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Landkrankenkassen durch den Vorstand nach einfacher
§ 338 Abs. 3 Stimmenmehrheit, während bei Betriebskrankenkassen
§ 341 Abs. 1 der Betriebsunternehmer den Vorsitz führt und bei
Innungskrankenkassen den Vorsitenden die Innung be-
stellt.
§§ 342 ff. Die Funktionen sind zwischen Ausschuß und Vorstand
in ähnlicher Weise verteilt wie zwischen Mitglieder-
§ 345, 8 346 versammlung und Vorstand eines Vereins. Dem Ausschuß
kommt praktisch eine Zuständigkeit nur für gewisse wich-
tige Aufgaben zu, unter denen das Gesetz besonders auf-
führt: Festsezung des Voranschlags, Abnahme der Jahres-
rechnung, Aenderung der Satzung, Auflösung der Kasse.
Der Vorstand führt die laufenden Gesschäfte. In manchen
Fällen wird ein Zusammenwirken von Vorstand und Aus-
schuß gefordert, so z. B. bei Aufstellung oder Abänderung
der Dienstordnung, Errichtung von Krankenhäusern und
Genesungsheimen.
Bei dem großen Umfang der Kassengeschäfte können
die ehrenamtlichen Elemente nur in den wichtigsten Ver-
waltungsfragen mitwirken, die ganze laufende Ver-
waltungsarbeit wird von besol deten Berufs-
b e am t en besorgt, deren Rechtstellung auch für den ganzen
Geist der Kassenverwaltung von großer Bedeutung ist.
§ 349 Angestellt werden die Kassenangesstellten durch den Vor-
stand. Zur Anstellung bedarf es einer Zweidrittelmehr-
§$ 350 heit im Vorstand. Kommt eine solche nicht zustande, so
§ 304 besetzt das Versicherungsamt den Posten. Die Entlassung
von Kasssenangestellten ist ebenfalls eingeschränkt.
§§ 351 ff. Für die Kassenangestellten ist eine Dienstordnung zu
erlassen, in der die Rechts- und allgemeinen Dienst-
verhältnisse der Angestellten, namentlich Nachweis der
fachlichen Befähigung, Zahl, Art der Anstellung, Kündi-
gung, Entlassung, Strafen, Gehaltsfortzahlung in Krank-
heitsfällen, Aufrückungsstufen, Invaliden- und Hinter-
§ 354 Abj. 6 bliebenenversorgung zu regeln sind. Angestellte, die ihre
dienstliche Stellung zu religiöser oder politischer Betäti-
gung mißbrauchen, sind zu verwarnen und im Wieder-
s 362 holungsfalle sofort zu entlassen. Bei Betriebskrankenkassen
hat der Arbeitgeber auf seine Kosten und Verantwortung
die für die Geschäfte erforderlichen Personen zu befstellen.
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