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Nr. |
B ez eichnung d er Waren
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Kernstifte, Formkasten, Kühlschlangen,
Musterklammern (plaatsspijkers),
und andre derartige Formgeräte, die
bei dem Verfertigen von Gegen-
ständen aus flüssigem Metall ge-
braucht werden und andre derartige
nicht namentlich oder der Gattung
nach als zolpflichtig erklärte, in der
Industrie gebrauchte Hilfsmittel, mit
Ausnahme von sogenannten Drei-
üßen.
lk: che und pneumatische Hämmer,
Bohrer und Meißel.
Hämmer, Sägen, Meißel, Zirkel,
Feilen, Hebebäume, Hacken, Kuhfüße
[Brecheisen], Durchschläge, Treibeisen,
Zollstäbe, Stanzrohre [holpijpen],
Schrauben-, Schraubenmutter- und
Kranschlüssel, Senkbleie, Dreiecke,
Kopierblöcke und Winkelhaken und
andre Geräte, auch wenn sie, nach
Fach- oder Sprachgebrauch mit den
Namen von Instrumenten bezeichnet
werden, die bei dem Gebrauch im
s Ge tset f Z Har;
|. Angelhaken.
i ].
Pflanzliche Öle, Ölsäuren und Öl-
fettsäuren aller Art, ferner nicht be-
sonders belastete Waren, die zu mehr
als 50 v H daraus bestehen; alle diese
Erzeugnisse, soweit sie bei 150 C flüssig
sind; mit Ausnahme von. Druckerschwärze,
sowie von ätherischen Olen, von vulka-
nisierten Olen, von türkischem Rotöl
und andren sulfonierten Olen und von
den Waren, die zu mehr als 50 v H
daraus zusammengesetzt sind..........
Gummi- oder Kautschukstreifen für
Fahrzeugreifeu, Kinderwagen und andre
Beförderuugsmittel, die mit Fersen
[Hacken, Wülsten] (sogenanntes Hacken-
band oder Klemmband) versehen sind,
oder auch innen mit Metalldraht ver-
sehen sind (sogenanntes Kabelband]. ..
Banillin....... ...;; .
MitOlzubereitete Farbwareu (Glaser-
kitt und derartige Waren eiugeschlossen),
sowie flüssige Lacke, Harze, Firnisse und
Sikkative, alle diese Erzenguisse, soweit
sie nicht mehr als 50 v H Ol enthalten,
mit alleiniger Ausnahme von auch [al
dan niet] gefärbten Druckerschwärzen.. .
Seife.
| Fdrtietiit (sogenannte grüne und
elbs).. „; J ess sts Vein s re s s rr ? oi > s)
b 2. Harte, sowie alle festen Stoffe, die
zu mehr als 50 v H aus Seife bestehen:
a. tt! und durchscheinende
Seifen „J.. „„er rs q:
h. nicht wohlriechende .... -
100 kg | sl. 0,55
K]I.
Al]II.
A].
Wert 5 v H
tt 5 v H
5 v H
V.
100 ks; sl. 1
100 kg | fl. 4
100 ke | fl. 2
N hört zur Königl. Verordnung vom 5. Mai 1925 (Staatsblad
r. 183).
Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und des Ar-
tikel 28, Absatz 1, des Zolltarifgesetzes 1924 (Staatsblad
Nr. 568) sowie der Sonderbestimmung Nr. 1. zu Position
Nr. 30 des zu dem Gesetze gehörenden Tarifs. Königl.
Verordnung vom 11. März 1925 (Staatsblad Nr. 75 vom 20. März
1925). [Im Auszug.]
Artikel 1 bis 18. Bestimmung des Zuckergehalts von zucker-
haltigen Waren [Vorschriften sür die Vornahme der Untersuchungen|.
a) Biskuits und andere zuckerhaltige Mehlerzeugnisse
| Artikel 2 bis s].
b) Lakritze und lakritzehaltige Waren [Artikel 9 bis 12].
q2) Obstgelee [jams] und andere nicht namentlich ge-
nannte zuckerhaltige Erzeugnisse, mit Ausnahme
von Flüssigkeiten, deren Abgabebelastung nach dem
Reinheitsfaktor berechnet wird [Artikel 13 bis 18].
Artikel 19. Im Falle die Untersuchung von bestimmten, nicht
namentlich genanntenzuckerhaltigen Erzeugnissen auf Grund der Artikel 13
bis einschl. 18 dieser Verordnung, nach dem Urteil Unseres Finanzministers
zu unrichtigen Ergebnissen führen muß, hat dieser Uns Vorschläge zur
Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften, die die Untersuchung
nach dem Zuckergehalt dieser Waren betreffen, zu machen.
Der genannte Minister ist befugt, in Erwartung des Erlasses dieser
Ergänzung, die genannten Vorschriften vorläufig zu erlassen.
Die so vorläufig festgeseßten Vorschriften haben gleiche Kraft wie
die von Uns festgesetzten.
Artikel 20. [Gebühr, die für Untersuchungen gemäß Artikel 28,
Absatz I des Tarifgeseßzes 1924 (Staatsblad Nr. 568) zu zahlen ist.]
Artikel 21. Die folgenden Stoffe und Verbindungen fallen unter
die Unterabteilung I der Position Nr. 30 des Tarifs, und zwar:
Essigäther (aether aceticus).
Chloralhydrat.
Kollodium.
Veronal [DiaethyIbarbiturzuur ~ diaethylmalonylureum].
Ameisenäther (aether kormiciens).
Salpeteräther (spiritus nitri duleis) [Salpeterätherweingeist].
Schwefeläther (aether sulkuriens).
Unter Unterabteilung II dieser Position fallen die folgenden Stoffe
und Verbindungen, und zwar:
Calciumsaccharat. }
Eisensaccharat.
Strontiumsaccharat und die übrigen Saccharate.
Artikel 22. Diese Verordnung tritt an demselben Tage in Kraft,
an dem das Tarifgeset 1924 (Staatsblad Nr. 568) vollständig in Kraft
tritt1).
[2. Absatz: Schlußformel.]
Ausführung derKöniglichen Verordnung vom 11. März
1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538), zur
Ausführung des Artikel 27, Absatz 2, und Artikel 28,
Absatz 1 des Tarifgesezes 1924 (Staatsblad Nr. 569,
Verzameling Nr. 2501), sowie der Sonderbestimmung
Nr. 1 zu Posfition 30 des zu dem Gesetz gehörenden
Tarifs). Erlaß des Finanzministers vom 27. März 1925 Nr. 100.
Aus ,Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568). Deel I“, S. 375.
1) Hand. Arch. 1925 S. 1610 + siehe vorstehend S. 16.
?) Ebenda S. 1726 ~ siehe vorstehend.
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