Full text : Niederlande

Ausführung der Königlichen Verordnung vom 8. April
1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling Nr. 2563), betreffend
die Gewährung der Befreiung vom Einfuhrzoll für Holzgeist
 und daraus hergestellte oder damit vermischte Stoffe.
Erlaß des Finanzministers vom 17. April 1925, Nr. 29. Aus ,Tariekwet
 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“ S. 502.

Der Finanzminister hat auf Grund der Königlichen Verordnung
vom s. April 1925 (Staatsblad Nr. 137, Verzameling Nr. 2563) für
gut befunden und verstanden, folgendes. den Beamten der Einfuhrzölle
und Verbrauchsssteuern zur Kenntnis zu bringen:

§ 1. Die Beschaffung von Holzgeist und Methylalkohol, die als
Mischmittel für andre Waren dienen sollen, sür die Befreiung von
Verbrauchssteuer und Einfuhrzoll zugestanden wird, geschieht in der
Regel von Reichs wegen; Fabrikanten und andren Beteiligten wird
dementgegen die Befreiung vom Einfuhrzoll, wie im Artikel 1, unter a,
der Verordnung erwähnt, nur gestattet, wenn ihnen in besonderen
Fällen durch den Minister erlaubt ist, Holzgeist oder Methylalkohol
zum Gebrauch als Mischmittel aus dem Ausland zu beziehen.
§ 2. Bei der Einfuhr von Holzgeist oder von Methylalkohol, für
die die in Artikel 1, unter a, der Verordnung erwähnte Befreiung
gewünscht wird, wird die Bestimmung in der Anmeldung angegeben,
wie dies durch Artikel 120 des allgemeinen Geseßes vom 26. August
1822 (Staatsblad Nr. 38, Verzameling Nr. 70) vorgeschrieben ist.
Auf die Anmeldung wird, nachdem Sicherheit für den Einfuhrzoll
 geleistet ist, ein Begleitschein ausgestellt, worin die Bestimmung
und gegebenenfalls auch die Genehmigung des Ministers angegeben
wird, auf Grund deren die Aufnahme zum Gebrauch als Mischmittel
zugestanden ist. Die Beförderung der Waren an den Bestimmungsort
geschieht unter Bewachung oder Versiegelung.
Die Aufnahme in das Besstimmungsgelaß findet unter Aufsicht
von Beamten der Einfuhrzölle und Verbrauchssteuer statt. Die Beamten
 setzen auf den Begleitschein eine Bescheinigung über die aufgenommene
 Menge und senden diese Urkunde darauf an den Einnehmer
 ein, der für die Rücksendung der erledigten Urkunde Sorge trägt.
Ist die Aufnahme von einem Fabrikanten oder Verkaufsstelleninhaber
 geschehen, dann wird darauf mit den Waren dem Erlasse vom
4. Dezember 1913, Nr.37 (V erzameling Nr. 324) entsprechend verfahren.
§ 3. Was die Aufbewahrung und die Abgabe von Holzgeist und
von Methylalkohol, die von Reichs wegen für Zwecke der Vermischung
beschafft worden sind, anlangt, so bleiben die bestehenden Vorschriften
in Kraft. Bestellungen sind an den Unter-Einnehmer der Einfuhrzölle
 und Verbrauchssteuern bei der gemeindlichen Handels-Niederlage
[Gemeentelijk Handels-Entrepot] in Amsterdam zu richten, an den
gegebenenfalls auch leere Verpackungen für das Mischmittel gesandt
werden müssen. Bei der Verabfolgung gibt dieser Unter-Cinnehmer
von der Absendung dem betreffenden Inspektor oder Einnehmer unverzüglich
 Kenntnis, unter Angabe der Nummer des für die Verssiegelung
 benützten Siegels.
§ 4. Der Preis von hellem [blanken] Holzgeist wird hiermit festgesett
 auf fl. 0,48 für das Liter, vom 1. Mai 1925 ab gerechnet; der
Preis für reinen Methylalkohol bleibt bis auf weiteres auf fl. 0,82
für das Liter fesigesett (vgl. den Erlaß vom 10. März 1924 Nr. 95,
Verzameling Nr. 2283).
§ 5. Falls aus Holzgeist hergestellte oder damit vermischte Flüsssigkeiten
 oder feste Stoffe, die Holzgeist enthalten, als Mischmittel angesehen
 werden sollen, sollen bezüglich der Anwendung der Befreiung
in dieser Hinsicht, soweit nötig, nähere Vorschriften gegeben werden.

