. 190 —
§ 1588 Bescheid mitteilen. Bei Gewährung einer Entschädigung
muß der Bescheid ihre Höhe und die Art ihrer Berechnung
und bei Renten an Verletzte das angenommene
Maß der Erwerbsunfähigkeit ersehen lassen. Der Bescheid
muß begründet und untersschrieben werden.
§ 1675 Gegen den Bescheid des Versicherungsträgers steht
dem Berechtigten das Rechtsmittel der Berufung
§ 128, $ 129 zum Oberverssicherungsamt zu, das binnen einem Monat
seit Zustellung des Bescheids. schriftlich beim Oberversiche-§
1617 rungsamt einzulegen ist. Dabei ist zuständig das Oberversicherungsamt,
in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit
der Berufung wohnt oder beschäftigt ist.
§ 1679 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen
Grundsätze wie für das Berufungsverfahren vor derm
Oberversicherungsamt in Krankenversicherungsssachen.
§ 1699 Endlich steht gegen das Urteil des Oberversicherungsamtes
dem Berechtigten wie dem Versicherungsträger
§$ 128 ebenfalls binnen einem Monat seit Zustellung das
Rechtsmittel des Rekurses zum Reichs(Landes)versiche-§
1700 rungsamt zu. Rekurs kann im Gegensatz zur Revision
wie das Rechtsmittel zur dritten Instanz in der Kranken-,
Invaliden- und Angestelltenversicherung heißt, auch auf
angeblich falsche Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse,
§ 129 nicht bloß auf Rechtsverletzung gestütt werden. Der Rekurs
ist beim Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt)
einzulegen. Der Rekurs ist sehr besschränktt.
§11700 Er ist u. a. ausgeschlossen, wenn es sich um Krankenbehandlung
oder Hauspflege, Krankengeld, Tagegeld,
Familiengeld, Sterbegeld oder Witwenbeihilfe, vorläufige
Renten, Neufeststellung von Dauerrenten wegen
Aenderung der Verhältnisse, Kapitalabfindung, Kosten
des Verfahrens handelt.
§ 1701 Für das Rekursverfahren in Unfallverssicherungssachen
gelten ähnliche Vorschriften wie für das Revisionsverfahren
in der Krankenversicherung.
§ 16. Unfallverhütung.
Der Gesetzgeber geht von dem gesunden Gedanken
aus, daß wertvoller als alle Entschädigung von Unfällen
deren Vermeidung ist. Darum ist den Berufsgenossenschaften
die Pflicht auferlegt,
dafür zu sorgen. daß, soweit es nach dem
RL