(Unfall- und Invalidenrente) nebeneinander selbst dann
gewährt, wenn die Invalidität Folge eines entschädigungs-
pflichtigen Unfalls ist.
§ 1524, Gewährt indes die Verssicherungsanstalt wegen einer
$1525 Krantheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Un-
falls ist, ein Heilverfahren, das den Eintritt der Invalidi-
tät verhindert oder beseitigt, so ist der Träger der Unfall-
versicherung der Versicherungsanstalt für die Kosten des
Heilverfahrens ersatzpflichtig, wenn er dadurch entlastet
worden ist. Gewährt die Verssicherungsanstalt wegen einer
Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Un-
falls ist, ein Heilverfahren, das zwar nicht den Eintritt
der Invalidität verhindert oder sie beseitigt, jedoch den
Träger der Unfallverssicherung entlastet, so besteht eine
gleiche Ersatzpflicht für die Kosten des Heilverfahrens.
d) Invalid en- und Angestellten -
versicherung.
Bis 1. Januar 1923 war die Nebeneinandergewährung
von Leistungen aus der Invaliden- und aus der Angestell-
versicherung zulässig. Soweit vor diesem Zeitpunkt Renten
aus beiden Versicherungen gewährt sind, können sie auch jetzt
§ 27, g 57 noch nebeneinander bezogen werden. Dagegen kann jett,
A.V.G. auch wenn die Wartezeit für Renten aus beiden Versiche-
rungen erfüllt ist, nur die Rente aus der Angestelltenver-
sicherung beansprucht werden. Doch tritt dazu dann der
auf Grund der Beitragsleistung zur Invalidenversicherung
erworbene Steigerungsbetrag. Das früher bestehende Recht,
die Leistungen des einen der beiden Versicherungszweige zu
wählen, ist in Wegfall gekommen.
e) Verf ahr en.
§ 15612, Ansprüche der Verssicherungsträger der R. V. O. gegen-
f 1620 einander werden im Spruchverfahren entschieden.
§ 31. Beziehungen der Versicherungsträger zu dritten
Verpflichteten.
a) Die soziale Versicherung ist seinerzeit zur Entlastung
der öffentlichen Armenpflege eingeführt worden: ihre
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