Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

$§558, 8930, nehmern, die gegen Unfall, aber nicht auf Grund der
§ 1065 Reichsversicherung gegen Krankheit versichert sind, die
Satzung bestimmen, daß und inwieweit die Verpflichtung
zur Gewährung von Krankenbehandlung und Berufsfürsorge
 nicht sofort oder spätestens mit der 14. Woche nach
dem Unfall beginnt, und ob und in welchem Umfang ihnen
in den ersten 13 Wochen Geldleistungen zu gewähren
sind. Für die ersteren (also auf Grund der Reichsversicherung
 gegen Krankheit Versicherte) hat zunächst die
Krankenkasse einzugreifen, die indes im weitesten Umfang
ihre Leistungen nur vorzuschießen hat, während die definitive
 Last vorwiegend der Träger der Unfallversicherung
zu tragen hat.
§ 558, § 558b, Die Leistungen zerfallen in Sach- und in Geldleistun-$980,§
 1065 gen. Die Sachleistungen zerfallen wieder in Krankenbehandlung
 und Berufsfürsorge. Die Krankenbe-§
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tung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der
Heilbehandlung zu sichern und die Folgen der Verletzung
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Unfalls so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung
 und Pflege bestehen können). Die Pflege wiederum
besteht in Gestellung der erforderlichen Hilfe oder Wartung
 durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf
andere geeignete Weise (Hauspflege) o d e r in Zahlung
eines Pflegegeldes von 20 bis 75 R.M. monatlich. Hauspflege
 muß dabei auf Antrag des Verletzten gewährt
werden, wenn die Uebernahme der Hilfe und Wartung
Angehörigen des Verletzten wegen Krankheit, Kinderzahl
 oder aus einem anderen wichtigen Grunde billigerweise
 nicht zugemutet werden kann.
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der Erwerbsfähigkeit, insoweit der Verletzte durch den
Unfall in der Ausübung seines Berufs oder eines Berufs,
 der ihm billigerweise zugemutet werden kann,
wesentlich beeinträchtigt ist, nötigenfalls durch Ausbildung
 für einen neuen Beruf und Hilfe zur Erlangung

JC
            
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