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der Rente (ganz oder teilweise) Aufnahme in ein Invaliden-,
Waisenhaus usw. gewährt werden.
4. Verteilung der Rentenlassten unter
die Versicherungsanstalten.
Die Rentenlast ist jetzt in weitestem Maße eine Kollek-§1405
Sat 2 tivlast aller Verssicherungsträger. Alle Zahlungen
werden, soweit sie nicht dem Reich zur Last fallen, auf sämtliche
Versicherungsträger nach Maßgabe ihrer Beitragseinnahmen
im letzten Geschäftsjahr verteilt.
5. Rentenentziehung, Ruhen der Rente,
Kapitalabfindung, erneute Einräumung
der Rente, Auszahlungsstelle der Rente.
Invaliden- und Witwenrente (Witwerrente) wird nur
§ 1804 gewährt für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Ist der
' Empfänger einer Invaliden- oder Witwenrente (Witwerrente)
infolge einer wesentlichen Aenderung seines Zustandes
nicht mehr invalide, so wird ihm die Rente vom
s 1307 Versicherungsträger entzogen. Wo Rentenbezug von Bedürftigkeit
abhängt, wird die Rente entzogen, sobald die
§ 1308 Bedürftigkeit wegfällt. Der die Rente entziehende Bescheid.
wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats
wirksam.
§§ 1312 ff. Ein R u h e n der Rente tritt ein bei Verbüßung einer
Strafe von mehr als einem Monat, bei Aufenthalt eines
Inländers im Ausland, wenn er es unterläßt, der Versicherungsanstalt
seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, bei gewöhnlichem
Aufenthalt eines Ausländers im Ausland,
wenn er freiwillig stattfindet, bei Ausweissung eines Ausländers
aus dem Reichsgebiet wegen strafrechtlicher Ver-§
1316 urteilung. Bei den ins Ausland gezahlten Renten bleibt
s 1317 der Reichszuschuß außer Ansatz. Zulässig ist die Abfindung
eines berechtigten Ausländers, der sich gewöhnlich im Ausland
aufhält, mit dem Kapitalwert seiner Bezüge.
Mehrere Renten, z. B. Invaliden- und Witwenrente,
§ 1318 können nicht nebeneinander bezogen werden; wären sie zu
zahlen, so erhält der Berechtigte die höchste Rente und von
der anderen Rente, ohne Kinderzuschuß, die Hälfte als Zusatrente.
Das gleiche gilt, wenn neben den Anspruch auf
Rente aus der Invalidenverssicherung der Anspruch auf
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