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§ 6. Bezüglich des Genusses der Befreiung, wie sie in Artikel 1,
unter b und e der Verordnung, erwähnt ist, enthält der letzte Absatz
des Artikels eine Regelung.
In Ergänzung hierzu wird bestimmt, daß die Inspektoren auch
an Händler, Vertreter, Bevollmächtigte ausländischer Häuser und dergl.
die Aufnahme unter Befreiung vom Einfuhrzoll für Flüssigkeiten oder
feste Stoffe, die Holzgeist enthalten, gestatten können, soweit die genannten
 Personen diese ausschließlich an Fabrikanten oder Verkaufsstelleninhaber
 für deren Betrieb abgeben.
An die Bewilligung soll die Bedingung geknüpft werden müssen,
daß neben der Angabe der im abgelaufenen Jahr unter Befreiung
aufgenommenen Waren eine Liste der verausgabten Waren, die den
Zeitpunkt der Verabfolgung, die Menge, den Namen und den Beruf
des Bestellers und gegebenenfalls die zurückgenommenen Posten angibt,
 vorgelegt werden muß.
§ 7. Bezüglich der anzuwendenden Vergällung [Denaturierung]
verhalten sich die Inspektoren gemäß den jetzt für jeden besonderen
Fall gegebenen oder an die später zu gebenden Vorschriften.
In Zweifelsfällen ziehen sie die Direktoren zu Rate, die sich, soweit
 nötig, an die Hauptverwaltung wenden.
ß 8. Die Einnehmer senden die Angaben über die Menge der
unter Befreiung aufgenommenen Waren wie bisher an ihren Inspektor,
 der diese Angaben in Behandlung nimmt, während 5 Jahren
nach Ablauf des Dienstjahres aufbewahrt und dann unter die an das
Departement einzusendenden Schriftstücke einreiht.
Für diese Angaben bleibt das Muster [materieel] Verbrauchssteuer
 Nr. 302 im Gebrauch.
§ 9. Von jeder Verfügung, durch die eine Befreiung gewährt
wird, senden die Inspektoren auf dem amtlichen Weg eine Abschrift
an das Finanzdepartement, das für die Weiterssendung an den Direktor
des Laboratoriums des Departements in Amsterdam sorgt.
Von dem Erlöschen einer Befreiung geben die Einnehmer unverzüglich
 unmittelbar dem Direktor des erwähnten Laboratoriums
Kenntnis, um zu verhindern, daß von dem prüfenden Chemiker vergebliche
 Reisen unternommen werden.
Für gleichlautende Abschrift
der Generalsekretär [Name].

Zolltarifgesez 1924 (Ausführungsbestimmungen zu
Artikel 7, Absatz 4). Königl. Verordnung vom 24. Dezember
1924 (Staatsblad Nr. 578 vom 30. Dezember 1924).
Artikel 1. Zur Teilnahme an den im Artikel 7, vierter Absay,
des Zolltarifgesezes vom Jahr 1924 (8taatsb1ad Nr. 568)1) erwähnten
Beratungen über die Ernennung der Außerordentlichen Mitalieder der
Tarifkommission werden benannt;
1. die Kammer für Handel und Jndustrie für Amsterdam;
2. . %a m " „ Rotterdam;
3. .. ! 1 m . r Utrecht;
4.. . . m te . " Groningen;
5. . u.. e tr tr j tr Twente;
E . wu t w 1 » Tilburgu. Umgegend;
r, „ ) „ j,, „ Maastricht und Umgegend;

8. das Königlich Niederländische Ackerbaukomitee;
9. der Römisch-Katholische Niederländische Bauern- und Gärtnerbund;
10. der Christliche Bauern- und Gärtnerbund in den Niederlanden;

 1) Hand. Arch. 1925 S. 1595 --- siehe vorstehend S. 1.
            
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