Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

$§558, 8930, nehmern, die gegen Unfall, aber nicht auf Grund der 
§ 1065 Reichsversicherung gegen Krankheit versichert sind, die 
Satzung bestimmen, daß und inwieweit die Verpflichtung 
zur Gewährung von Krankenbehandlung und Berufsfür- 
sorge nicht sofort oder spätestens mit der 14. Woche nach 
dem Unfall beginnt, und ob und in welchem Umfang ihnen 
in den ersten 13 Wochen Geldleistungen zu gewähren 
sind. Für die ersteren (also auf Grund der Reichsver- 
sicherung gegen Krankheit Versicherte) hat zunächst die 
Krankenkasse einzugreifen, die indes im weitesten Umfang 
ihre Leistungen nur vorzuschießen hat, während die defi- 
nitive Last vorwiegend der Träger der Unfallversicherung 
zu tragen hat. 
§ 558, § 558b, Die Leistungen zerfallen in Sach- und in Geldleistun- 
$980,§ 1065 gen. Die Sachleistungen zerfallen wieder in Kranken- 
behandlung und Berufsfürsorge. Die Krankenbe- 
§ 90.1068 s; s q1ust ietre unfeht: ouui§e Hchuirltng 
tung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen 
Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der 
Heilbehandlung zu sichern und die Folgen der Verletzung 
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Unfalls so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde War- 
tung und Pflege bestehen können). Die Pflege wiederum 
besteht in Gestellung der erforderlichen Hilfe oder War- 
tung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf 
andere geeignete Weise (Hauspflege) o d e r in Zahlung 
eines Pflegegeldes von 20 bis 75 R.M. monatlich. Haus- 
pflege muß dabei auf Antrag des Verletzten gewährt 
werden, wenn die Uebernahme der Hilfe und Wartung 
Angehörigen des Verletzten wegen Krankheit, Kinder- 
zahl oder aus einem anderen wichtigen Grunde billiger- 
weise nicht zugemutet werden kann. 
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der Erwerbsfähigkeit, insoweit der Verletzte durch den 
Unfall in der Ausübung seines Berufs oder eines Be- 
rufs, der ihm billigerweise zugemutet werden kann, 
wesentlich beeinträchtigt ist, nötigenfalls durch Ausbil- 
dung für einen neuen Beruf und Hilfe zur Erlangung 
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