Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

ssreiten Angestellten (alt wie neu Befreite) hat der 
Arbeitgeber an die Reichsversicherungsanstalt Beiträge 
zu entrichten, die dem halben Jahresarbeitsverdienst 
entsprechen. Halbverssicherte erhalten Ruhegeld und Renten 
nach den Vorschriften des Gesetzes. Die Gewährung eines 
Heilverfahrens eines Halbversicherten kann die Reichs- 
versicherungsanstalt davon abhängig machen, daß er die 
Kosten bis zur Hälfte vorher einbezahlt. Hat auch der 
Arbeitgeber zur Lebensversicherung des Angestellten Zu- 
schüsse geleistet, so kann er diese Zuschüsse um den Betrag 
kürzen, den er zur gesetlichen Angestelltenversicherung zu 
leisten hat. 
Werden die Versicherungen vor Eintritt des Todes $377 
des Angestellten durch Ablauf, Verfall oder aus anderen 
Gründen aufgehoben, so fällt die Befreiung von der Bei- 
tragsleistung weg. 
2. Schon das ursprüngliche Gesetz hatte die Möglichkeit 
der Abkürzung der Wartezeit in den ersten drei Jahren 
nach dem 1. Januar 1913 gegen Einzahlung der ent- 
sprechenden Deckungsmittel vorgesehen. Vorausssezung 
der Zulassung der Abkürzung der Wartezeit war ärztliche 
Untersuchung. Eine Pflicht, die Abkürzung der Warte- 
zeit zu gestatten, bestand für die Reichsversicherungsanstalt 
nicht. Diese Möglichkeit der Abkürzung der Wartezeit g 384 
sieht das Gesetz in der neuesten Fassung weiterhin ohne 
zeitliche Begrenzung, sonst aber unter den gleichen Be- 
dingungen wie beim ursprünglichen Gesez vor. Doch ist 
jeßt auch ein Einkauf von Beitragsmarken nach Erfüllung 
der Wartezeit zugelassen. 
169
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.