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§2
B ez eichnung d er Waren
8. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung unter den erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom
Einfuhrzoll für zu dieser Position gehörende
Waren zu gewähren, die für die Herstellung
von Erzeugnissen verwendet werden, die bei
der Einfuhr keinem oder einem niedrigeren
Zoll unterliegen als er gemäß dieser Position
für die bei Herstellung erforderlichen Waren
zu zahlen ist.
Feuerwerkskörper.
Bengalische Streichhölzer, Schwärmer,
Frösche, Römische Kerzen, und mit Ausnahme
von nicht „verpackten“ Chemikalien, andres
ähnliches Zimmer- und Festfeuerwerk. . .. ...
Wappenschilder, Aushängeschilder, Werbeschilder,
Werbebilder [reelameplaten],
Nummerplatten, : Namenschilder, Textschilder
und andre Platten, Bretter und
Schilder, die wegen der darauf angebrachten
Aufschriften, Ziffern, Buchstaben,
Zeichen oder andren derartigen Bezeichsiütttutr
Virgenrg cee kehrt
dienen, einschließlich der mit Jnuschriften
versehenen Grabsteine und ähnlicher Gegenstände,
sowie Nummertafeln für elektrische
Klingeln, Fahnen und. Flaggen. .........
Sonderbestimmung.
Waren, die der Beschreibung der Position133
unter I entsprechen oder auf Grund ihrer
Zusammensetzung zu Position 85 oder zu Position
97 gehören, fallen nicht unter diese
Position.
Wasfen und Verteidigungsmittel und
Jagd-, Schieß- und Fechtbevarf sowie
Spreng- und Zündmittel.
1. Gewehre, Büchsen, Karabiner, Revolver,
| Pistolen und andre Handfeuerwaffen (ein-'
schließlich der Gänserohre, der Ammoniakoder
Hundepistolen, der sogenannten Luftund
Schießbudengewehre und ähnlicher Gegenstände),
und fertiggestellte Kolben, Läufe, Patronen-
und Kugelmagazine [Mehrladevorrichtungen]
dafür, sowie Harnische und Teile von
Harnischen (einschließlich der Kopf-, Fuß-,
Bein- und Armbekleidung und der Tragschilve)
II. Degen, Säbel, Bajonette, Florette,
Schwerter, Dolche [ponjaards, Kurzdegen],
Krise, Kleewangs, Dolche [dolken], Piken,
Hellebarden, Lanzen und andre blanke Waffen
und Griffe [Gefäße], Klingen, Scheiden und
Quasten [Troddeln] dafür; Fechtsstöcke, Gummiknüppel
und andre Waffenstöcke; Tolschläger
und Schlagringe; andre ähnliche Waffen und
Verteidigungsmittel sowie Brustschüter für
Fechter, Scheiben, Wurftauben, Lockvögel und
nprtt ähnlicher Jagd-, Schicß- und Fechtedatf..
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| s Bogen und Pfeile ...es cpr:
, Ww. Schrot-, Kugel- und alle andren Patronen
für Handfeuerwaffen, Patronenhülsen
aus Papier, Zündspiegel [perenssies], Zündhütchen,
Zündblättchen und Zünd-[blättchen-]
streifen sowie Knallkapseln [-patronen zur
ZReichengebung] ..........- r istfis
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Wert
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VI. Spreng- und Zündmittel einschließlich
des Schießpulvers:
a. Schießpulver ...... ...... ...t!
h. übrige Waren, mit Ausnahme von Dynamit,
das abgabefrei zugelassen wird:
verpackt oder in Tafelform .......
Sonderbesstimmungen.
1. Waren, die zur Ausschmückung verwendet
werden oder nur zum Bühnen- oder
Maskeradengebrauch geeignet sind, gehören
auch zu dieser Position.
2. In Spazierstöcken geborgene Degen und
Gummiknüppel sind gemäß Position 98 zu
verzollen; zusammenklappbare oder zusammenschiebbare
Waffenmesser gemäß Position 88.
Sogenannte Schieß- [koeienpistolen] oder
Schlachtmasken gehören nicht zu dieser Position.
3. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwallungsverordnung, unter den erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom Einfuhrzoll
für die Spreng- und Zündmittel zu
gewähren, die im Berabau verwendet werden.
143
Waschbecken aus Porzellan oder Steingut,
auf Fußgestellen [Sockeln] oder Füßen
befestigt oder nicht, einschließlich der sogenannten
Wasserleitungswaschvorrichtungen
sowie versetbare Wandhängewaschvorrichtungen
[Becken mit Wasserkasten] und Wastchtisch--
und Nachttischbestecke, und Teile von
sLaschtifch: und Nachttischbestecken von allerei
Art
144
Watten. aller Art," einschließlich" der heilkräftigen
Watte, Zellstoffwatte ! und ähnlicher
Watten.
I. Geheftet auf Mussselin, Gaze oder andre
zu Position 85 gehörende Stoffe oder damit
verbunden ...... «o e. tt
II. Andre:
verpackt oder in Tafelform einschließlich
der sogenannten Tampons .............
* Wiegewerkzeuge[-vorrichtungen] und das,
was dazu gehört.
I. Ladentischwags chalen,Tafelwagen, Brückenwagen
und andre Wiegewerkzeuge, mit denen,
wie bei den genannten, das Gewicht irgendeines
Gegenstands vermittels auf das Werkzeug zu
legender Gewichte bestimmt wird; mit den
dazu gehörenden Gewichten versehen oder nicht
II. Wiegewerkzeuge, bei denen das Gewicht
des gewogenen Gegenstands von einer an
dem Werkzeug angebrachten Einteilung [Skala]
abgelesen? werden kann oder; vermittels eines
Zeigers oder auf andre Weise kenntlich gemacht
wird einschließlich der selbsttätigen
Wiegevorrichtungen [Wiegeautomaten], die
nur nach Einwurf eines Geldstücks oder eines
andren Gegenstands ; in Tätigkeit treten, und
der sogenannten Taschenschnellwagen ...... .
III. Wiegewerkzeuge, die bei Verwiegung
eines Gegenstands an Stelle des Gewichts
den Preis, die zu zahlende Fracht oder irgendeine
andre Andeutung oder Anweisung geben,
die mit dem Gewicht des Gegenstands in
Verbinduna steht. .. ..... -
147
[Masta] Holl
Wert
8 v H
fl. 7,50
100 kg
Fl
Wert
8 v H
8 v H
8 v H
K v H
Q n Q
K n
11
K v H