Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

H. .. .-: 
Landkrankenkassen durch den Vorstand nach einfacher 
§ 338 Abs. 3 Stimmenmehrheit, während bei Betriebskrankenkassen 
§ 341 Abs. 1 der Betriebsunternehmer den Vorsitz führt und bei 
Innungskrankenkassen den Vorsitenden die Innung be- 
stellt. 
§§ 342 ff. Die Funktionen sind zwischen Ausschuß und Vorstand 
in ähnlicher Weise verteilt wie zwischen Mitglieder- 
§ 345, 8 346 versammlung und Vorstand eines Vereins. Dem Ausschuß 
kommt praktisch eine Zuständigkeit nur für gewisse wich- 
tige Aufgaben zu, unter denen das Gesetz besonders auf- 
führt: Festsezung des Voranschlags, Abnahme der Jahres- 
rechnung, Aenderung der Satzung, Auflösung der Kasse. 
Der Vorstand führt die laufenden Gesschäfte. In manchen 
Fällen wird ein Zusammenwirken von Vorstand und Aus- 
schuß gefordert, so z. B. bei Aufstellung oder Abänderung 
der Dienstordnung, Errichtung von Krankenhäusern und 
Genesungsheimen. 
Bei dem großen Umfang der Kassengeschäfte können 
die ehrenamtlichen Elemente nur in den wichtigsten Ver- 
waltungsfragen mitwirken, die ganze laufende Ver- 
waltungsarbeit wird von besol deten Berufs- 
b e am t en besorgt, deren Rechtstellung auch für den ganzen 
Geist der Kassenverwaltung von großer Bedeutung ist. 
§ 349 Angestellt werden die Kassenangesstellten durch den Vor- 
stand. Zur Anstellung bedarf es einer Zweidrittelmehr- 
§$ 350 heit im Vorstand. Kommt eine solche nicht zustande, so 
§ 304 besetzt das Versicherungsamt den Posten. Die Entlassung 
von Kasssenangestellten ist ebenfalls eingeschränkt. 
§§ 351 ff. Für die Kassenangestellten ist eine Dienstordnung zu 
erlassen, in der die Rechts- und allgemeinen Dienst- 
verhältnisse der Angestellten, namentlich Nachweis der 
fachlichen Befähigung, Zahl, Art der Anstellung, Kündi- 
gung, Entlassung, Strafen, Gehaltsfortzahlung in Krank- 
heitsfällen, Aufrückungsstufen, Invaliden- und Hinter- 
§ 354 Abj. 6 bliebenenversorgung zu regeln sind. Angestellte, die ihre 
dienstliche Stellung zu religiöser oder politischer Betäti- 
gung mißbrauchen, sind zu verwarnen und im Wieder- 
s 362 holungsfalle sofort zu entlassen. Bei Betriebskrankenkassen 
hat der Arbeitgeber auf seine Kosten und Verantwortung 
die für die Geschäfte erforderlichen Personen zu befstellen. 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.