U. Zivilrecht.
Weise aufzurichten, wie es technisch unmöglich wäre. Ahnliches ist schon vorgekommen?.
Dagegen wäre eine solche Unmöglichkeit oder ein solcher Selbstwiderspruch gar nicht ge⸗
geben, wenn das Urteil etwas bestimmen würde mit einer angeblichen Ausnahme
und sich herausstellte, daß die Ausnahme unmöglich ist; denn hier bestimmt eben
das Urteil etwas Ausnahmslosess. Man denke an den Fall, daß jemandem im
Erfinderrecht eine bestimmte Tätigkeit verboten, jedoch unter einer genau beschränkten
Bedingung ausnahmsweise erlaubt wird, und wenn es sich herausstellt, daß diese letztere
Ausnahme technisch undurchführbar ist: das Urteil bleibt doch gültig, denn A minus
etwas Unmöglichem ist eben A, also etwas Mögliches. Dasselbe würde überhaupt gelten,
wenn das Gericht jemandem etwas Unmögliches nicht geböte, sondern gestattete; es ge—
stattet eben dann ein einfaches Nichts, und dies ist völlig gültig. 3. B. es erkennt
dem A das Eigentum, dem B das Recht zu, auf dem Gelaunde Steinkohlen zu graben,
welche nicht vorhanden sind; es gibt dem B das Recht, Wasser zu leiten, während kein
Wasser in der Nähe ist; es gibt das Recht des Fabrikbetriebes, während eine Fabrik—
anlage nicht möglich ist. Hier überall ist das Urteil gültig; es ist ebenso, wie wenn es
auf ein Nichts ginge; ebenso wie das Mittelalter den Spielleuten als Wergeld den
Schatten eines Schildes zuerkannte. Vgl. auch unten S. 159, 164, 165.
Die Nichtigkeit des Urteils in diesem Sinn ist ebenfalls eine völlige Nichtigkeit;
sie kann in der Weise zur Prüfung kommen, daß über dieselbe Frage noch einmal ein
Prozeß begonnen und dabei die Nichtigkeit des Urteils zur Geltung gebracht wird, oder
auf dem Wege einer Feststellungsklage; oder endlich, wenn es zur Vollstreckung kommt,
kann mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgegangen werden, falls überhaupt bei der
Anmöglichkeit von einer Voustreckung die Rede sein kann; z. B. wenn das Gericht
durch Haft oder Geldbuße eine unmögliche Tätigkeit erzwingen wollte (S. 168).
2. Urteilsfeststellung.
a) Charakter.
F73. Das feststellende Urteil hat die Bedeutung, daß hier das öffentliche Recht
das private überwindet. Steht es mit dem bisherigen Rechte im Widerspruch, so ändert
es dasselbe. Das bisherige Recht muß dem vom Urteil festgestellten weichen. Manche
haben angenommen, daß hier in der Tat nicht eine Anderung des bürgerlichen Rechtes
einträte, sondern neben dem bürgerlichen Recht ein es durchkreuzendes publizistisches Ver⸗
hältnis, so daß zwischen dem bürgerlichen Rechte und diesen publizistischen Beziehungen
zu unterscheiden wäre und bürgerlichrechtlich die Sache dem einen zustehen könne,
während der andere publizistisch ale diejenigen Befugnisse hätte, die sonst dem Eigen—
tümer zustehen. Diese Anschauung läßt sich nicht aufrechterhalten. Ein solcher
Dualismus wäre im Widerspruch mit der Bedeutung der feststellenden Rechtspflege;
diese soll vielmehr jeden Widerspruch heben und das bürgerliche Recht in einen durch
die Feststellung bestimmten Zustand bringen, so daß alles, was entgegensteht, einfach
zu Boden fällt: Rechtskraft des Urteils.
Daraus geht hervor:
„J. Jede andere Form wird durch die Urteilsform ersetzt; bewirkt daher das Urteil
den Übergang von Grundeigen, so findet er statt vor jedem Eintrag zum Grundbuch,
und das Grundbuch, in dem der Eintrag fehlt, ist sofort unrichtig. Begründet das
Urteil eine Schenkungspflicht, so begründet es fie ohne öffentliche Beurkundung u. s. w.
2. Das Urteil begründet das festgestellte Rechtsverhältnis so, wie es waͤre, wenn
es in der vom Urteil festgesetzten Weise bestanden hälte. Setzt also das Urteil das
Etwas Unmögliches läge auch dann vor, wenn das vom Gericht Gebotene oder Gestattete
außerhalb des sittlich Möglichen stünde, so, wenn das Gericht dem Gläubiger das Pfund Fleisch des
Schuldners gestattete“ Dae we nichtig, auch wenn es rechtskräftig in aller Form ausgesprochen wäre.
Vgl. Entsch. des Preuß. Obertrib. 3. Febr. 1852 Striethorst Archis VI S. 16 f.
Diesen Fall habe ich beriite „Prozeß als Rechtsverhältniß⸗ S. 60 angedeutet.