Full text : Niederlande

4.3

B ez eichnung d er Waren

§

mitverschiedenenGestaltenoder Zinnsoldaten,mit
Puppenkleidern oder mit Gerätschaften, Vorrichtungen,
 Eisenbahnen u. Beförderungsmitteln in
Kleinausführung und andre ganz oder hauptsächlich
 mit Spielzeuggegenständen zusammengestellte
 Gerätebehälter [nécessaires] und Bestecke;
 sogenannte Puppenhäuser und Puppenwohnungen[Puppenstuben];
 Lege- undBaukästen
[bouw- en blokkendoozen]; Schaukelpferde;
Kinderschaukeln ; Schönbildseher[Kaleidoskope];
Schnellseher [Mutoskope] und andere Gegenstände,
 die angesichts ihrer Art, Form, Verpackung
 und Ausführung offensichllich zur Belustigung,
 zur Erholung oder Zerstreuung von
Kindern verwendet werden sollen, einschließlich
der Kleindampfmaschinen, Harken und andern
mit Handhabe oder Stiel versehenen, von
Kindern verwendeten Gartengeräten, der nicht
gewickellen Hufeisenmagnete und ähnlicher
Gegenstände . .

Sonderbestimmungen.
1. Unter Beachtung der untenstehenden Bestimmungen
 und des Artikel 4 und der übrigen
Artikel dieses Gesetzes sind Köpfe, Rümpfe,
Glieder und Perücken für Puppen, Puppen:
schuhe, Puppenhüte, für Puppen verwendete
Kopf- und Haarziergegenstände und andre
Waren, die auf Grund ihrer Bezeichnung oder
ihrer Verwendung mit der Beschreibung in
einer andren Position übereinstimmen, die
aber nach Form, Ausführung oder Zusammensetung
 offensichtlich nur für das Zusammenseßen,
 Aufputzen oder Fertigstellen von Puppen
oder andren Spielwaren verwendet werden
sollen, bei der Anwendung des Tarifs ebenfalls
 als Spielwaren zu betrachten.
2. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Bilderbücher und andre bei Position 97
freigestellte Papierwaren;
b. Harken und andres mit Handhabe oder
Stiel versehenes Gartengerät, das ein
Gewicht von mehr als 600 g hat, und
nicht gewickelte Hufeisenmagnete, die ein
Gewicht von mehr als 100 g haben;
unter Beachtung der Vorschristen unter
den Buchstaben a und b, nicht nach dem
Namen oder der Gattung zollpflichtige
und nach dem Namen oder nach der
Sorte bei einer andren Position freigestellte
 Waren, die wegen ihrer Abmessung
oder gediegenen Ausführung auch zu andren
 Zwecken als zur Belustigung, zur
Erholung oder zur Zerstreuung von Kindern
 verwendet werden können;
alles soweit es nicht Teile aus zu dieser
Position gehörenden Gerätebehältern [nécessaires]
 oder Bestecken [Garnituren] sind.

115

Spiegel aller Art, sowohl Purttisch-[toilet-,
 kap-], Wand- und Taschenspiegel,
wie Rctuschierspiegel, Werbespiegel, Diaphansspiegel,
 Augen-, Nasen- und Halsspiegel,
 hohlrunde und gewölbtrunde
Gz icget B dJ ere Rats
Eh Spiegelglas .........

Maßsstat| Zoll

l..c..crormrinnrzns

Wert

1

ß v H

fp

K v H

&
§

116

117

118

4119

B ez eichnung d er Waren

Sonderbestimmung.
Bei der Anwendung dieser Position sind
in Berandung, Rahmen, Halter oder andre
Umrahmung oder Umfassung eingesetzte Metallspiegel
 den aus Spiegelglas hergestellten
Spiegeln gleichzustellen.
Nägel [spijkers] und Drahtstifte, einschließlich
 der Reißzwecken, Möbelnägel,
Polssternägel, Teppichnägel, Schuhnägel und
ähnlicher Nägel [vagels en spijkers], alles
soweit mit Kopf und Spitze versehen.....
Spritzen, Befeuchtungs-, Bestäubungsund
 Zerstäubungsvorrichtungen.
I. Annihilatoren [Feuerlöscher], Feuerauslöscher
 [Extinkteure], Feuerlöschgranaten und
andre ähnliche, gesüllte oder nicht gefüllte
Feuerlöschapparate, bei denen sich das Löschmittel
 in dem Gegenstand selbsst befindet und
die in der Regel nach Eintreten einer Erschütterung
 oder eines Stoßes in Tätigkeit
treten oder im ganzen in das zu löschende
Feuer geworfen werden, sowie die dazu erforderlichen
 (auch in Glasbehältern enthaltenen)
abgemessenen Füllungen.... ...... ...:...
II. Mit Behältern versehene Handfeuersprizen;
 Ozonisatoren [Luftreiniger]; Puttissch-[toilet-],
 Torten, Teig: und Kölnischwassersprizen;
 Jnjektionssprißen; Blumenspritzen;
Ballspritzen [ballonspuiten]; Fenstersprizen;
Gießkannen; Pulverzerstäuber; Tausprüher;
Hydronetten [eine Art Schnellsprizen für
Gärten] und andre ähnliche Spritzen, Befeuchtungs-,
 Bestäubungs- und Zerstäubungsvorrichtungen
 :
a. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Tragband,
 Henkel, Öse, Haken, Ring, Knopf,
Handhabe, Handgriff oder irgendeiner
andren Einrichtung zum Tragen, Anfassen
 oder Aufheben oder, sei es dann
auch vermittels Bindfadens oder Schrauben
 oder auf ähnliche Weise, zum Befestigen
 oder Aufhängen, alle soweit sie
ein Gewicht von 12kg oder weniger haben
übrige, soweit sie ein Gewicht von 5 kg
oder weniaer haben ... tüuu641

Sonderbestimmungen.
1. Gegenstände, die mit einer fest oder
nicht fest damit verbundenen Erwärmungseinrichtung,
 einer Heizeinrichtung [vuur- of
stookplaats] versehen sind, sind gemäß Position
 135 zu verzollen.
2. Die Vorsschriften derSonderbestimmung 8
zu Position 13 sind auch auf Nr. IL, Buchstabe
 a dieser Position anzuwenden.
Bügeleisen und Glanz- und Preßeisen
alle soweit sie ein Gewicht von 5 ks oder
yu z: qesev: kiocteieuglies: U: Z!
Bügelbretter- und Bügeleisenhandhaben .
„Zucker sowie zuckerenthaltende Erzeugnisse
 und Substanzen, soweit dafür im
Hinblick auf die Anwesenheit von Zutker
keine besondere Regelung im Tarif vorgesehen
 ist und sie nicht zu einer der Positionen
 14, 55 unter 1 oder 146 gehören.

Maßstab|

Wert

Zoll

5 v H

K v H

8 v H

8 v H

H]

? NV
            
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