Metadata: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Vorwort 
Die in letzter Zeit erlassenen Bekanntmachungen über Aus- und Durchfuhrverbote sämtlicher Waren 
einzelner Abschnitte des Zolltarifs, unter denen dann wiederum Ausnahmen zugelassen sind, deren An 
ordnung nach den Ausfuhrnummern des statistischen Warenverzeichnisses erfolgt ist, haben die Veran 
lassung zu der vorliegenden Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote nach dem statistischen Waren 
verzeichnisgegeben. Durch die im Laufe der Kriegszeit immer weiter ausgedehnten Verbote hinsichtlich 
der Aus-, Durch- und Einfuhr von Waren erscheint eine derartige Zusammenstellung durchaus zweck 
entsprechend, wenn auch auf der anderen Seite durch die verschärfte Kriegführung dem Außenhandel 
immer größere Einschränkungen auferlegt worden sind. Die Bearbeitung des umfangreichen Stoffes 
auf der breiten Grundlage des statistischen Warenverzeichnisses hat zudem die Möglichkeit geschaffen, 
außer den verbotenen Waren auch die Waren äußerlich kenntlich zu machen, die dem Verbot zurzeit 
nicht unterliegen. Die Schwierigkeit, die die Benutzung einer derartigen Zusammenstellung bei der 
verschiedenen Tarifierung einzelner Waren, wie sie für die Zollbehandlung bei der gegebenen Zusammen 
setzung der Waren aus niannigfachen Rohstoffen erforderlich ist, für den Nachschlagenden bietet, ist 
dadurch abzustellen versucht worden, daß in einem Anhang derartige Waren unter Angabe der ver 
schiedenen Tarifierung nochmals genannt sind, so daß unter Hinzuziehen des Anhangs bei Benutzung 
des Verzeichnisses die Anwendung der richtigen Tarifstelle und daniit die Prüfung der Ware hinsichtlich 
ihrer Ausfuhrfähigkeit ermöglicht wird. 
Außer der allgemeinen Zusammenstellung sind in besonderen Abschnitten die Waren behandelt, 
welche zwar allgemein denr Aus- und Durchfuhrverbot unterworfen sind, jedoch unter besonderen Be 
dingungen, sei es auf Grund von vorgeschriebenen Nachweisen, sei es im Verkehr mit einzelnen Ländern, 
von den Verboten ausgenommen sind. Gleichzeitig sind die zahlreichen Zentralstellen für Ausfuhr 
bewilligungen, die zur Unterstützung der Tätigkeit des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung 
geschaffen und mit der Vorprüfung der Anträge betraut sind, namentlich aufgeführt. 
Die Bestimmungen über die Einfuhrverbote haben ihre letzte allgemeine Regelung in der Bundes 
ratsverordnung vom 16. Januar 1917 gefunden, sowie durch die Devisenordnung vom 8. Februar 1917 
eine Erweiterung erfahren, so daß ein Verzeichnis, wie es für die Aus- und Durchfuhrverbote gegeben 
schien, sich hier erübrigt und nur eine Bekanntgabe der bestehenden Gesetze und der inzwischen erlassenen 
Erweiterungen völlig genügen konnte. Eine Zusammenfassung der Waren, die bei der Einfuhr einer der 
privilegierten Zentralstellen anzumelden und abzuliefern sind, zu einem besonderen Verzeichnis erschien 
immerhin noch notwendig. 
Wenn auch der Zusammenstellung der amtliche Charakter fehlt, so dürfte sie doch eine zuverlässige 
Handhabe für den Kaufmann bieten, da sie aus behördlicher Tätigkeit, welche zu ständiger Berührung 
mit der Praxis Anlaß gab, erwachsen ist.
	        
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