§ L
Eine ernste Mahnung.
§° ist eine der vornehmsten Pflichten des Menschen, [einen
E Angehörigen ein wohlbestellles Haus zu hinterlasjen.
Wieviel Sorgen und Tränen, wieviel Streit, wieviel Pro-
zesse und wieviel Kosten könnten vermieden werden, wenn
jeder fich den nötigen Ruck gäbe und zur rechten Zeit jeine
Schuldigkeit täte!
Wir können unsern Lesern nicht eindringlich genug emp-
fehlen, sich rechtzeitig über die wirtschaftlichen Notwendig-
Feiten und die rechtlichen Folgen zu vergewissern, die der
Abschluß des Lebens mit sich bringkt. Feühzeitig beginne
die Zurlistung. Geordnet muß die Buchführung sein, nicht
bloß des Kaufmanns, sondern auch des Handwerkers und
Deamten; nicht allein des Mannes, sondern auch der Frau
In ihrem kleineren Wirkungskreise. Geordnet und gesichert
gegen Feuer und Diebstahl müssen auch die wichtigen und
für den Todesfall erheblichen Papiere sein. Wer über sein
Vermögen durch leßtwillige Derfügung bestimmen will, der
schreite noch in gesunden Tagen zur Errichtung eines
T e fta m ent s.
Gewissenhafte Aufklärung über alle diese und viele
andere Fragen finden unsere Leser in dem Buche
Die Schuld
des Lebens an den Tod
VWirtschastliche Ratschläge zum Lebensabschluß
von Amtsgerichtsrat M. Lützow.
Aus dem reichen Erfahrungsschaßz jeiner langjährigen
Amtstätigkeit bietet im zwanglosen Plauderton ein mit den
Nöten des Lebens innig vertrauter Richter eine Fülle wert-
voller Anregungen und Belehrungen. Wer sie gewisjsen-
haft befolgt, wird seinen Hinterbliebenen viel Kummer er-
sparen. Das nützliche Buch sollte in jeder deutschen Familie
vorhanden sein. Bestellen Sie es noch heute, indem Sie
1 RM. mittels einer blauen Postscheck- Sahlbarte einzahlen
auf das Postscheckkonto Berlin 21 190 für den Derlag
der „Arbeiter. Dersjorgung“ in Berlin- Lichterfelde. Welt.
Die Zulendung erfolgt dann umgehend poltkrei.