Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
2. dem Gerichtsschreiber die Beurkundungstätigkeit und die Aktenführung (vgl. 
88 166, 188 228, 271 275, 808 u. s. w. EuPp.Oq, 
3. dem Gerichtsvollzieher die Bewirkung von Zustellungen (vgl. F 87 St. P.O.), 
sowie die Strafvollstreckung bei Vermögensstrafen und Bußen (8 495 St. P. O.). 
DII. Jedem der verschiedenen Gerichte ist durch das Gesetz ein bestimmter Geschäfts⸗ 
kreis, d. i. ein bestimmter Teil der anhängig werdenden Sachen zugewiesen, für die das 
Bericht Zuständigkeit“, „Kompetenz“ haben solle. Die Zuständigkeit ist 
1. sog. sachliche, insofern jeder Art von Gerichten eine bestimmte Art von 
Rechtssachen zugeteilt sind; 
2. sog. örtliche — „Gerichtsstand“, forum —, insofern die gleichartigen Sachen 
unter die mehreren sachlich zuständigen Gerichte gleicher Art nach örtlichen Gesichtspunkten 
perteilt sind. 
8 13. 2. Die sachliche Zuständigkeit. 
J. Bei Zuweisung der verschiedenen Arten von Strafsachen an die verschiedenen 
Arten von Gerichten verfährt das Gesetz nicht derart, daß jedesmal der ganze Prozeß 
in allen seinen Teilen immer nur einer Kategorie von Gerichten zugewiesen würde, 
vielmehr so, daß in einem und demselben Prozeß je nach dem Stadium, in dem er sich 
befindet, und je nach der Funktion, die in diesem Stadium auszuüben ist, die eine oder 
andere Kategorie von Gerichten zuständig ist, sog. funktionelle Zuständigkeit — 
jachliche Zuständigkeit für die verschiedenen Prozeßstadien in einer und derselben Sache. 
Solche Teilung der Funktionen greift namentlich in folgender Weise Platz: 
1. Eine besondere Stellung nehmen in Ansehung der Zuständigkeit ein: die Vor— 
nahme von Ermittelungen im sog. vorbereitenden Verfahren, die Fuührung einer Vor— 
untersuchung, die Rechtshilfeleistung, der Erlaß von Strafbefehlen, die Erledigung von 
Beschwerden, das Klageprüfungsverfahren u. s. w. 
Ganz besonders einschneidend aber ist funktionell der Unterschied zwischen der Tätigkeit 
als „erkennendes Gericht“ und derjenigen als „beschließendes Gericht“. Er⸗ 
kennendes Gericht ist dasjenige, dem die Strafsache zur Erledigung des Haupt— 
derfahrens, also besonders zur Urteilsfällung, zugewiesen ist; beschließendes Gericht 
dasjenige, in dessen Hand die vor und nach dem Hauptverfahren vorfallenden Ent— 
scheidungen (Eröffnungsbeschluß, Beschlüsse im Strafvollstreckungsstadium) gelegt sind. 
Das beschließende Gericht ist nicht in der Lage, in der Sache zu „erkennen“, d. i. ein 
Urteil zu fällen; das erkennende Gericht ist dagegen recht wohl auch befähigi, zu „be— 
schließen“ (z. B. Vertagung). Regelmäßig ist nun freilich jedes erkeanende Gericht auch 
sein eigenes beschließendes Gericht mit der Maßgabe, daß 
a) die Strafkammer als erkennendes Gericht, wenigstens in der Hauptverhandlung, 
anders besetzt ist, denn als beschließendes Gericht (9 77 G. V. G.); 
beim Reichsgericht der Erste Strafsenat als beschließendes Gericht für den Zweiten 
und Dritten Straffenat fungiert, welch letztere zusammen als eckennendes Reichs⸗ 
gericht erster Instanz fungieren (8 188 G. V. G.). 
Die Periodizität der Schöffen- und der Schwurgerichte (oben F11 11)) bringt es 
aber mit sich, daß für diese Gerichte andere Gerichte als „beschließende“ fungieren muͤssen, 
und zwar ist der Amtsrichter beschließendes Gericht für das Schöffengericht (F 80 Abs. 
G.V. G.) und die Strafkammer beschließendes Gericht für das Schwurgericht (daneben 
vird das Schwurgericht auch in seiner Eigenschaft als erkennendes Gericht außerhalb der 
Sitzungsperiode in Ansehung der nicht in die Hauptverhandlung hineinfallenden Ent— 
scheidungen durch die Strafkammer vertreten, 8 82 G. V. 6). 
2. Unter den erkennenden Gerichten ist ein funktioneller Unterschied insofern vor⸗ 
Jjanden, als den Gerichten erster Instanz die zur Entscheidung uüber ein Rechtsmittel in 
zöherer Instanz berufenen erkennenden Gerichte gegenübertreten. 
II. Unter sachlicher Ruständigkeit m engeren Sinne versteht man die 
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