Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Die Versicherungspflicht gilt nur für eine Beschäfti- 
gung im Inland. 
b) Die Invalidenversicherungspflicht kann durch Ver- g 1229 
ordnung des Reichsarbeitsministers mit Zustimmung des 
Reichsrats ausgedehnt werden auf Gewerbetreibende und 
andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben 
keinen oder höchstens einen Versicherungspflichtigen be- 
schäftigen. Von dieser Befugnis ist indes bis jetzt kein Ge- 
brauch gemacht. 
c) Von der Invalidenverssicherungspflicht ausgenom- g 1234, 
men (verssicherungsfrei) sind kraft ausdrücklicher geseulicher § 1235 
Bestimmung gewisse an sich dem Verssicherungszwang unter- 
stehende Personenkategorien, bei denen das Fürsorgebe- 
dürfnis für diesen Versicherungszweig vom Gesetzgeber ver- 
neint wird, besonders weil ihre Fürsorge in anderer Weise 
sichergestellt ist. Es sind dies: im Betriebe oder Dienst von 
Reich, Reichsbahngesellschaft, Staat, Gemeinde, Versiche- 
rungsträgern Beschäftigte, Lehrer und Erzieher an öffent- 
lichen Schulen, wenn ihnen eine Anwartschaft auf Ruhegeld 
im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet 
ist, Beamte von Reich, Staat, Gemeinde usw., solange sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, Personen 
des Soldatenstandes, die zu ihrer Information bei einer 
bürgerlichen Behörde beschäftigt werden, Personen, die 
während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind, Personen, die g 1236 
invalide sind oder eine Invaliden-, Witwen- oder Witwer- 
rente nach den Vorschriften der Invalidenversicherung der 
R. V. O. oder eine Witwerrente nach den Vorschriften des 
Angestelltenversicherungsgesetzes beziehen. 
Die Versicherungsfreiheit kann durch Verordnung der g 1282 
Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrates bzw. des 
Reichsverssicherungsamtes noch ausgedehnt werden auf vor- 
übergehende Dienstleistungen, auf Ausländer, denen die g 1233 
Behörde den Aufenthalt im Inland nur für bestimmte 
Dauer gestattet hat, und auf gewissse Personenkategorien g 1242 
in beamtenähnlicher Stellung, namentlich solche mit ge- 
ssicherter Fürsorge. Eine solche Verordnung ist bezüglich 
der vorübergehend beschäftigten Personen in ähnlicher 
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