Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 775

wegs gegen die Schiedssprüche Unzuträglichkeiten mit sich bringen,
lie den besonderen Versicherungsgerichten nicht anhaften.
Die besonderen Versicherungsgerichte unterscheiden sich von
len ordentlichen Gerichten in folgendem :
Die Mitarbeit der Vertreter der Beteiligten (Versicherte, Arbeitgeber,
 Ärzte), die keine Berufsbeamten sind, bringt diesen Spruchbehörden
 die Kenntnis von den Bedürfnissen der Versicherten,
von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers sowie von der Lage
des ärztlichen Berufs. Die Einführung von Sondergerichten
gewährleistet, namentlich für die Entscheidung über Rechte
und Pflichten der Versicherten, ein schleunigeres Verfahren als
dies bei den ordentlichen Gerichten der Fall ist, die mit Geschäften
aller Art überlastet sind.
Endlich können... die besonderen Gerichte ein einfaches, formfreies
 und wenig kostspieliges Verfahren anwenden. So ist auch
das Verfahren vor den besonderen Versicherungsgerichten für
den Versicherten grundsätzlich kostenfrei. Trifit dies aber nicht
zu, so fallen der unterliegenden Partei nur geringfügige Kosten
zur Last. ;
Dieser Auffassung gegenüber machen die Ziviljuristen geltend,
dass der Vorwurf juristischer Unzulänglichkeit sich, nicht nur auf
die Schiedsgerichte beschränkt, sondern in gleicher Weise die
Versicherungsgerichte trifft. Sie haben Zweifel an der Unparteilichkeit
 der Entscheidungen dieser Gerichte deshalb geäussert,
weil hier Richter mitwirken, die keine Berufsrichter sind, und
haben Vorbehalte hinsichtlich der Frage gemacht, ob der ständige
Wechsel der Schiedsrichter und der Richter mit der Wahrung
einer einheitlichen Rechtsprechung vereinbar ist.
Die Untersuchung der Zusammensetzung und der Zuständigkeit
 der Spruchbehörden sowie das Studium der gesetzlichen
Vorschriften wird ergeben, ob diese Einwürfe begründet sind
oder nicht. Für den Augenblick genügt die Feststellung, dass
tatsächlich die Versicherungsgerichte in den Staaten, wo sie zu
einem gewissen Grad der Entwicklung gelangt sind, stets mit
ständigen‘ Richtern besetzt sind, die über ausreichende Rechtskenntnisse
 und Erfahrungen verfügen. In der Tat gewährleisten,
wie es scheint, die lediglich mit den Streitigkeiten in Versicherungssachen
 befassten Stellen den Beteiligten das gleiche Mass von
Unparteilichkeit, juristischer Kenntnisse und einheitlicher Rechtsprechung
 wie die ordentlichen Gerichte, ausserdem aber noch —
es sei wiederholt auf diesen bedeutsamen Umstand hingewiesen —
eine grössere Schnelligkeit, Auf alle Fälle aber ist zwischen den
            
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