ssreiten Angestellten (alt wie neu Befreite) hat der
Arbeitgeber an die Reichsversicherungsanstalt Beiträge
zu entrichten, die dem halben Jahresarbeitsverdienst
entsprechen. Halbverssicherte erhalten Ruhegeld und Renten
nach den Vorschriften des Gesetzes. Die Gewährung eines
Heilverfahrens eines Halbversicherten kann die Reichs-
versicherungsanstalt davon abhängig machen, daß er die
Kosten bis zur Hälfte vorher einbezahlt. Hat auch der
Arbeitgeber zur Lebensversicherung des Angestellten Zu-
schüsse geleistet, so kann er diese Zuschüsse um den Betrag
kürzen, den er zur gesetlichen Angestelltenversicherung zu
leisten hat.
Werden die Versicherungen vor Eintritt des Todes $377
des Angestellten durch Ablauf, Verfall oder aus anderen
Gründen aufgehoben, so fällt die Befreiung von der Bei-
tragsleistung weg.
2. Schon das ursprüngliche Gesetz hatte die Möglichkeit
der Abkürzung der Wartezeit in den ersten drei Jahren
nach dem 1. Januar 1913 gegen Einzahlung der ent-
sprechenden Deckungsmittel vorgesehen. Vorausssezung
der Zulassung der Abkürzung der Wartezeit war ärztliche
Untersuchung. Eine Pflicht, die Abkürzung der Warte-
zeit zu gestatten, bestand für die Reichsversicherungsanstalt
nicht. Diese Möglichkeit der Abkürzung der Wartezeit g 384
sieht das Gesetz in der neuesten Fassung weiterhin ohne
zeitliche Begrenzung, sonst aber unter den gleichen Be-
dingungen wie beim ursprünglichen Gesez vor. Doch ist
jeßt auch ein Einkauf von Beitragsmarken nach Erfüllung
der Wartezeit zugelassen.
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