Full text: Deutschlands Auslandsanleihen

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 777 
Beschwerde an den Staatsrat zulässig. Im Königreich der Ser- 
ben, Kroaten und Slowenen werden die Streitigkeiten zwischen 
Arbeitgebern und Versicherten, über die Verteilung der Beitrags- 
last durch die Verwaltungsbehörden, die in diesen. Angelegenheiten 
als Verwaltungsgerichte tätig werden, entschieden. Diese Ver- 
waltungsgerichte entscheiden in erster Instanz. Gegen ihre Ent- 
scheidung ist Berufung an den Minister für Sozialpolitik zulässig, 
dessen Entscheidungen endgültig sind. Im Bund der Soziali- 
stischen Sowjet-Republiken kann der Oberste Gerichtshof auf 
Anrufung des Volkskommissars für Arbeit die Entscheidungen 
der Sondergerichte, selbst wenn sie bereits für vollstreckbar 
erklärt sind, aufheben. 
Dies sind. die Einschränkungen der Zuständigkeit der Sonder- 
gerichte einiger Staaten. Die Einreihung dieser Staaten in die 
zweite Gruppe ist trotzdem erfolgt, weil die Zuständigkeit der 
Verwaltungsbehörden nur eine sehr beschränkte und ausnahms- 
weise ist und den leitenden Grundsatz nicht berührt. 
DRITTE ORvprE : 
ZUSTÄNDIGKEIT ORDENTLICHER UND BESONDERER SPRUCH- 
BEHÖRDEN 
Diese Gruppe umfasst die Gesetzgebung folgender Länder : 
Bulgarien Österreich 
Estland Rumänien 
Grossbritannien Schweiz : 
[rischer Freistaat Basel-Stadt 
Lettland St. Gallen 
Nordirland Tschechoslowakei 
In dieser letzteren Gruppe bestehen sehr erhebliche Unter- 
schiede hinsichtlich der Zusammensetzung und der Zuständigkeit 
der verschiedenen Arten der Spruchbehörden. Es sollen hier nur 
kurz die Eigentümlichkeiten einiger Gesetze hervorgehoben werden. 
In Estland umfasst die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
die gleichen Angelegenheiten, wie die der Arbeiterversicherungs- 
räte. In Grossbritannien und im Irischen Freistaat ist das Ein- 
greifen besonderer Schiedsgerichte nur vorgesehen, wenn die 
Satzungen der anerkannten Kassen bestimmen, dass die Streitig- 
keiten zwischen dem Versicherten und der Kasse — insbesondere 
aus Leistungsansprüchen — vor einen Schiedsrichter oder vor 
sin Schiedsgericht gebracht werden sollen. Im anderen Fall 
sind die ordentlichen Gerichte (Grafschaftsgerichte, Gerichte
	        
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