Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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dem schädigenden Ereignis und den dem Betrieb eig e n - 
tümlichen Gefahr en vorliegt. Es muß gewisser- 
maßen aus dem Betrieb herausquellen; das trifft z. BV. 
nicht zu, wenn zwei Arbeiter sich in einer Arbeitspause 
prügeln und einer davon schweren Schaden leidet, wohl 
aber wenn ein Arbeiter während des Arbeitsprozessses 
einen anderen, der ihm zu langsam arbeitet, mißhandelt. 
Der Betrieb braucht aber nicht die alleinige Ursache des 
Unfalls zu sein; andere Umstände wie höhere Gewali, 
Borliegen begünstigender Umstände in der Person des 
Arbeitnehmers, ja sogar eigenes Verschulden (Fahr- 
lässigkeit) desselben können mitwirken. So liegt z. B. 
Betriebsunfall vor, wenn ein Maurer auf dem Bau vom 
Hitzschlag betroffen wird, ein angetruntener Arbeiter in 
eine Maschine gerät. Selbst verbotswidriges Verhalten $ 544 Abs. 2, 
des Arbeitnehmers, z. B. Abstellen einer Schutzvorrich- § 922 
tung schließt Betriebsunfall nicht aus. Ebensowenig §1052 se 2 
schließt fremdes Verschulden den Betriebsunfall aus. 
Dagegen liegt kein Betriebsunfall vor (der Zusam- § 556, § 980, 
menhang zwischen Unfall und Betrieb gilt als unter- d 1065 
vrochen), wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbei- 
geführt hat. 
§ 12. Die Träger der Unfallversicherung, innere Organi- 
sation der Versicherungsträger. 
1. Allgemein es. 
Das Gesetz kennt drei Arten von Trägern der Un- 
fallversicherunn. Ha u p t t r ä g e r sind die Berufs- 
genossenschaften, Ne b ent r äg er sind die Zweig- 
anstalten (für nichtgewerbsmäßige Bauten, nichtgewerbs- 
mäßiges Halten von Reittieren und Fahrzeugen, Klein- 
betriebe der Seeschiffahrt) und die staatlichen, provin- 
ziellen und gemeindlichen Ausführungsbehörden (für 
unfallversicherte Tätigkeiten des Staates, der Provinzen, 
der Gemeinden)]. 
Die Beruf sg en ossensch aft e n sind zwangs- gt 623 ff., 
weise Vereinigungen der Unternehmer eines einzelnen §956, $1118 
der Unfallversicherung unterliegenden Berufszweiges zu 
Korporationen, zu dem Zweck der gemeinsamen Erfül- 
lung der gesetzlichen Entschädigungsverpflichtungen und 
der gemeinsamen Aufbringung der Mittel für diesen 
Z
	        
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