Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

(Unfall- und Invalidenrente) nebeneinander selbst dann 
gewährt, wenn die Invalidität Folge eines entschädigungs- 
pflichtigen Unfalls ist. 
§ 1524, Gewährt indes die Verssicherungsanstalt wegen einer 
$1525 Krantheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Un- 
falls ist, ein Heilverfahren, das den Eintritt der Invalidi- 
tät verhindert oder beseitigt, so ist der Träger der Unfall- 
versicherung der Versicherungsanstalt für die Kosten des 
Heilverfahrens ersatzpflichtig, wenn er dadurch entlastet 
worden ist. Gewährt die Verssicherungsanstalt wegen einer 
Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Un- 
falls ist, ein Heilverfahren, das zwar nicht den Eintritt 
der Invalidität verhindert oder sie beseitigt, jedoch den 
Träger der Unfallverssicherung entlastet, so besteht eine 
gleiche Ersatzpflicht für die Kosten des Heilverfahrens. 
d) Invalid en- und Angestellten - 
versicherung. 
Bis 1. Januar 1923 war die Nebeneinandergewährung 
von Leistungen aus der Invaliden- und aus der Angestell- 
versicherung zulässig. Soweit vor diesem Zeitpunkt Renten 
aus beiden Versicherungen gewährt sind, können sie auch jetzt 
§ 27, g 57 noch nebeneinander bezogen werden. Dagegen kann jett, 
A.V.G. auch wenn die Wartezeit für Renten aus beiden Versiche- 
rungen erfüllt ist, nur die Rente aus der Angestelltenver- 
sicherung beansprucht werden. Doch tritt dazu dann der 
auf Grund der Beitragsleistung zur Invalidenversicherung 
erworbene Steigerungsbetrag. Das früher bestehende Recht, 
die Leistungen des einen der beiden Versicherungszweige zu 
wählen, ist in Wegfall gekommen. 
e) Verf ahr en. 
§ 15612, Ansprüche der Verssicherungsträger der R. V. O. gegen- 
f 1620 einander werden im Spruchverfahren entschieden. 
§ 31. Beziehungen der Versicherungsträger zu dritten 
Verpflichteten. 
a) Die soziale Versicherung ist seinerzeit zur Entlastung 
der öffentlichen Armenpflege eingeführt worden: ihre 
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