Die Versicherungspflicht gilt nur für eine Beschäfti-
gung im Inland.
b) Die Invalidenversicherungspflicht kann durch Ver- g 1229
ordnung des Reichsarbeitsministers mit Zustimmung des
Reichsrats ausgedehnt werden auf Gewerbetreibende und
andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben
keinen oder höchstens einen Versicherungspflichtigen be-
schäftigen. Von dieser Befugnis ist indes bis jetzt kein Ge-
brauch gemacht.
c) Von der Invalidenverssicherungspflicht ausgenom- g 1234,
men (verssicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher geseulicher § 1235
Bestimmung gewisse an sich dem Verssicherungszwang unter-
stehende Personenkategorien, bei denen das Fürsorgebe-
dürfnis für diesen Versicherungszweig vom Gesetzgeber ver-
neint wird, besonders weil ihre Fürsorge in anderer Weise
sichergestellt ist. Es sind dies: im Betriebe oder Dienst von
Reich, Reichsbahngesellschaft, Staat, Gemeinde, Versiche-
rungsträgern Beschäftigte, Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegeld
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet
ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde usw., solange sie
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, Personen
des Soldatenstandes, die zu ihrer Information bei einer
bürgerlichen Behörde beschäftigt werden, Personen, die
während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu-
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind, Personen, die g 1236
invalide sind oder eine Invaliden-, Witwen- oder Witwer-
rente nach den Vorschriften der Invalidenversicherung der
R. V. O. oder eine Witwerrente nach den Vorschriften des
Angestelltenversicherungsgesetzes beziehen.
Die Versicherungsfreiheit kann durch Verordnung der g 1282
Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrates bzw. des
Reichsverssicherungsamtes noch ausgedehnt werden auf vor-
übergehende Dienstleistungen, auf Ausländer, denen die g 1233
Behörde den Aufenthalt im Inland nur für bestimmte
Dauer gestattet hat, und auf gewissse Personenkategorien g 1242
in beamtenähnlicher Stellung, namentlich solche mit ge-
ssicherter Fürsorge. Eine solche Verordnung ist bezüglich
der vorübergehend beschäftigten Personen in ähnlicher
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