Object: Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

Das Eigentum der Jäger- und Hackbaustämme. 369 
benutzen, sich etwas länger aufhalten und jagen, da achten sie für gewöhnlich den gegen— 
seitigen Besitzstand, da werden natürliche Grenzmarken zwischen ihnen als Verbote an— 
gesehen, die wirtschaftliche Nutzung darüber hinaus in Anspruch zu nehmen. Der auf 
zinem Jagdgebiet verwundete, in einem anderen fallende Elefant gehört am Zambesi 
mit feiner unteren Hälfte dem Häuptling des letzteren. Die Betschuanen geben den 
Buschmännern noch heute Teile ihres Jagdertrages für die längst vollzogene Abtretung 
von Jagdgründen. Im übrigen entscheidet zwischen seindlichen Stämmen, zwischen 
solchen, denen die Weidegründe und Ackerstellen zu schmal und zu klein geworden, 
natürlich die Gewalt der Waffen. Der stärkere Stamm siegt, aber er sieht in diesem 
Siege auch die rechtliche Legitimation auf Verdrängung und Knechtung der Unter— 
worfsenen. Gewalt und Kraft, kriegerische Tüchtigkeit entscheidet so, nicht ein Fatum, 
das unabhängig wäre von den Eigenschaften der Menschen. 
Innerhalb des Stammes aber wird, so lange Grund und Boden in Fülle vor— 
handen ist, jede zeitweilige Besitzergreifung für den Bau einer Hütte, den Anbau eines 
Feldes geachtet. Erst wo es an Raum zu fehlen beginnt, stellt sich die Verteilung 
und Abgrenzung durch die Stammesorgane ein, die entweder an die Zwecke und Be— 
dürfnifse des Stammes oder an die persönlichen, von dem Stamme bereits geachteten 
und anerkannten Unterschiede der Führer, der Krieger, der Priester von den übrigen 
Stammesgenossen anknüpft; sie wird nirgends wesentlich auf Gewalt beruhen. Es ist 
ganz allgemeiner Grundsatz, daß kein Individuum, keine Gens, keine Familie die andere 
aus der vdccupierten oder zugewiesenen Stelle vertreiben darf; oft ist rechtens, daß erst 
nach zweijähriger Nichtbenutzung ein anderer dieselbe Stelle für sich in Anspruch nehmen 
kann. Als Inhaber dieses Verbotsrechtes der Störung erscheinen bald die Verwandt— 
schaftsgruppen, bald die Individuen, die das Feld bebauen. Und sofern es bei den 
am niedrigsten stehenden Stämmen mehr die letzteren als die ersteren sind, hat man 
auch bezüglich des Bodens behaupten können (Dargun), das rein individuelle Eigentum 
stehe am Beginn aller wirtschaftlichen Entwickelung, nicht das Kollektiveigentum. 
Jedenfalls viel richtiger als für den Boden ist das für Werkzeuge, Waffen, Kleider, 
Nahrungs- und Genußmittel. Bei den rohesten Stämmen sorgt zunächst jeder Mann 
und jede Frau für sich, fsucht Nahrung, wie jedes sie findet, und behält, was es hat. 
In den langen Zeiträumen, in welchen der Kampf mit den wilden und eßbaren Tieren 
im Vordergrund stand, war der starke, kampfgeübte Jäger, der Mann, der die besten 
Waffen herstellte, zugleich der, welcher den erheblichsten Besitz sein nannte. Niemand 
bestritt ihm, was er sudore et sanguine erworben. Für die gemeinsame Jagd mehrerer 
bilden sich fseste, Eigentum erzeugende Teilungs- oder Zuweisungsgrundsätze: ist das 
Renntier von mehreren Pfeilen getroffen, so gehört es dem, dessen Pfeil dem Herzen 
am nächsten sitzt; bei den Siour und Comanches erhält bei gemeinsfamer Jagd der 
Erleger das Fell, als den wertvollsten Teil, das Fleisch wird gleich geteilt. 
Der individuelle, freilich meist noch unbedeutende Besitz, der den Männern nicht 
ins Grab mitgegeben wird, erfährt im Erbfall eine verschiedene Behandlung. Er fällt 
teils an die Gens, teils an die Kinder der Schwestern. Es giebt auch vereinzelte 
Stämme, bei welchen die bewegliche Habe nach dem Tode des Mannes geplündert wird. 
Daß Frau und Kinder darauf kein Recht haben, solange Mutterrecht besteht, ist wohl 
begreiflich, während umgekehrt der bewegliche und sonstige Besitz der Mutter, so weit 
wir sehen, stets auf ihre Kinder überging. 
Also ausschließliche Nutzungsrechte der Stämme und Gentes, weitgehende Besitz— 
anerkennung, Erbrecht sind schon auf diesen ältesten Stufen menschlicher Wirtschait vor— 
handen; ohne sie ist ein geordneter Friedenszustand nicht denkbar. 
124. Das Sklaven- und Vieheigentum der älteren Ackerbauer 
und Hirten. Mommsen hat von den Römern gesagt, was man in richtiger Be— 
grenzung von den meisten Rassen und Völkern behaupten kann: das Eigentum habe 
sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunächst am Sklaven- und Viehstand entwickelt. 
Mommijen meint natürlich damit nicht die Anfänge eines Besitzschutzes und ausschließ— 
lichen Nutzungsrechtes in irgend welcher Form, sondern das individuelle Eigentum in 
Schmoller, Grundrik der Volkswirtschaftslehre. JI. 4.—-6. Aufl. *
	        
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