Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

betrages, die der Ernährer zur Zeit seines Todes 
bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. 
Die Waisenrente würde also im vorigen Fall betragen 
36 Reichsmark + fünf Zehntel von 282 Reichsmark 26 
Reichspfennige ~ 141 Reichsmark 13 Reichspfennige, zu- 
sammen 177 Reichsmark 13 Reichspfennige. 
D. Erhöhung älterer Renten. 
Die in der Inflationsperiode und früher gewährten Ren- 
ten in Papiermark wären heute wirtschaftlich völlig bedeu- 
tungslos, auch kämen ohne besondere gesetzliche Bestim- 
mung die ab 1. April 1925 neu eingeführten Steigerungs- 
beträge den vorher festgeseßten Renten nicht zu gute. Es 
findet darum nach der Verordnung über Beiträge und 
Leistungen der Angesstellten- und Invalidenversicherung 
vom 16. IV. 24 (R. G. Bl. I 465) Art. I, dem Gesetz über 
Aenderung der Berechnung der Renten aus der Invali- 
denversicherunng vom 23. IIl. 25 (R. G. Bl. 1 27) 
Art. Il und dem Gesetz vom 28. VII. 25 eine Neuregelung 
derart statt, daß auch bei dem vor 1. August 1925 festge- 
setten Invalidenrenten außer dem jetzt geltenden Grund- 
betrag und etwaigen Steigerungssätzen für die Zeit ab 
1. Januar 1924 noch gewährt wird ein Reichszuschuß von 
72 Reichsmark jährlich, und für jede Beitragsmarke der 
bis zum 30. September 1921 gültigen Lohnklassen IV ein 
Steigerungsbetrag von 2 bzw. 4 bzw. 7 bzw. 10 Pfennig, 
es sei denn, daß der Monatsbetrag jener Steigerungsssätze 
weniger als 50 Reichspfennig beträgt. Bei Witwenrenten, 
die vor 1. August 1925 festgeseßzt sind, wird außer °]10 
des jetzt geltenden Grundbetrags und der Steigerungs- 
sätze für die Zeit ab 1. Januar 1924 ein Reichszuschuß von 
72 Mark und '/1 der Steigerungsbeträge für Beitrags- 
marken bis 30. September 1921, bei Waisenrenten, die 
vor 1. August 1925 festgesetzt sind, wird außer °/10 des jetzt 
geltenden Grundbetrags und der Steigerungssätze für die 
Zeit ab 1. Januar 1924 ein Reichszuschuß von 36 Mark 
und '/v der Steigerungsbeträge für Beitragsmarken bis 
30. September 1921 gewährt. 
Für Renten vor 1. Januar 1924 wird nach der Ver- 
ordnung vom 16. IV. 24 ein Monatsbetrag von 2 Reichs- 
mark gewährt. 
125
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.