paß auch eine Gebrauchsanweisung in
niederländischer Sprache aufgenommen.
§ 83. Die Pässe sollen, um hierzulande dem im § 1 bezeichneten
Zweck dienen zu können, durch anerkannte niederländische Gesell-
schaften, die hierzu vom Finanzminister ermächtigt sind und diesem
Minister genügend dafür Sicherheit gestellt haben, oder unter deren
Verantwortung ausgestellt sein. (1)
(1) Durch Erlaß vom 9. Mai 1925, Nr. 72, ist eine solche
Ermächtigung erteilt an die Nederlandsche Vereeniging voor
Luehtvaart in s-Gravenhage. Pässe können außerdem unter ihrer
Verantwortung ausgestellt werden durch folgende Gesellschaften:
Acéro-elub de Belgique,
Acéro-elub de France,
Royal Aérocelub ok the Vnited Kingdom,
Aéro-elub d’Italine,
Aéro.elub Royal de Roumaine und den
Acéro:club Suisse. j
Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf darin nicht länger als auf
ein Jahr nach Ausstellung erstreckt werden.
§ 4. Jeder Paß besteht aus einem Titel- oder Umschlagbogen,
der angibt:
&) die Nummer der Ausstellung ;
b) den Tag, an dem die Gültigkeit beginnt;
e) den Tag, an dem die Gültigkeit abläuft;
c) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat;
&) die Namen der Gesellschaften, die in den verschiedenen Staaten
für den Einfuhrzoll verantwortlich gemacht werden können;
den Namen und den Wohnsitß der Person, für die er aus-
gestellt ist;
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