Full text: Niederlande

Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April 
1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling Nr. 2563), betreffend 
die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holz- 
geist und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe. 
Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus ,Tariek- 
wet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“ S. 502. 
Der Finanzminister hat auf Grund der Königlichen Verordnung 
vom s. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling Nr. 2563) für 
gut befunden und verstanden, folgendes. den Beamten der Einfuhrzölle 
und Verbrauchsssteuern zur Kenntnis zu bringen: 
§ 1. Die Beschaffung von Holzgeist und Methylalkohol, die als 
Mischmittel für andre Waren dienen sollen, sür die Befreiung von 
Verbrauchssteuer und Einfuhrzoll zugestanden wird, geschieht in der 
Regel von Reichs wegen; Fabrikanten und andren Beteiligten wird 
dementgegen die Befreiung vom Einfuhrzoll, wie im Artikel 1, unter a, 
der Verordnung erwähnt, nur gestattet, wenn ihnen in besonderen 
Fällen durch den Minister erlaubt ist, Holzgeist oder Methylalkohol 
zum Gebrauch als Mischmittel aus dem Ausland zu beziehen. 
§ 2. Bei der Einfuhr von Holzgeist oder von Methylalkohol, für 
die die in Artikel 1, unter a, der Verordnung erwähnte Befreiung 
gewünscht wird, wird die Bestimmung in der Anmeldung angegeben, 
wie dies durch Artikel 120 des allgemeinen Geseßes vom 26. August 
1822 (Staatsblad Nr. 38, Verzameling Nr. 70) vorgeschrieben ist. 
Auf die Anmeldung wird, nachdem Sicherheit für den Einfuhr- 
zoll geleistet ist, ein Begleitschein ausgestellt, worin die Bestimmung 
und gegebenenfalls auch die Genehmigung des Ministers angegeben 
wird, auf Grund deren die Aufnahme zum Gebrauch als Mischmittel 
zugestanden ist. Die Beförderung der Waren an den Bestimmungsort 
geschieht unter Bewachung oder Versiegelung. 
Die Aufnahme in das Besstimmungsgelaß findet unter Aufsicht 
von Beamten der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuer statt. Die Be- 
amten setzen auf den Begleitschein eine Bescheinigung über die auf- 
genommene Menge und senden diese Urkunde darauf an den Ein- 
nehmer ein, der für die Rücksendung der erledigten Urkunde Sorge trägt. 
Ist die Aufnahme von einem Fabrikanten oder Verkaufsstellen- 
inhaber geschehen, dann wird darauf mit den Waren dem Erlasse vom 
4. Dezember 1913, Nr.37 (V erzameling Nr. 324) entsprechend verfahren. 
§ 3. Was die Aufbewahrung und die Abgabe von Holzgeist und 
von Methylalkohol, die von Reichs wegen für Zwecke der Vermischung 
beschafft worden sind, anlangt, so bleiben die bestehenden Vorschriften 
in Kraft. Bestellungen sind an den Unter-Einnehmer der Einfuhr- 
zölle und Verbrauchssteuern bei der gemeindlichen Handels-Niederlage 
[Gemeentelijk Handels-Entrepot] in Amsterdam zu richten, an den 
gegebenenfalls auch leere Verpackungen für das Mischmittel gesandt 
werden müssen. Bei der Verabfolgung gibt dieser Unter-Cinnehmer 
von der Absendung dem betreffenden Inspektor oder Einnehmer un- 
verzüglich Kenntnis, unter Angabe der Nummer des für die Ver- 
ssiegelung benützten Siegels. 
§ 4. Der Preis von hellem [blanken] Holzgeist wird hiermit fest- 
gesett auf fl. 0,48 für das Liter, vom 1. Mai 1925 ab gerechnet; der 
Preis für reinen Methylalkohol bleibt bis auf weiteres auf fl. 0,82 
für das Liter fesigesett (vgl. den Erlaß vom 10. März 1924 Nr. 95, 
Verzameling Nr. 2283). 
