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sitzenden des Verssicherungsamtes Beisitzer aus dem Kreise
der Arbeitgeber und der Versicherten in gleicher Anzahl
an, die getrennt für beide Gruppen in getrennter Wahl-
handlung von den Vertrauensmännern beider Gruppen
in schriftlicher Abstimmung gewählt werden. Indes wirken
auf dem Gebiete der Angestelltenverssicherung nicht alle
Versicherungsämter mit, sondern nur die, die der Reichs-
arbeitsminister nach Anhörung der Reichsversicherungs-
anstalt mit Zuslimmung des Reichsrats bestimmt.
§§ 118 ff. Die Vertrauensmänner bestehen aus der
gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Versichertenver-
tretern und werden für den Bezirk je einer unteren Ver-
waltungsbehörde (in Preußen: Stadt- oder Landkreis) ge-
wählt. Ihre Aufgaben sind vor allem Wahlfunktionen;
sie haben die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter im
Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt, in den
Ausschüssen für Angestelltenversicherung bei den Ver-
sicherungsämtern, den Kammern für Angestellten-
versicherung bei den Oberversicherungsämtern und
den Senaten fäür Angestelltenversicherung beim
Reichsversicherungsamt zu wiählen. Neben dem
können ihnen vom Versicherungsamt zu seiner
Unterstützung Aufträge erteilt werden. Sie sollen auch
ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen Tatsachen
mitteilen, die nach ihrer Ansicht für das Verssicherungsamt
oder die Reichsversicherungsanstalt wichtig sind. Die Wahl
der Vertrauensmänner erfolgt getrennt für beide Gruppen
in getrennter Wahlhandlung der Arbeitgeber von ver-
ssicherungspflichtigen Angestellten und der Angestelltenver-
sicherten selbst im Wege der Verhältniswahl (Urwahl).
Wahlberechtigt sind nur volljährige Deutsche.
2. Ersatkassen.
§§ 363 ff. Damit eine Kasse als Ersatzkasse zugelassen wird, muß
sie sämtliche Versicherungspflichtige der Unternehmungen
umfassen, für die sie errichtet ist, Gleichwertiges leisten wie
die reichsgesetliche Angestelltenversicherung, an Arbeit-
geberbeiträgen mindestens das gleiche verlangen wie die
reichsgesekliche Angestelltenversicherung, in bezug auf
Verwaltung ähnlich aufgebaut sein wie die reichsgesetzliche
Angestelltenversicherung und bezüglich der Vermögensvers-