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Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß für die
Beschäftigung Entgelt bezogen wird. Doch darf hier im
Gegensatz zur Krankenversicherung der Entgelt nicht
allein in freiem Unterhalt bestehen (Kost,
§$ 1227 Wohnung usw.). Beschäftigung, für die als Entgelt nur
freier Unterhalt gewährt wird, macht verncherungsfrei.
Bezüglich des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ gilt
das bei der Krankenversicherung Gesagte, ebenso bezüglich
des Begriffs „Hausgewerbetreibender“. Da die Invaliden-
versicherung jetzt eine reine Arbeiterversicherung darstellt,
ist die Scheidung zwischen Arbeitern und Angestellten von
großer Bedeutung. Arbeiter ist, wer zu vorwiegend
körperlicher Hantierung verdingt ist ; wer vorwiegend
geistige Arbeit leistet, ist Angestellter. Als Angestellter
gilt namentlich auch, wer die Aufsicht über andere Arbeit-
nehmer führt, ihnen übergeordnet ist oder Weisungen zu
erteilen hat, ohne selbsst mitzuarbeiten, wie Aufseher, Be-
triebsbeamte, Werkmeister. Bei manchen Kategorien ist
die Zugehörigkeit zur einen oder anderen Gruppe zweifel-
haft; Vorarbeiter, Zuschneider, Baupoliere, Stützen gelten
§ 193 A. V. G. als Arbeiter. Entsteht jetzt ein Streit zwischen den Ver-
sicherungsträgern der Angestellten- und der Invalidenver-
sicherung darüber, ob der Versicherungspflichtige der An-
gestellten- oder der Invalidenversicherung zu unterstellen
ist, Jo soll die schriftlich einzuholende gemeinssame Erklärung
des Arbeitgebers und Arbeitnehmers maßgebend sein.
Wird eine sJolche Erklärung nicht abgegeben oder können
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht einigen, so wird
im Beitragssstreitverfahren entschieden.
Eine Gehaltsgrenze nach oben besteht jetzt in der Inva-
liden- und Hinterbliebenenversicherung nach dem Aus-
scheiden der Angestellten nicht mehr. Gleichgültig für die
Versicherung ist wie in der Krankenversicherung Geschlecht,
Familienstand, Staatsangehörigkeit. Ebensowenig kommt
es jetzt, im Gegensatz zu früher, wo die Versicherungspflicht
erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres Platz griff, auf
das Lebensalter an.
§ 1226a Angehörige der Schutzpolizei und Soldaten sind ver-
' sicherungspflichtig nur nach Antragstellung bei ihrer vor-
gesetzten Dienstbehörde.