Full text: Das Konkursverfahren

Der Zrvangsvergleich. 
Ntz 
wesenden oder vertretenen stimmberechtigten Gläubiger dem ver 
gleiche ausdrücklich zustimmt (Kopfmehrheit) und b) die Ge 
samtsumme der Forderungen der im Termin zustimmenden Gläu 
biger wenigstens drei vierteile der Gesamtsumme aller zum 
Stimmen berechtigten Forderungen beträgt (Summenmehrheit). 
Wird keine der beiden Mehrheiten erreicht, so ist der Vergleichs 
vorschlag endgültig abgelehnt. Wird nur eine der Mehrheiten 
erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlüsse des Termins 
die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem neuen 
Termine verlangen- das Gericht hat die Anberaumung dieses 
Termines sofort vorzunehmen und zu verkünden. 
Bei der Berechnung der zur Annahme des Vergleichs erforder 
lichen Mehrheiten wird die Stimme des Ehegatten des Gemein 
schuldners nicht mitgezählt, wenn sie für die Annahme des Ver 
gleichs abgegeben ist. Vas gleiche gilt bezüglich der Stimme 
eines Dritten für eine Forderung, welche ihm vom Ehegatten des 
Gemeinschuldners während des Konkurses oder in dem letzten 
Jahre vor der Konkurseröffnung abgetreten wurde, es fei denn, 
daß der Ehegatte zur Abtretung durch das Gesetz oder einen 
schon früher als ein Jahr vor Konkursbeginn abgeschlossenen 
Vertrag verpflichtet war. 
Aach Annahme des Zwangsvergleichs durch die erforderte Gläu 
bigermehrheit gibt das Konkursgericht den Gläubigern, dem 
Verwalter und dem Gläubigerausschuß in dem Vergleichstermine 
selbst oder in einem durch sofort verkündeten Gerichtsbeschluß 
anberaumten neuen Termin nochmals Gelegenheit, sich über den 
Zwangsvergleich zu äußern, hierauf verfügt das Gericht die nach 
dem Gesetze notwendige Bestätigung oder Verwerfung 
des Vergleichs. Der vergleich ist von Amts wegen zu ver 
werfen, wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ver 
gleichs gegebenen Vorschriften nicht beobachtet sind und das 
Fehlende nicht ergänzt werden kann, oder wenn ein Fall der 
Unzulässigkeit des Zwangsvergleichs nachträglich eingetreten ist, 
z. B. der Gemeinschuldner nun flüchtig ist oder neuerdings eine 
gerichtliche Untersuchung wegen bezüglichen Bankerott; gegen ihn 
eingeleitet wurde. Der vergleich ist weiter von Amts wegen zu 
verwerfen, wenn er den Gläubigern nicht mindestens den fünften 
Teil ihrer Forderungen gewährt und dieses Ergebnis auf ein 
unredliches Verhalten des Gemeinschuldners, insbesondere darauf 
zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner durch ein solches 
Verhalten die Eröffnung des Konkurses verzögert hat. Auf Antrag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.