Der Zrvangsvergleich.
Ntz
wesenden oder vertretenen stimmberechtigten Gläubiger dem ver
gleiche ausdrücklich zustimmt (Kopfmehrheit) und b) die Ge
samtsumme der Forderungen der im Termin zustimmenden Gläu
biger wenigstens drei vierteile der Gesamtsumme aller zum
Stimmen berechtigten Forderungen beträgt (Summenmehrheit).
Wird keine der beiden Mehrheiten erreicht, so ist der Vergleichs
vorschlag endgültig abgelehnt. Wird nur eine der Mehrheiten
erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlüsse des Termins
die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem neuen
Termine verlangen- das Gericht hat die Anberaumung dieses
Termines sofort vorzunehmen und zu verkünden.
Bei der Berechnung der zur Annahme des Vergleichs erforder
lichen Mehrheiten wird die Stimme des Ehegatten des Gemein
schuldners nicht mitgezählt, wenn sie für die Annahme des Ver
gleichs abgegeben ist. Vas gleiche gilt bezüglich der Stimme
eines Dritten für eine Forderung, welche ihm vom Ehegatten des
Gemeinschuldners während des Konkurses oder in dem letzten
Jahre vor der Konkurseröffnung abgetreten wurde, es fei denn,
daß der Ehegatte zur Abtretung durch das Gesetz oder einen
schon früher als ein Jahr vor Konkursbeginn abgeschlossenen
Vertrag verpflichtet war.
Aach Annahme des Zwangsvergleichs durch die erforderte Gläu
bigermehrheit gibt das Konkursgericht den Gläubigern, dem
Verwalter und dem Gläubigerausschuß in dem Vergleichstermine
selbst oder in einem durch sofort verkündeten Gerichtsbeschluß
anberaumten neuen Termin nochmals Gelegenheit, sich über den
Zwangsvergleich zu äußern, hierauf verfügt das Gericht die nach
dem Gesetze notwendige Bestätigung oder Verwerfung
des Vergleichs. Der vergleich ist von Amts wegen zu ver
werfen, wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ver
gleichs gegebenen Vorschriften nicht beobachtet sind und das
Fehlende nicht ergänzt werden kann, oder wenn ein Fall der
Unzulässigkeit des Zwangsvergleichs nachträglich eingetreten ist,
z. B. der Gemeinschuldner nun flüchtig ist oder neuerdings eine
gerichtliche Untersuchung wegen bezüglichen Bankerott; gegen ihn
eingeleitet wurde. Der vergleich ist weiter von Amts wegen zu
verwerfen, wenn er den Gläubigern nicht mindestens den fünften
Teil ihrer Forderungen gewährt und dieses Ergebnis auf ein
unredliches Verhalten des Gemeinschuldners, insbesondere darauf
zurückzuführen ist, daß der Gemeinschuldner durch ein solches
Verhalten die Eröffnung des Konkurses verzögert hat. Auf Antrag