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gegebene Wert als nicht unter fünfzig Gulden für je tausend
Stück liegend erachtet" ;
fallen der erste und dritte Absat des Artikel 30 fort und werden
im zweiten Absat die Worte: „Diese Bestimmungen sind auch“
durch die Worte: „Vorstehende Bestimmungen sind" ersetzt;
17. erhält der Artikel 33 folgende Fassung:
„Die Beamten der Einfuhrzölle und die Mitglieder des Schätzungs-
ausschusses und des Tarifausschusses, sowie das Personal des
lezterwähnten Ausschusses haben das, wovon sie bei der Aus-
führung dieses Gesetzes Kenntnis erhalten, geheim zu halten,
soweit nicht eine Mitteilung darüber für die richtige Ausübung
der ihnen übertragenen Tätigkeit erforderlich ist".
Artikel 35. Im Gesetz über die Erhebung einer statistischen
Gebühr (8tsatsblad 1921 Nr. 55)!) erhält Artikel 3, Ziffer a, fol-
gende Fassung:
„a) bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von:
1. Waren, die bestimmt sind, für den persönlichen Gebrauch von
hierzulande ihr Amt ausübenden diplomatischen und konsularischen
Berufsbeamten fremder Mächte, sowie von Kanzleibeamten, die
den hierzulande errichteten Gesandtschaften und KonJulaten bei-
gegeben sind; jedoch nur insoweit sie Angehörige fremder Staaten
sind und außerdem innerhalb des Reichs kein Gewerbe und keinen
Beruf ausüben, und weiterhin unter der Bedingung der Gegen-
seitigkeit.
Unter persönlichem Gebrauch ist der Gebrauch durch Mitglieder
des Hausstandes miteinbegriffen ;
2. die Kanzleibedürfnisse, die von ausländischen Regierungen an ihre
hierzulande errichteten Konsulate gesandt werden, vorausgesetzt,
daß im Lande der Versendung für die dort errichteten nieder-
ländischen Konsulate dieselbe Freiheit gewährt wird;
3. Hausrat, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände handelt;
1 gebrauchte Gegenstände, die keine Handelsware sind und von
denen bei der Einfuhr nachgewiesen wird, daß sie von Reichs-
angehörigen, und bei der Ausfuhr, daß sie von Angehörigen
fremder Staaten aus einer frei gewordenen Hinterlassenschaft
geerbt sind;
Aussteuern, sowie Braut-. und Hochzeitsgeschenke (ausgenommen
Nahrungs- und Genußmittel, Gewebe im Stück oder andere
Waren, die ohne Verarbeitung für Privatpersonen nicht ver-
wendbar sind), die bei Einfuhr für Ausländer bestimmt sind, die
sich mit Reichsangehörigen verheiraten, soweit diese Personen aus
Ländern kommen, in denen den niederländischen Staatsange-
hörigen dieselbe Freiheit gewährt wird, und die bei der Ausfuhr
für Reichsangehörige bestimmt sind, die sich mit Ausländern
verheiraten;
leere, jedoch gebrauchte Säcke, Fässer und andre Gegenstände
sowie gebrauchte Decken, die zur Beförderung von Waren eigens
versertigt und eingerichtet sind, falls von diesen Gegenständen,
soweit sie aus Glas, Porzellan, Steingut, Zement oder Stein
angefertigt sind, bei der Einfuhr urkundlich nachgewiesen wird,
daß sie dazu gedient haben, Waren aus dem freien Verkehr aus
den Niederlanden auszuführen, und bei der Ausfuhr, daß sie
dazu gebraucht werden sollen, Waren in die Niederlande ein-
zuführen".
Im obenerwähnten Gesetze:
werden im ersten Absatz des Artikel 11 die Worte: „den im
Wertgesetz 1906 (Staatsblad Nr. 216) erwähnten Berufungsrat“ durch
a.)
