Indes darf die nach den neuen Vorschriften berechnete Art. 148 des
Rente einschließlich des Pflegegeldes nicht niedriger sein Geseßes vom
als der Gesamtbetrag der nach den bisherigen Vorschriss- 14. Juli 1925
ten zu gewährenden laufenden Leistungen, wenn auf
Grund der bisherigen Vorschriften vor Verkündigung des
Gesetßes vom 14. Juli 1925 eine Rente rechtskräftig fest-
estellt ist.
y t ue neuen Vorschriften über die Berechnung des Art. 139 des
Jahresarbeitsverdienstes für Renten aus Unfällen vor Gessezes vom
dem 1. Juli 1925 gelten für die Zeit nach dem 30. Juni 1925. 14.Iuli 1925
b) Le istungs pflicht der Krankentkassen be i
ents<h ädi g un g s pflichtig en Unfällen.
Die Folgen eines Unfalls stellen stets zugleich eine
Krankheit im Sinne der Krankenversicherung der Reichs-
versicherungsordnung dar, für die bei Krankenversicherten
die Krankenkassen aufzukommen haben. An dieser Pflicht
wird auch durch die neueste Geseßzgebung nichts Grund-
sätliches geändert. Die Krantkenkassen haben für die g 559g,
Dauer ihrer Leistungspflicht sowohl Krankenpflege nach §ÿ 999h, _
den Vorschriften der Krankenversicherung, wie Kranten- $930,8 1065
geld nach den gleichen Vorschriften zu gewähren. Freilich
endigt die Verpflichtung der Krankenkasse zur Kranken-
pflege, wenn der Träger der Unfallversicherung ihr an-
zeigt, daß er an einem bestimmten Tage mit der Kranken-
behandlung beginnen werde. Und dann ermäßigt sich das
Krankengeld um den Betrag von Unfallrente oder Unfall-
krankengeld, wenn der Träger der Unfallversicherung an-
zeigt, daß er von einem bestimmten Tage an Rente oder
Krankengeld in bestimmtem Betrage gewähren werde.
Außerdem fallen die Ansprüche aus der Krankenversiche- $559i, 8930,
rung weg, solange die Genossenschast Heilanstaltspflege s 1065
oder Anstaltspflege gewährt.
Indes sind diese Leistungen der Krankenkassen nach
der neuesten Gesezgebung in weitestem Maße Vorschuß-
leistungen, für die die Krankenkassen von den Trägern der
Unfallversicherung Ersatz verlangen können. Dauernd zu
tragen hat die Krankenkasse die Last der Unfallkrankheit
nur in vier Fällen: Einmal hat sie die Kosten des Heil-
verfahrens zu tragen, wenn der Anspruch des Verletzten g 1505
auf Krankengeld vor dem Ablauf der 8. Woche nach dem
Unfall wegfällt. dann hat die Krankenkasse die Aufwen- $ 1506
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