Full text: Niederlande

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Lfde. 
Nr. | 
B ez eichnung d er Waren 
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Kernstifte, Formkasten, Kühlschlangen, 
Musterklammern (plaatsspijkers), 
und andre derartige Formgeräte, die 
bei dem Verfertigen von Gegen- 
ständen aus flüssigem Metall ge- 
braucht werden und andre derartige 
nicht namentlich oder der Gattung 
nach als zolpflichtig erklärte, in der 
Industrie gebrauchte Hilfsmittel, mit 
Ausnahme von sogenannten Drei- 
üßen. 
lk: che und pneumatische Hämmer, 
Bohrer und Meißel. 
Hämmer, Sägen, Meißel, Zirkel, 
Feilen, Hebebäume, Hacken, Kuhfüße 
[Brecheisen], Durchschläge, Treibeisen, 
Zollstäbe, Stanzrohre [holpijpen], 
Schrauben-, Schraubenmutter- und 
Kranschlüssel, Senkbleie, Dreiecke, 
Kopierblöcke und Winkelhaken und 
andre Geräte, auch wenn sie, nach 
Fach- oder Sprachgebrauch mit den 
Namen von Instrumenten bezeichnet 
werden, die bei dem Gebrauch im 
s Ge tset f Z Har; 
|. Angelhaken. 
i ]. 
Pflanzliche Öle, Ölsäuren und Öl- 
fettsäuren aller Art, ferner nicht be- 
sonders belastete Waren, die zu mehr 
als 50 v H daraus bestehen; alle diese 
Erzeugnisse, soweit sie bei 150 C flüssig 
sind; mit Ausnahme von. Druckerschwärze, 
sowie von ätherischen Olen, von vulka- 
nisierten Olen, von türkischem Rotöl 
und andren sulfonierten Olen und von 
den Waren, die zu mehr als 50 v H 
daraus zusammengesetzt sind.......... 
Gummi- oder Kautschukstreifen für 
Fahrzeugreifeu, Kinderwagen und andre 
Beförderuugsmittel, die mit Fersen 
[Hacken, Wülsten] (sogenanntes Hacken- 
band oder Klemmband) versehen sind, 
oder auch innen mit Metalldraht ver- 
sehen sind (sogenanntes Kabelband]. .. 
Banillin....... ...;; . 
MitOlzubereitete Farbwareu (Glaser- 
kitt und derartige Waren eiugeschlossen), 
sowie flüssige Lacke, Harze, Firnisse und 
Sikkative, alle diese Erzenguisse, soweit 
sie nicht mehr als 50 v H Ol enthalten, 
mit alleiniger Ausnahme von auch [al 
dan niet] gefärbten Druckerschwärzen.. . 
Seife. 
| Fdrtietiit (sogenannte grüne und 
elbs).. „; J ess sts Vein s re s s rr ? oi > s) 
b 2. Harte, sowie alle festen Stoffe, die 
zu mehr als 50 v H aus Seife bestehen: 
a. tt! und durchscheinende 
Seifen „J.. „„er rs q: 
h. nicht wohlriechende .... - 
100 kg | sl. 0,55 
K]I. 
Al]II. 
A]. 
Wert 5 v H 
tt 5 v H 
5 v H 
V. 
100 ks; sl. 1 
100 kg | fl. 4 
100 ke | fl. 2 
N hört zur Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925 (Staatsblad 
r. 183). 
Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Ar- 
tikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad 
Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1. zu Position 
Nr. 30 des zu dem Gesetze gehörenden Tarifs. Königl. 
Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März 
1925). [Im Auszug.] 
Artikel 1 bis 18. Bestimmung des Zuckergehalts von zucker- 
haltigen Waren [Vorschriften sür die Vornahme der Untersuchungen|. 
a) Biskuits und andere zuckerhaltige Mehlerzeugnisse 
| Artikel 2 bis s]. 
b) Lakritze und lakritzehaltige Waren [Artikel 9 bis 12]. 
q2) Obstgelee [jams] und andere nicht namentlich ge- 
nannte zuckerhaltige Erzeugnisse, mit Ausnahme 
von Flüssigkeiten, deren Abgabebelastung nach dem 
Reinheitsfaktor berechnet wird [Artikel 13 bis 18]. 
Artikel 19. Im Falle die Untersuchung von bestimmten, nicht 
namentlich genanntenzuckerhaltigen Erzeugnissen auf Grund der Artikel 13 
bis einschl. 18 dieser Verordnung, nach dem Urteil Unseres Finanzministers 
zu unrichtigen Ergebnissen führen muß, hat dieser Uns Vorschläge zur 
Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften, die die Untersuchung 
nach dem Zuckergehalt dieser Waren betreffen, zu machen. 
Der genannte Minister ist befugt, in Erwartung des Erlasses dieser 
Ergänzung, die genannten Vorschriften vorläufig zu erlassen. 
Die so vorläufig festgeseßten Vorschriften haben gleiche Kraft wie 
die von Uns festgesetzten. 
Artikel 20. [Gebühr, die für Untersuchungen gemäß Artikel 28, 
Absatz I des Tarifgeseßzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) zu zahlen ist.] 
Artikel 21. Die folgenden Stoffe und Verbindungen fallen unter 
die Unterabteilung I der Position Nr. 30 des Tarifs, und zwar: 
Essigäther (aether aceticus). 
Chloralhydrat. 
Kollodium. 
Veronal [DiaethyIbarbiturzuur ~ diaethylmalonylureum]. 
Ameisenäther (aether kormiciens). 
Salpeteräther (spiritus nitri duleis) [Salpeterätherweingeist]. 
Schwefeläther (aether sulkuriens). 
Unter Unterabteilung II dieser Position fallen die folgenden Stoffe 
und Verbindungen, und zwar: 
Calciumsaccharat. } 
Eisensaccharat. 
Strontiumsaccharat und die übrigen Saccharate. 
Artikel 22. Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft, 
an dem das Tarifgeset 1924 (Staatsblad Nr. 568) vollständig in Kraft 
tritt1). 
[2. Absatz: Schlußformel.] 
Ausführung derKöniglichen Verordnung vom 11. März 
1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur 
Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28, 
Absatz 1 des Tarifgesezes 1924 (Staatsblad Nr. 569, 
Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung 
Nr. 1 zu Posfition 30 des zu dem Gesetz gehörenden 
Tarifs). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100. 
Aus ,Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568). Deel I“, S. 375. 
1) Hand. Arch. 1925 S. 1610 + siehe vorstehend S. 16. 
?) Ebenda S. 1726 ~ siehe vorstehend. 
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