1) Hand. Arch. 1925, 3. Januar- / 1. Februar- Doppelheft S. 395.
die Worte: „den Tarifausschuß"“ und im zweiten Absay die Worte:
„des Rats“ durch die Worte: „des Tarifausschusses“ ersetzt;
werden im ersten Absatz des Artikel 12 die Worte: „des Be-
rufungsrats“" durch die Worte: „des Tarisausschussses“ ersetzt;
erhält der zweite Absatz folgenden Wortlaut: „Auf die Behand-
lung vor dem Tarifausschuß finden die Vorschriften der Artikel 22,
erster Absatß und 25 des obenerwähnten Wertgesezes Anwendung“;
werden im dritten Absat die Worte: „des Berufungsrats“ durch
die Worte: „des Tarifausschussses“ ersetzt;
werden im vierten Absc ; die Worte: „Der Rat" an beiden Stellen,
wo sie vorkommen, durch die Worte: „Der Tarifausschuß“ ersetzt;
werden im ersten Satze des fünften Absatzes die Worte: „der
Rat"“ durch die Worte: „der Tarifausschuß" und im zweiten Satze
die Worte: „dem Rate“ durch die Worte: „dem Tarifausschuß“, das
Wort: „Zijne“ durch „hare“ und das Wort: „hem“ durch „haar“
ersett!);
werden im sechsten Absate die Worte: „der Rat“ durch die Worte:
„der Tarifausschuß“ ersetzt;
werden im siebenten Absate die Worte: „des Rats" durch die
Worte: „des Tarifausschusses" ersetzt.
Artikel 36. In dem Gesez vom 1. Mai 1863 (S8taatsblad
Nr. 47) ?), zuletzt durch das Gesez vom 31. Dezember 1915 (Staats-
blad Nr. 528)s) abgeändert:
1. wird dem Artikel 1 ein zweiter Absat folgenden Wortlauts hin-
zugefügt:
„Von der Verbrauchsabgabe sind ausländische Erzeugnisse und
Substanzen befreit, die bei einer Temperatur von 15° Celsius
keinen höheren Äthylalkoholgehalt haben als im Verhältnis von
5 Liter auf das Hektoliter“;
2. wird in Artikel 2, § 1, unter a „fünfundsiebzig“ durch „fünfund-
sechzig" ersetzt;
3. fällt Artikel 9 fort.
Artikel 37. Die nicht gesonderte Anmeldung der in den Son-
derbestimmungen Nr. 2 zu Position Nr. 6, Nr. 1 zu Position Nr. 38,
Nr.'6 zu Position Nr. 95, oder unter Ziffer VI zu Position Nr. 97,
oder in Artikel 24, fünfter Absatz, und Artikel 25, vierter Absatz, ge-
nannten Waren zieht, falls der Staatskasse daraus ein Nachteil ent-
standen ist, die Verfallserklärung für die betreffenden Waren oder die
Auferlegung einer Geldbuße nach sich, die sich auf den zehnfachen
Vetrag der Abgabe beläuft, die auf die unrechtmäßigerweise nicht
getrennt angegebenen Waren entfällt; in andren Fällen tritt eine
Geldbuße von höchstens fünfundzwanzig Gulden ein.
Die Übertretung der von Uns auf Grund dieses Geseyes durch
allgemeine Verwaltungsverordnung erlassenen Vorschriften wird mit
einer Geldbuße von höchstens vierhundert Gulden geahndet.
Artikel 38.8. Das Vorzeigen oder die Vorlage eines falschen
oder gefälschten Schriftstücks bei der Anwendung des Wertgesetzes
1906 (Staatsblad Nr. 216) oder des vorliegenden Geseßes wird mit
einer Geldbuße bestraft von höchstens dem zehnfachen Abgabebetrag,
der zufolge der in dem Schriftstück enthaltenen unrichtigen Angaben
zu wenig hätte erhoben werden können. Die Waren können zwecks
Einziehung der Geldbuße zurückgehalten und versteigert werden.
Hatte der Schuldige Kenntnis davon, daß das Schriftstück falsch
oder gefälscht war, so wird er außerdem mit Gefängnis in Höhe von
nicht über einem Jahr bestraft.
1) In der deutschen Übersezung dieser Wörter ~ Hand. Arch.
1925, 3. Januar-/1. Februar-Doppelheft S. 397 ~ ändert sich nichts.
2) Preuß. Hand. Arch. 1863 II S. 47.
3) Nicht mitgeteilt.