Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

- G .-Auch
 die Revision ist an die Einhaltung einer Frist $128
von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des
Oberverssicherungsamts gebunden. Sie muß sschriftlich §1709,§129
beim Reichs- bezw. Landesversicherungsamt eingelegt Aös. 1
werden. Im Falle der Aufhebung des Urteils der Vor- g 1715
instanz kann der Senat des Reichsversicherungsamtes entweder
 selbst in der Sache entscheiden oder die Sache an
eine der Vorinstanzen zurückverweisen, dabei kann er die
Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen. Die
Stelle, an die die Sache zurückverwiesen wird, ist dabei
an die rechtliche Beurteilung des zurückverweisenden
Senats gebunden. Für das Verfahren vor dem Reichs- g 1698
versicherungsamt gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen
 wie für das Verfahren vor dem Versicherungsamt.
 Auch hier gilt das Prinzip der Gebührenfreiheit,
 soweit es sich um Versicherte oder Arbeitgeber
handelt. Dagegen haben die Verssicherungsträger für g 1803
jede Spruchsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr
zu entrichten, die in der Regel 20 Reichsmark beträgt.
Besondere Bestimmungen (im Interesse der Einheit der g 1717
Rechtsprechung) gelten, wenn ein Senat des Reichsversicherungsamtes
 von der Entscheidung eines anderen
Senats des Reichsversicherungsamts oder des sogenannten
Lyn Senats in einer grundsätzlichen Frage abweichen
will.
c) Beschlußv erf ahr en.
Das Besschlußverfahren, dessen Hauptfälle oben auf- g 1780
gezählt sind, gilt überall, wo das Gesetz nicht das Spruchverfahren
 vorschreibt. Im ganzen wickelt sich das Beschlußverfahren
 ähnlich ab wie das Spruchverfahren;
immerhin bestehen mancherlei Besonderheiten. Die g 1781
kollegial besetzte Behörde (Beschlußausschuß usw.) entscheidet
 nur, soweit das Gesetz das besonders vorsieht;
jonst entscheidet der Vorsitzende allein. Indes kann jetzt g1781 Abs.3
der Vorsitzende sogar in den an sich der Beschlußfassung
durch den Beschlußausschuß oder die Beschlußkammer
unterliegenden Angelegenheiten entscheiden, falls nicht
eine Partei die Entscheidung des Beschlußausschusses oder
der Beschlußkammer beantragt hat. Doch kann der Vorsitzende
 der Beschlußkammer allein nur entscheiden, wenn
in erster Instanz nicht der Beschlußausschuß entschieden

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