4.2
é
§)
Bezeichnung der Waren
Sonderbesstimmungen.
j 1. Bei der Anwendung dieser Position sind
Hartpapier [Papiermaché], Vulkanfiber und
andre aus Papierrohstoff hergestellte Sub-
stanzen, deren Härte der des Holzes gleich-
kommt oder sie übertrifft, sowie Holzstein
[Xylolith] und ähnliche Erzeugnisse dem Holz
hz. Kork ist nicht als Holz zu be-
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fettiut. sind nicht als Flaschenkorken zu be-
3. Handhaben für Bartscherapparate [Rasier-
apparate] oder Sicherheitsrasiermesser sind
gemäß Position 128 zu verzollen; Handhaben
i Bügeleisen gemäß Position 118; Über-
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unter Nr. 1 oben.
4. Zu dieser Position gehören nicht:
a. ganz aus Metall hergestellte Pfropfen
h. z:h Kristall oder Glas zusammen-
geseßzte Deckel und Stöpsel, die ganz
oder teilweise aus Porzellan, Töpfer-
arbeit, Steingut, Gips oder Stein be-
stehen und die ein Gewicht von 3 kg
oder mehr haben, soweit sie nicht aus-
jestmr?ct oder fertig verziert [dekoriert]
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5. Deckel und andre Abschlußmittel, die
ganz oder hauptsächlich aus nicht weiter be-
arbeiteten, gespaltenen oder nicht gespaltenen,
ungeschälten Weidenruten bestehen, sind von
dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzoll befreit.
113
Anderweit nicht genaunte Schneid-, Knet-,
Quetschz, Hack- und Mahlwerkzeuge und
Pressen von allerlei Art, sowie nicht be-
sonders genannte Hilfsmittel, die beim
Zubereiten oder Herrichten von Eßwaren,
Getränken und von bei der Zubereitung
von Estwaren und Getränken verwendeten
Bestandteilen gebraucht werden.
I. Papierabreißapparate, die ein Gewicht
von 10 kg oder weniger haben ...........
II. Kohl-, Käse- und Gurkenhobel und an
einem Halter befestigte Kohlmesser; Teigrollen
[Teigwalzens; Gemüsestampfer; Kartoffel-
stampfer; Hitronenpressen; Frleischklopfer;
Kirschenentkerner; Apfelbohrer; Eierschläger,
Eierschneider; Sambal- [Melonen-]und Gurken-
entkerner; Reibeisen; Wursttrichter und andre
nicht besonders genannte Geräte und Hilfs-
mittel, soweit diese nicht zu Position 13 oder
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waren oder Getränken oder von dazu erfor-
derlichen Bestandteilen gebraucht werden; alles
soweit diese Geräte und Hilfsmittel ein Ge-
wicht von 600 g oder weniger haben ......
Maßstat
Zoll
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Wert
8 v H
8 v H
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I]
114
B ez eichnung d er Waren
II]. Brotschneidemaschinen, Papierschneide-
maschinen, Blechschneidemaschinen, mit Messer
versehene Hack. und Schneidebretter und andre
Schneide- und Hackvorrichtungen, die aus einen
Teller, Brett oder einer Vorrichtung mit einem
daran befestigten Messer bestehen, das beim
Schneiden oder Hacken mit der Hand auf- und
niederbewegt wird; alles soweit diese Maschinen
und Vorrichtungen ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben ....... .
IV. Kaffeemühlen; Gewürzmühlen; Fleisch-
mühlen; Farbenmühlen; Bohnenschneide-
maschinen [s8nijboonenmolens]|; Kohlschneide-
maschinen; Fleischhackmaschinen; Wurststopf-
maschinen; Mandelreibmaschinen; Eierrühr-
maschinen; Fruchtpressen: Fettpressen; Vor-
richtungen zum Mischen von Mayonaise oder
zum Kneten von Mehl; Buttermaschinen;
Kartoffelschälmaschinen; Maschinen zum Schä-
len, Bohren oder Entkernen von Früchten,
und, ungeachtet ihrer Verwendung, alle Pressen,
| Mett, Knet-, Quetsch-, Schneid-, Hack-, Misch-,
| Rühr-, Schäl- und Zerreibevorrichtungen, so-
j wie alle anderweit nicht genannten Werkzeuge
und Vorrichtungen, die beim Zubereiten oder
Herrichten von Eßwaren, Getränken und von
bei der Zubereitung von Eßwaren und Ge-
tränken erforderlichen Bestandteilen gebraucht
werden; alles soweit diese Werkzeuge, Pressen
und Vorrichtungen in Bewegung gesetzt werden
vermittels einer Kurbel, eines Schwengels
[2wengel, slinger] oder Hebels, vermittels
eines ein- oder angebauten Motors, oder ver-
mittels eines Triebrads, Treibriemens oder
einer ähnlichen Einrichtung, oder auch, soweit
es die Pressen betrifft, vermittels einer für
§qttbevegtng [Handbetrieb] eingerichteten
raube;
a. versehen mit Hängsel, Handhabe, Henkel,
Ose, Haken, Ring oder andrer Einrichtung
zum Tragen, Anfassen oder Aufheben,
oder, sei es dann auch vermittels Bind-
fadens oder Schrauben oder auf ähnliche
Weise, zum Befestigen oder Aufhängen,
oder auch versehen mit Ausgußröhre,
Einrichtung zum Ausgießen oder Ablaß-
hahn, alle soweit sie ein Gewicht von
12 kg oder weniger haben. .............
b. übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
oder weniger haben ...:..... .. .ll.i
Sonderbestimmung.
Die Vorschriften der Sonderbestimmung 3
zu Position 13 sind auch auf Nr. IV, Buch-
staben a dieser Position anzuwenden.
Spielwaren.
Puppen; Puppenkleider, Puppenstühle und
Puppenwagen; Schnarren, Rasseln, Klappern,
Kindertrompeten und andre Kindertonwerkzeuge;
Kugeln; Knöchel[Bickel]; MurmelnundSchnell-
kugeln [Klicker]; Federbälle; Schlagnetze [Ra-
kette]; Reifen; Flieger [Papierdrachen]; Kreisel
und Springseile; Kat. Fang-]bälle und andre
Spielbälle; Kindergewehre und Kinderpistolen;
Peitschen; Kästchen mit Flecht- und Stickar-
beiten; Schächtelchen mit Geschirren [serviezen|]
Es: Zoll
Wert
8 v H
1.1
8 v H
t 1
8 v H