Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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dem schädigenden Ereignis und den dem Betrieb eig e n -
tümlichen Gefahr en vorliegt. Es muß gewissermaßen
 aus dem Betrieb herausquellen; das trifft z. BV.
nicht zu, wenn zwei Arbeiter sich in einer Arbeitspause
prügeln und einer davon schweren Schaden leidet, wohl
aber wenn ein Arbeiter während des Arbeitsprozessses
einen anderen, der ihm zu langsam arbeitet, mißhandelt.
Der Betrieb braucht aber nicht die alleinige Ursache des
Unfalls zu sein; andere Umstände wie höhere Gewali,
Borliegen begünstigender Umstände in der Person des
Arbeitnehmers, ja sogar eigenes Verschulden (Fahrlässigkeit)
 desselben können mitwirken. So liegt z. B.
Betriebsunfall vor, wenn ein Maurer auf dem Bau vom
Hitzschlag betroffen wird, ein angetruntener Arbeiter in
eine Maschine gerät. Selbst verbotswidriges Verhalten $ 544 Abs. 2,
des Arbeitnehmers, z. B. Abstellen einer Schutzvorrich- § 922
tung schließt Betriebsunfall nicht aus. Ebensowenig §1052 se 2
schließt fremdes Verschulden den Betriebsunfall aus.
Dagegen liegt kein Betriebsunfall vor (der Zusam- § 556, § 980,
menhang zwischen Unfall und Betrieb gilt als unter- d 1065
vrochen), wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt
 hat.
§ 12. Die Träger der Unfallversicherung, innere Organisation
 der Versicherungsträger.
1. Allgemein es.
Das Gesetz kennt drei Arten von Trägern der Unfallversicherunn.
 Ha u p t t r ä g e r sind die Berufsgenossenschaften,
 Ne b ent r äg er sind die Zweiganstalten
 (für nichtgewerbsmäßige Bauten, nichtgewerbsmäßiges
 Halten von Reittieren und Fahrzeugen, Kleinbetriebe
 der Seeschiffahrt) und die staatlichen, provinziellen
 und gemeindlichen Ausführungsbehörden (für
unfallversicherte Tätigkeiten des Staates, der Provinzen,
der Gemeinden)].
Die Beruf sg en ossensch aft e n sind zwangs- gt 623 ff.,
weise Vereinigungen der Unternehmer eines einzelnen §956, $1118
der Unfallversicherung unterliegenden Berufszweiges zu
Korporationen, zu dem Zweck der gemeinsamen Erfüllung
 der gesetzlichen Entschädigungsverpflichtungen und
der gemeinsamen Aufbringung der Mittel für diesen

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