Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Arbeitgeber- und Verssichertenvertreter kaum mehr prak- 
tische Bedeutung. Das Amt eines Arbeitgeber- oder Ver- § 54 R.V.O. 
sichertenvertreters ist ein unentgeltliches Ehrenamt; bare § 143 A.V.G 
Auslagen werden ersstattet, den Verssichertenvertretern 
wird auch entgangener Arbeitsverdienst ersett. 
Bei den Verssicherungsämtern werden für den Bereich gg 56 ff. 
der Reichsversicherungsordnung, vor allem für die Recht- R.V O. 
sprechung, besondere Ausschüsse gebildet: ein Spruchaus- 
schuß für Sachen, die das Geseß dem Spruchversahren 
überweist, und ein Beschlußausschuß für Sachen, die das 
Gesetz dem Beschlußverfahren überweist. Beide Aussschüsse 
bestehen aus dem Vorsitzenden und je einem Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten. Die Kosten des 8$59 R.V O. 
Versicherungsamtes trägt im Bereich der Reichsversiche- 
rungsordnung endgültig das Land bzw. der Gemeinde- 
verband; im Bereich der Angestelltenversicherung werden § 145 A.V.G. 
diese Kosten von den genannten Stellen nur vorgeschossen, 
jedoch von der Reichsverssicherungsanstalt für Angestellie 
ersetzt. 
Die Aufgaben der Versicherungsämter sind im Bereich g 377, g 405 
der Krank enversicher ung Aufsicht über die Ver- R.V.O. 
sicherungsträger und Entscheidung von Streitigkeiten über s 1636 
Versicherungspflicht, Beitragspflicht, Leistungen in erster R.V.O. 
Instanz, im Bereich der U nf all v er s ich e r u n g vor s 653 R.V.O. 
allem Entgegennahme von Betriebsmeldungen, im Bereich gg 1613 ff. 
der Invalid en- und Hinterbliebenenve r - R.B.O. 
si cherung und in der Angesstelltenversiche - gg 214 f. 
rung Entgegennahme und unter Umständen Begut- A.V.G. 
achtung von Rentenanträgen und Entscheidung von Strei- gg 1459 ff. 
tigkeiten über Verssicherungspflicht und Beitragspflicht. RVO; 
Außerdem hat das Versicherungsamt auf allen Gebieten § 193 A.V.13. 
der Sozialversicherung unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Ks . 
| Die Ober versi cherung s ämter, die mittlere §61 R.V.O. 
Stufe im Aufbau des Behördenorganismus der Reichs- 
versicherung, sind höhere Aufsichts-, Beschluß- und Urteils- 
behörden. Sie werden regelmäßig gebildet für den Be- g 62 R.B.O. 
zirk einer höheren Verwaltungsbehörde (in Preußen: 
Regierungsbezirk) und entweder angegliedert an höhere 
Reichs- oder Staatsbehörden oder selbständig errichtet. 
Für den Bereich der Angestelltenversicherung werden beim s 147 A.V.G. 
Oberversicherungsamt Kammern für Angesstelltenversiche- 
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