Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

- G .- 
Auch die Revision ist an die Einhaltung einer Frist $128 
von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des 
Oberverssicherungsamts gebunden. Sie muß sschriftlich §1709,§129 
beim Reichs- bezw. Landesversicherungsamt eingelegt Aös. 1 
werden. Im Falle der Aufhebung des Urteils der Vor- g 1715 
instanz kann der Senat des Reichsversicherungsamtes ent- 
weder selbst in der Sache entscheiden oder die Sache an 
eine der Vorinstanzen zurückverweisen, dabei kann er die 
Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen. Die 
Stelle, an die die Sache zurückverwiesen wird, ist dabei 
an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden 
Senats gebunden. Für das Verfahren vor dem Reichs- g 1698 
versicherungsamt gelten im wesentlichen die gleichen Be- 
stimmungen wie für das Verfahren vor dem Versiche- 
rungsamt. Auch hier gilt das Prinzip der Gebühren- 
freiheit, soweit es sich um Versicherte oder Arbeitgeber 
handelt. Dagegen haben die Verssicherungsträger für g 1803 
jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr 
zu entrichten, die in der Regel 20 Reichsmark beträgt. 
Besondere Bestimmungen (im Interesse der Einheit der g 1717 
Rechtsprechung) gelten, wenn ein Senat des Reichsver- 
sicherungsamtes von der Entscheidung eines anderen 
Senats des Reichsversicherungsamts oder des sogenannten 
Lyn Senats in einer grundsätzlichen Frage abweichen 
will. 
c) Beschlußv erf ahr en. 
Das Besschlußverfahren, dessen Hauptfälle oben auf- g 1780 
gezählt sind, gilt überall, wo das Gesetz nicht das Spruch- 
verfahren vorschreibt. Im ganzen wickelt sich das Be- 
schlußverfahren ähnlich ab wie das Spruchverfahren; 
immerhin bestehen mancherlei Besonderheiten. Die g 1781 
kollegial besetzte Behörde (Beschlußausschuß usw.) ent- 
scheidet nur, soweit das Gesetz das besonders vorsieht; 
jonst entscheidet der Vorsitzende allein. Indes kann jetzt g1781 Abs.3 
der Vorsitzende sogar in den an sich der Beschlußfassung 
durch den Beschlußausschuß oder die Beschlußkammer 
unterliegenden Angelegenheiten entscheiden, falls nicht 
eine Partei die Entscheidung des Beschlußausschusses oder 
der Beschlußkammer beantragt hat. Doch kann der Vor- 
sitzende der Beschlußkammer allein nur entscheiden, wenn 
in erster Instanz nicht der Beschlußausschuß entschieden 
~
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.