§ 5. Falls aus Holzgeist hergestellte oder damit vermischte Flüsssig- 
keiten oder feste Stoffe, die Holzgeist enthalten, als Mischmittel an- 
gesehen werden sollen, sollen bezüglich der Anwendung der Befreiung 
in dieser Hinsicht, soweit nötig, nähere Vorschriften gegeben werden. 
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§ 6. Bezüglich des Genusses der Befreiung, wie sie in Artikel 1, 
unter b und e der Verordnung, erwähnt ist, enthält der letzte Absatz 
des Artikels eine Regelung. 
In Ergänzung hierzu wird bestimmt, daß die Inspektoren auch 
an Händler, Vertreter, Bevollmächtigte ausländischer Häuser und dergl. 
die Aufnahme unter Befreiung vom Einfuhrzoll für Flüssigkeiten oder 
feste Stoffe, die Holzgeist enthalten, gestatten können, soweit die ge- 
nannten Personen diese ausschließlich an Fabrikanten oder Verkaufs- 
stelleninhaber für deren Betrieb abgeben. 
An die Bewilligung soll die Bedingung geknüpft werden müssen, 
daß neben der Angabe der im abgelaufenen Jahr unter Befreiung 
aufgenommenen Waren eine Liste der verausgabten Waren, die den 
Zeitpunkt der Verabfolgung, die Menge, den Namen und den Beruf 
des Bestellers und gegebenenfalls die zurückgenommenen Posten an- 
gibt, vorgelegt werden muß. 
§ 7. Bezüglich der anzuwendenden Vergällung [Denaturierung] 
verhalten sich die Inspektoren gemäß den jetzt für jeden besonderen 
Fall gegebenen oder an die später zu gebenden Vorschriften. 
In Zweifelsfällen ziehen sie die Direktoren zu Rate, die sich, so- 
weit nötig, an die Hauptverwaltung wenden. 
ß 8. Die Einnehmer senden die Angaben über die Menge der 
unter Befreiung aufgenommenen Waren wie bisher an ihren In- 
spektor, der diese Angaben in Behandlung nimmt, während 5 Jahren 
nach Ablauf des Dienstjahres aufbewahrt und dann unter die an das 
Departement einzusendenden Schriftstücke einreiht. 
Für diese Angaben bleibt das Muster [materieel] Verbrauchs- 
steuer Nr. 302 im Gebrauch. 
§ 9. Von jeder Verfügung, durch die eine Befreiung gewährt 
wird, senden die Inspektoren auf dem amtlichen Weg eine Abschrift 
an das Finanzdepartement, das für die Weiterssendung an den Direktor 
des Laboratoriums des Departements in Amsterdam sorgt. 
Von dem Erlöschen einer Befreiung geben die Einnehmer un- 
verzüglich unmittelbar dem Direktor des erwähnten Laboratoriums 
Kenntnis, um zu verhindern, daß von dem prüfenden Chemiker ver- 
gebliche Reisen unternommen werden. 
Für gleichlautende Abschrift 
der Generalsekretär [Name]. 
Zolltarifgesez 1924 (Ausführungsbestimmungen zu 
Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember 
1924 (Staatsblad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924). 
Artikel 1. Zur Teilnahme an den im Artikel 7, vierter Absay, 
des Zolltarifgesezes vom Jahr 1924 (8taatsb1ad Nr. 568)1) erwähnten 
Beratungen über die Ernennung der Außerordentlichen Mitalieder der 
Tarifkommission werden benannt; 
1. die Kammer für Handel und Jndustrie für Amsterdam; 
2. . %a m " „ Rotterdam; 
3. .. ! 1 m . r Utrecht; 
4.. . . m te . " Groningen; 
5. . u.. e tr tr j tr Twente; 
E . wu t w 1 » Tilburgu. Umgegend; 
r, „ ) „ j,, „ Maastricht und Um- 
gegend; 
8. das Königlich Niederländische Ackerbaukomitee; 
9. der Römisch-Katholische Niederländische Bauern- und Gärtnerbund; 
10. der Christliche Bauern- und Gärtnerbund in den Niederlanden; 
 1) Hand. Arch. 1925 S. 1595 --- siehe vorstehend S. 1.
	        
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