Object: Völkerrecht und Landesrecht

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stellt wenigstens die Strafklage in das Ermessen der Behörde.‘') 
Die Antisklavereiakte verpflichtet unzweifelhaft zur Bestrafung 
des Sklavenraubes und -handels, auch wenn er im Auslande 
begangen worden ist; das Reichsgesetz vom 28. Juli 1895 er- 
klärt insoweit die Verfolgung nur für zulässig.) Die Auswei- 
sung von Fremden ist, wie wir sahen, in vielen Fällen Gegen- 
stand internationaler Pflicht; die Staatsgesetze schweigen ent- 
weder gänzlich über diesen Punkt und belassen es demnach bei 
der an sich bestehenden Ermächtigung der Fremdenpolizei, nach 
Belieben Fremde zu entfernen, oder wenn sie in Gestalt von 
Fremdengesetzen reden, so kommt es ihnen nicht bei, der Exe- 
kutive hierin die Hand zu binden.?) Die Auslieferungsgesetze 
sind sämtlich, auch wo sie von der durch bestehende oder künf- 
tige Verträge gebotenen Extradition handeln, blosse Ermächtigungs- 
gesetze.*) Umgekehrt: es ist zweifellos völkerrechtlich unstatt- 
haft, Exterritoriale strafgerichtlich zu verfolgen; gleichwohl finden 
wir nicht überall im Gesetze das entsprechende unbedingte Ver- 
bot, sondern zuweilen nur die Anweisung, vor der Verfolgung das 
Justizministerium zu befragen, — diesem ist sonach die Entschei- 
dung, ob anzuklagen sei oder nicht, in die Hand gelegt.”) Die 
Beispiele liessen sich ohne Mühe vermehren. 
1) Vergl. die Angaben bei v. Martitz, Internat. Rechtshilfe I S. 78 
Note 12. — So sehr ich mit Binding (Handbuch I 8. 404 f. u. ö.) in der Ver- 
urtheilung des dem $ 4 des StGB.’s allgemein zu Grunde liegenden Opportu- 
nitätsprincips übereinstimme, so meine ich doch nicht, dass das Reich hier- 
durch bezüglich der von exterritorialen Deutschen im Auslande begangenen 
Verbrechen „in schlechtes Licht gestellt“ werde (S. 404 Note 8). Denn ge- 
sichert ist die Bestrafung durch das „kann“ jedenfalls; wo sie zur Befrie- 
digung völkerrechtlicher Ansprüche nöthig ist, vermag ja das „kann“ durch die 
Justizverwaltung (schlimmsten Falls zufolge Geltendmachung der Reichsaufsicht; 
s. oben S. 371£.) jeden Augenblick in ein „muss“ verwandelt zu werden. 
2) $ 5 verb. mit StGB. $ 4 Abs. 2 Z. 1. — Wegen der fakultativen 
Einziehung nach $ 3 dieses Gesetzes s. unten 5. 423 Note 2. 
3) S. die bei v. Martitz, a.a. 0. IS. 29f. Note 28—32 citirten Gesetze. 
4) Vergl. ebenda S. 451 Note 69 und belg. Ges. vom 1. Oktober 1833, 
Art. 1 und vom 15. März 1874, Art. 1; niederländ. Ges, vom 13. August 1849, 
Art. 16; luxemburg. Verordng. vom 31. Dezember 1841, Art. 1 und Ges. vom 
13. März 1870, Art. 1; argentin. Ges. vom 20. Aug. 1885, Art. 1 (v. Martitz 
II S. 802); peruan. Ges. vom 17. Okt. 1888, Art. 1 (ebenda S, 807): schweiz, 
Bundesges. vom 22. Jan. 1892, Art. 1, 16. 
5) So das kgl. sächsische Strafgesetzbuch vom 11./13. August 1855, 
Art. 4, 7 (= Revid. Strafgesetzb. vom 1. Oktober 1868, Art. 4, 7).
	        
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