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die Entscheidung des Schiedsamts ist in einer Reihe von
Fällen binnen einer Frist von einem Monat nach Zu-
stellung der Entscheidung Berufung zum Reichsschieds- 8 3680 ff. in
amt zulässig. derFassung d.
Dieses besteht aus einem vom Präsidenten des Reichs- Hesttezgew
versicherungsamts bestellten Vorsitzenden (in der Regel amt vom 22.
einem Direktor oder Senatspräsidenten), zwei weiteren Januar 1925
unparteiischen Mitgliedern und der gleichen Zahl von fR.GBl. 1 3)
Vertretern der Kassen und der Aerzte.
Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsamts und .
Reichsschiedsamts sind für beide Teile bindend. s68:
Zur Vermeidung der Ueberlastung der Kassen Kerordng.üb
mit Arztkosten ist den Koasssenärzten die Verpflich- Krankenhilfe
tung auferlegt, eine nicht erforderliche Behandlung b. d. Kranken-
abzulehnen, die erforderliche Behandlung insbeson- [estrvon §1).
dere hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Ver- Zkteer 19!5
richtungen sowie der Verschreibung von Arznei-, Heil- und 1084)
Stärkungsmitteln auf das notwendige Maß zu beschränken §88 194
und bei Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten alles zu ver-
meiden, was eine unnötige und übermäßige Inanspruch-
nahme der Krankenhilfe herbeiführen kann. Bei Verstoß
gegen diese Vorschriften kann der Kassenvorstand den Arzt
mahnen und bei gleichwohl wiederholter und wichtiger
Verletzung dieser Verpflichtungen dem Arzt fristlos
kündigen und bis zur Dauer von zwei Jahren die erneute
Zulassung zur Tätigkeit bei der Kasse versagen. Gegen
Kündigung und Zulasssungsversagung steht dem Arzte
binnen einem Monat die Berufung an den Ueber-
wachungsausschuß zu, der aus je zwei Vertretern der
Aerzte und der Krankenkasse im Bezirk des Versicherungs-
amts und aus einem von ihnen gewählten Obmann
besteht. Der Ueberwachungsausschuß entscheidet endgültig
unter Ausschluß des Rechtswegs.
Die Kasse kann, auch wenn sie sich auf das Prinzip der Verordng. üb.
freien Arztwahl festgelegt hat, die Neuzulassung weiterer Krankenhilfe
Aerzte versagen, wenn bei einer Kasse auf je 1350 Ver- h . Kranlete
sicherte, bei Familienbehandlung auf je 1000 Versficherte, losetrÑuzu
mehr als ein Arzt entfällt. Eine Reihe von Ausnahmen g 3
von diesem Prinzip ist in den Richtlinien des Reichsaus-
schusses vom 12. Mai 1924, geändert unterm 15. Mai 1925,
niedergelegt. Gegen die Nichtzulassung steht dem Arzt