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ten als Mitglied der Zwangskasse; er darf von ihr keine
Leistungen verlangen, nicht an den Wahlen zu deren
§ 520 Organen teilnehmen oder gewählt werden usw. Dagegen
wird der Arbeitgeber des Ersatzkassenmitglieds nicht von
der Pflicht befreit, den Arbeitgeberanteil, den er an die
Zwangskasse abführen müßte, zu zahlen. Die Ersatzkasse
hat Anspruch auf den vollen Beitragsteil, den der Arbeit-
geber an die Zwangskasse abführen müßte. Der Arbeit-
geber muß den Beitragsteil unmittelbar an den Versicher-
ten bei der Lohn- oder Gehaltszahlung abführen.
§ 521 Beim Ausscheiden eines versicherungspflichtigen Mit-
glieds aus der Ersatzkasse muß diese den Arbeitgeber
binnen einer Woche hiervon benachrichtigen, der Arbeit-
geber hat dann den Verssicherungspflichtigen innerhalb der
Meldefrist bei der Zwangskasse zu melden.
§ 7. Die Leistungen der Krankenversicherung.
Bei den Kasssenleistungen unterscheidet man Regel-
leistungen und satzungsmäßige Mehrleistungen. Regel-
leistungen sind Krankenhilfe, Wochenhilfe und Stlterbe-
geld.
1. Reg elleistung en bezüglich
Krankenhilfe.
Voraussezung der Gewährung der Krantenhilfe ist
Krankheit, d. h. eine Störung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit, die entweder ärztliche Hilfe er-
fordert oder Arbeitsunfähigkeit bedingt oder beide Wir-
kungen im Gefolge hat. Die Entstehungsurssache ist dabei
gleichgültig, auch eine durch Betriebsunfall herbeigeführte
Aufhebung der körperlichen Unversehrtheit ist Krankheit,
dagegen sind n i < t Krankheit dauernde fehlerhafte Zu-
stände des Körpers, z. B. Blindheit, Lahmheit, es sei
denn, daß akut ärztliche Hilfe notwendig wird, nicht
normale körperliche Entwicklungen wie Weitsichtigkeit,
Altern, wenn dabei keine Komplikationen wie Adern-
verkallung, Lungenerweiterung auftreten, nicht
Schwangerschaft oder normal verlaufendes Wochenbett.
Die Krankenhilfe besteht nun in Sachleistung
und in Gel dl eisstung.