Full text: Niederlande

4.2 
é 
§) 
Bezeichnung der Waren 
Sonderbesstimmungen. 
j 1. Bei der Anwendung dieser Position sind 
Hartpapier [Papiermaché], Vulkanfiber und 
andre aus Papierrohstoff hergestellte Sub- 
stanzen, deren Härte der des Holzes gleich- 
kommt oder sie übertrifft, sowie Holzstein 
[Xylolith] und ähnliche Erzeugnisse dem Holz 
hz. Kork ist nicht als Holz zu be- 
| Ot erflächs lber s set te! 
fettiut. sind nicht als Flaschenkorken zu be- 
3. Handhaben für Bartscherapparate [Rasier- 
apparate] oder Sicherheitsrasiermesser sind 
gemäß Position 128 zu verzollen; Handhaben 
i Bügeleisen gemäß Position 118; Über- 
tr értGutGütusltnttgh 
unter Nr. 1 oben. 
4. Zu dieser Position gehören nicht: 
a. ganz aus Metall hergestellte Pfropfen 
h. z:h Kristall oder Glas zusammen- 
geseßzte Deckel und Stöpsel, die ganz 
oder teilweise aus Porzellan, Töpfer- 
arbeit, Steingut, Gips oder Stein be- 
stehen und die ein Gewicht von 3 kg 
oder mehr haben, soweit sie nicht aus- 
jestmr?ct oder fertig verziert [dekoriert] 
é. . t 
5. Deckel und andre Abschlußmittel, die 
ganz oder hauptsächlich aus nicht weiter be- 
arbeiteten, gespaltenen oder nicht gespaltenen, 
ungeschälten Weidenruten bestehen, sind von 
dem gemäß dieser Position zu erhebenden 
Einfuhrzoll befreit. 
113 
Anderweit nicht genaunte Schneid-, Knet-, 
Quetschz, Hack- und Mahlwerkzeuge und 
Pressen von allerlei Art, sowie nicht be- 
sonders genannte Hilfsmittel, die beim 
Zubereiten oder Herrichten von Eßwaren, 
Getränken und von bei der Zubereitung 
von Estwaren und Getränken verwendeten 
Bestandteilen gebraucht werden. 
I. Papierabreißapparate, die ein Gewicht 
von 10 kg oder weniger haben ........... 
II. Kohl-, Käse- und Gurkenhobel und an 
einem Halter befestigte Kohlmesser; Teigrollen 
[Teigwalzens; Gemüsestampfer; Kartoffel- 
stampfer; Hitronenpressen; Frleischklopfer; 
Kirschenentkerner; Apfelbohrer; Eierschläger, 
Eierschneider; Sambal- [Melonen-]und Gurken- 
entkerner; Reibeisen; Wursttrichter und andre 
nicht besonders genannte Geräte und Hilfs- 
mittel, soweit diese nicht zu Position 13 oder 
t ‘t 1332 38 rute Hu zect! 
waren oder Getränken oder von dazu erfor- 
derlichen Bestandteilen gebraucht werden; alles 
soweit diese Geräte und Hilfsmittel ein Ge- 
wicht von 600 g oder weniger haben ...... 
Maßstat 
Zoll 
L rzrcvÞvem mmm Ä Ü ‘[ 
Wert 
8 v H 
8 v H 
? 
„Z 
3 
S 
I] 
114 
B ez eichnung d er Waren 
II]. Brotschneidemaschinen, Papierschneide- 
maschinen, Blechschneidemaschinen, mit Messer 
versehene Hack. und Schneidebretter und andre 
Schneide- und Hackvorrichtungen, die aus einen 
Teller, Brett oder einer Vorrichtung mit einem 
daran befestigten Messer bestehen, das beim 
Schneiden oder Hacken mit der Hand auf- und 
niederbewegt wird; alles soweit diese Maschinen 
und Vorrichtungen ein Gewicht von 5 kg 
oder weniger haben ....... . 
IV. Kaffeemühlen; Gewürzmühlen; Fleisch- 
mühlen; Farbenmühlen; Bohnenschneide- 
maschinen [s8nijboonenmolens]|; Kohlschneide- 
maschinen; Fleischhackmaschinen; Wurststopf- 
maschinen; Mandelreibmaschinen; Eierrühr- 
maschinen; Fruchtpressen: Fettpressen; Vor- 
richtungen zum Mischen von Mayonaise oder 
zum Kneten von Mehl; Buttermaschinen; 
Kartoffelschälmaschinen; Maschinen zum Schä- 
len, Bohren oder Entkernen von Früchten, 
und, ungeachtet ihrer Verwendung, alle Pressen, 
| Mett, Knet-, Quetsch-, Schneid-, Hack-, Misch-, 
| Rühr-, Schäl- und Zerreibevorrichtungen, so- 
j wie alle anderweit nicht genannten Werkzeuge 
und Vorrichtungen, die beim Zubereiten oder 
Herrichten von Eßwaren, Getränken und von 
bei der Zubereitung von Eßwaren und Ge- 
tränken erforderlichen Bestandteilen gebraucht 
werden; alles soweit diese Werkzeuge, Pressen 
und Vorrichtungen in Bewegung gesetzt werden 
vermittels einer Kurbel, eines Schwengels 
[2wengel, slinger] oder Hebels, vermittels 
eines ein- oder angebauten Motors, oder ver- 
mittels eines Triebrads, Treibriemens oder 
einer ähnlichen Einrichtung, oder auch, soweit 
es die Pressen betrifft, vermittels einer für 
§qttbevegtng [Handbetrieb] eingerichteten 
raube; 
a. versehen mit Hängsel, Handhabe, Henkel, 
Ose, Haken, Ring oder andrer Einrichtung 
zum Tragen, Anfassen oder Aufheben, 
oder, sei es dann auch vermittels Bind- 
fadens oder Schrauben oder auf ähnliche 
Weise, zum Befestigen oder Aufhängen, 
oder auch versehen mit Ausgußröhre, 
Einrichtung zum Ausgießen oder Ablaß- 
hahn, alle soweit sie ein Gewicht von 
12 kg oder weniger haben. ............. 
b. übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg 
oder weniger haben ...:..... .. .ll.i 
Sonderbestimmung. 
Die Vorschriften der Sonderbestimmung 3 
zu Position 13 sind auch auf Nr. IV, Buch- 
staben a dieser Position anzuwenden. 
Spielwaren. 
Puppen; Puppenkleider, Puppenstühle und 
Puppenwagen; Schnarren, Rasseln, Klappern, 
Kindertrompeten und andre Kindertonwerkzeuge; 
Kugeln; Knöchel[Bickel]; MurmelnundSchnell- 
kugeln [Klicker]; Federbälle; Schlagnetze [Ra- 
kette]; Reifen; Flieger [Papierdrachen]; Kreisel 
und Springseile; Kat. Fang-]bälle und andre 
Spielbälle; Kindergewehre und Kinderpistolen; 
Peitschen; Kästchen mit Flecht- und Stickar- 
beiten; Schächtelchen mit Geschirren [serviezen|] 
Es: Zoll 
Wert 
8 v H 
1.1 
8 v H 
t 1 
8 v H
	        
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