Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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einen Verletzten, der schon vor dem Unfall teilweise er- 
werbsunfähig war, so wird derjenige Teil des Jahres- 
arbeitsverdienstes zu Grunde gelegt, der dem Maß der Er- 
werbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht. 
Indes kann der Vorsstand der Berufsgenossenschaft 
Art. 143 des hei Unfällen, die sich vor dem 1. Juli 1924 ereignet haben, 
Gesettes ze auch eine andere Berechnungsweise eintreten lassen; er 
Z kann bestimmen, daß der Jahresarbeitsverdienst gleich ist 
dem Reichsmarkbetrag des Jahresarbeitsverdiensstes, den 
gleichartige in der Erwerbsfähigkeit nicht beschränkte Ver- 
sicherte in dem Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, 
zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes d u r < s< n i t t- 
I i ch verdienen. Dabei kann diese Berechnung auf Unfälle 
beschränkt werden, die sich nach einem bestimmten Zeit- 
punkt ereignet haben. Hierbei wird der durchschnittliche 
Betrag in der Weise errechnet, daß der durchschnittliche 
Verdienst für den vollen Arbeitstag, den gleichartige Ver- 
sicherte in den Monaten Juli 1924 bis Juni 1925 erzielt 
haben, mit der im Betrieb üblichen Zahl von Arbeitstagen 
vervielfältigt wird. Eine Billion Mark und eine Renten- 
mark gelten dabei gleich einer Reichsmark. Für eine Reihe 
besonderer Fälle gelten besondere Berechnungsweisen. 
Läßt sich die Berechnungsweise aber nicht nach den 
Art. 145 des Art. 142 bis 144 vornehmen oder erreicht der danach be- 
Gesetzes von rechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das 300fache des 
!:.Iul195 Ortslohns für Erwachsene über 21 Jahre, der am 1. Juli 
1925 für die Beschäftigungsart des Versicherten gilt, jo 
gilt dieses 300fache als Jahresarbeitsverdienst. Bedeutet 
aber die Berechnung nach dem 300fachen des Ortslohns 
für den Versicherten eine unbillige Härte, so wird der 
Jahresarbeitsverdiensst nach billigem Ermessen festgestellt. 
Art. 146 des Hat sich der Unfall hingegen in der Zeit nach dem 
Gesetzes von 30. Juni 1924 aber vor dem 1. Juli 1925 ereignet, so wird 
14.Iuli 1925 der der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Jahres- 
arbeitsverdienst durch Vervielfältigung der betriebs- 
üblichen Zahl von Arbeitstagen im Jahr mit dem Reichs- 
markentgelt berechnet, den der Versicherte während der 
Beschäftigung im Betriebe nach dem 30. Juni 1924 aber 
vor dem Unfall durchschnittlich für den vollen Arbeitstag 
bezogen hat. Auch hier gelten eine Billion Mark und 
eine Rentenmark gleich einer Reichsmark.
	        
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