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für welche sie gelten, verschieden. Jede Versicherungsanstalt hat ihre besonderen Marken,
welche bei den Postanstalten und sonftigen Verkaufsstellen zum Nennwert zu haben sind.
Um eine mißbräuchliche Verwertung bereits einmal verwendeter Marken zu verhindern,
ind Vorschriften über die Entwertung der Marken getroffen. Die Entwertung ist
in gewissen Fällen obligatorisch (z. B. für alle Mehrwochenmarken), für andere fakultativ
J.V. G. 8 141 Abs. 3 u. 4 u. Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 9. November 1900,
R.G.Bl. S. 665).
Die Quittungskarte hat für mindestens 52 Beitragsmarken Raum zu bieten;
sie wird von den sog. Ausgabeftellen (d. h. von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten
Stellen) ausgestellt und demnächst gegen weilere (neue) umgetauscht. Sie ist bei Verlust
ihrer Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch oder
zur Verlängerung einzureichen?. Die Verpflichtung, sich eine Quittungskarte ausstellen
zu lassen, liegt dem Verficherten ob; auch ist der Arbeitgeber zur Anschaffung einer
solchen für Rechnung des Versicherten berechtigt, wenn der leßtere eine Quittungskarte
aicht vorlegt.
Beitragsmarke und Quittungskarte haben außer dem Zwecke der Beitragsentrichtung
noch weitere Zwecke. Sie dienen einmal als Quittung über die Höhe der entrichteten
Beiträge, ferner als Beweis für die Höhe der von dem Arbeitgeber entrichteten Beiträge,
wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt, endlich
als Ausweis für die Tatfache der Beschäftigung, die Beschäftigungsdauer und die Höhe
des Lohnsatzes, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Ver⸗
icherungsanstalt über die Höhe der Ansprüche haudelt. Da das Markensystem diesen ver⸗
schiedenartigen Zwecken auf die einfachfte Weise gerecht wird, ist dieses System, obwohl
oielfach angefeindet, als ein außerordentlich zweckmäßiges zu bezeichnen.
II. Die Beitragspflicht den Versicherungsanstalten gegenüber liegt im Regel—
fall den Arbeitgebern ob; diesen steht aber ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte
der entrichteten Beiträge gegen die von ihnen beschäftigten Versicherten zu, so daß vom
nateriellekonomischen Standpunkt aus Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte
der Beiträge zu tragen haben. Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers kann nur durch
Lohnabzüge bei der Lohnzahlung (also durch Verrechnung gegenüber der Lohnforderung)
verwirklicht werden (J. V. G. 88 140 -143). Ausnahms weise erfolgt die Beitrags⸗
entrichtung durch die Versicherten. Dies gilt namentlich von der freiwilligen Ver—
sicherung, in welchem Falle den Versicherten die Beiträge allein zur Last fallen. Dabei
ist es ihnen überlassen, zu bestimmen, in welcher Lohnklasse die Versicherung genommen
werden soll. Entrichten versicherungspflichtige Personen an Stelle ihrer Arbeuͤgeber die
Beiträge — wozu sie befugt sind —, so steht ihnen gegen die letzteren ein Ansoruch auf
Erstattung der Hälfte zu (J.V.G. 88 144, 145).
« AI. Die Beiträge fließen zu 10 in das „Gemeinvermögen“ der Ver⸗
sicherungsanstalten und zu 8/10 in deren „Sondervermögen“. Ein Leil der durch
die Invalidenversicherung entstehenden Lasten ist nämlich von sämtlichen deutschen Ver⸗
sicherungsanstalten gemeinsam zu tragen. Der zur Deckung dieser sog. Gemeinlast
erforderliche Anteil der Beiträge (“10) wird indessen nicht an eine besondere gemeinsame
Kasse abgeführt, vielmehr nur buchmäßig aus dem Vermögen der Versicherungsanstalten
ausgeschieden; er bleibt mithin in der Verwaltung der eimelnen Versicherunasanstalten
J. V. G. 8 38).
IV. Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung des Beitragsverfahrens ist
in dem Gesetze vorgesehen. Die Beiträge können durch örtliche Hebestellen, Krankens,
Knappschaftskassen oder Gemeindebehörden eingezogen werden (J.V. G. 88 148 -158).
Zur Zeit werden für jede der fünf Lohnklassen Marken für eine, für zwei und für dreizehn
Wochen gausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt hat die nis festzusetzen (zu vergl. die Be⸗
anntmachung des Reichs-Versicherungsamts v. 27. Oktlober DN800 Nn g 188).
2 Über die Einrichtung von Sammelkarten und die Vernichtung der Quittungskarten
—— v des Ges.) zu veral. die Bekanntmachung des Res vom i. Juli 1901.,