Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Arbeitgeber im Falle der Krankheit (auf Lohnfortzahlung, 
auf Uebernahme der Kosten der Heilbehandlung) auf 
Grund des Arbeitsvertrages, so für Dienstboten, für Hand- 
lungsgehilfen, für die Schiffsmannschaft oder bei Betriebs- 
unfällen auf Grund des Haftpflichtrechts, jedoch nur bei 
schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers oder seiner Mit- 
arbeiter, so für Fabrikarbeiter und verwandte Gruppen. 
Die genossenschaftlich-kassenm äß ig e Für- 
sorge mit Beitrittszwang, wie sie in Resten noch aus dem 
alten Zunftsystem herüberragte, war nur gering entwickelt, 
sie hing im wesentlichen von der Initiative der Gemeinde 
ab; nur für die Bergarbeiter brachte die preußische Gesetz- 
gebung der fünfziger und sechziger Jahre den gleichmäßigen 
Knappschaftskasssenzwang mit ziemlich weitgehender Für- 
sorge. Auch die Sel bst h i l f e für Fälle der Arbeits- 
unfähigkeit in Hilfskassen steckte noch in ihren Anfangs- 
stadien und umfaßte höchstens ein Sechstel der gesamten 
gewerblichen Arbeiterschaft. Praktisch fiel damit die Masse 
aller Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit, 
namentlich bei länger dauernden Fällen, der öffentlichen 
Armenpflege anheim, deren Wirkungen entehrend (Verlust 
des öffentlichen Wahlrechts und der Fähigkeit zur Beklei- 
dung gewisser Ehrenämter), deren Leistungen kärglich 
waren und bei der ein geordneter Rechtsanspruch fehlte. 
Wenn dieser unbefriedigende Zustand, dessen Schäden 
allmählich auch weiteren Kreisen zum Bewußtsein kamen, 
trot der Ausbreitung der Industrie zunächst bestehen blieb, 
so lag das an dem Uebergewicht der Theorie des 
Manchestertums oder des wirtschaftlichen Liberalismus, 
der in den sechziger und bis weit hinein in die siebziger 
Jahre die Parlamente, die Presse und die öffentliche Mei- 
nung beherrschte. 
Nach dieser Theorie kommt alles Unglück, alles Elend, 
alle Bosheit, Verkehrtheit und Unkultur unter den Men- 
schen nur daher, weil die Menschen ihre Verhältnisse nicht 
nach der natürlichen Ordnung der Dinge regeln. Sobald 
jedermann sein Interesse, das er ja am besten versteht, so 
weit frei verfolgen kann, als es das gleiche Recht der Mit- 
menschen gestattet, wird auch das höchste Glück des Ganzen 
von selbst erwachsen. Jeder ist dann auf sich selbst gestellt 
Herr seiner Geschicke, Schmied seines Glückes. Frei von 
jeder künstlich gestalteten Ungleichheit werden im Wettbe-
	        
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