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einen Verletzten, der schon vor dem Unfall teilweise er-
werbsunfähig war, so wird derjenige Teil des Jahres-
arbeitsverdienstes zu Grunde gelegt, der dem Maß der Er-
werbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht.
Indes kann der Vorsstand der Berufsgenossenschaft
Art. 143 des hei Unfällen, die sich vor dem 1. Juli 1924 ereignet haben,
Gesettes ze auch eine andere Berechnungsweise eintreten lassen; er
Z kann bestimmen, daß der Jahresarbeitsverdienst gleich ist
dem Reichsmarkbetrag des Jahresarbeitsverdiensstes, den
gleichartige in der Erwerbsfähigkeit nicht beschränkte Ver-
sicherte in dem Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat,
zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes d u r < s< n i t t-
I i ch verdienen. Dabei kann diese Berechnung auf Unfälle
beschränkt werden, die sich nach einem bestimmten Zeit-
punkt ereignet haben. Hierbei wird der durchschnittliche
Betrag in der Weise errechnet, daß der durchschnittliche
Verdienst für den vollen Arbeitstag, den gleichartige Ver-
sicherte in den Monaten Juli 1924 bis Juni 1925 erzielt
haben, mit der im Betrieb üblichen Zahl von Arbeitstagen
vervielfältigt wird. Eine Billion Mark und eine Renten-
mark gelten dabei gleich einer Reichsmark. Für eine Reihe
besonderer Fälle gelten besondere Berechnungsweisen.
Läßt sich die Berechnungsweise aber nicht nach den
Art. 145 des Art. 142 bis 144 vornehmen oder erreicht der danach be-
Gesetzes von rechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das 300fache des
!:.Iul195 Ortslohns für Erwachsene über 21 Jahre, der am 1. Juli
1925 für die Beschäftigungsart des Versicherten gilt, jo
gilt dieses 300fache als Jahresarbeitsverdienst. Bedeutet
aber die Berechnung nach dem 300fachen des Ortslohns
für den Versicherten eine unbillige Härte, so wird der
Jahresarbeitsverdiensst nach billigem Ermessen festgestellt.
Art. 146 des Hat sich der Unfall hingegen in der Zeit nach dem
Gesetzes von 30. Juni 1924 aber vor dem 1. Juli 1925 ereignet, so wird
14.Iuli 1925 der der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Jahres-
arbeitsverdienst durch Vervielfältigung der betriebs-
üblichen Zahl von Arbeitstagen im Jahr mit dem Reichs-
markentgelt berechnet, den der Versicherte während der
Beschäftigung im Betriebe nach dem 30. Juni 1924 aber
vor dem Unfall durchschnittlich für den vollen Arbeitstag
bezogen hat. Auch hier gelten eine Billion Mark und
eine Rentenmark gleich einer Reichsmark.