$§558, 8930, nehmern, die gegen Unfall, aber nicht auf Grund der
§ 1065 Reichsversicherung gegen Krankheit versichert sind, die
Satzung bestimmen, daß und inwieweit die Verpflichtung
zur Gewährung von Krankenbehandlung und Berufsfürsorge
nicht sofort oder spätestens mit der 14. Woche nach
dem Unfall beginnt, und ob und in welchem Umfang ihnen
in den ersten 13 Wochen Geldleistungen zu gewähren
sind. Für die ersteren (also auf Grund der Reichsversicherung
gegen Krankheit Versicherte) hat zunächst die
Krankenkasse einzugreifen, die indes im weitesten Umfang
ihre Leistungen nur vorzuschießen hat, während die definitive
Last vorwiegend der Träger der Unfallversicherung
zu tragen hat.
§ 558, § 558b, Die Leistungen zerfallen in Sach- und in Geldleistun-$980,§
1065 gen. Die Sachleistungen zerfallen wieder in Krankenbehandlung
und Berufsfürsorge. Die Krankenbe-§
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tung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der
Heilbehandlung zu sichern und die Folgen der Verletzung
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Unfalls so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung
und Pflege bestehen können). Die Pflege wiederum
besteht in Gestellung der erforderlichen Hilfe oder Wartung
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf
andere geeignete Weise (Hauspflege) o d e r in Zahlung
eines Pflegegeldes von 20 bis 75 R.M. monatlich. Hauspflege
muß dabei auf Antrag des Verletzten gewährt
werden, wenn die Uebernahme der Hilfe und Wartung
Angehörigen des Verletzten wegen Krankheit, Kinderzahl
oder aus einem anderen wichtigen Grunde billigerweise
nicht zugemutet werden kann.
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der Erwerbsfähigkeit, insoweit der Verletzte durch den
Unfall in der Ausübung seines Berufs oder eines Berufs,
der ihm billigerweise zugemutet werden kann,
wesentlich beeinträchtigt ist, nötigenfalls durch Ausbildung
für einen neuen Beruf und Hilfe zur Erlangung
JC