B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
III. Steuersätze
§ 11:)
Der Steuersaß nach dem Gewerbeertrag beträgt sür die ersten an-
gefangenen oder vollen 2400 RM. des abgabepflichtigen Ertrages 1 v. H.,
für die weiteren angefangenen oder vollen 1200 RM. des abgabepflich-
tigen Ertrages 1/2 v. H., für die weiteren Beträge 2 v. H.
1. AusfAnw. Art. 15.
2. Der § 11 GewStV. lautete:
. Der Steuersatz nach dem Gewerbeertrag beträgt für den Teil des abgabepflich-
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î Nach Art. II g 3 der I. GewStErgV. ist an Stelle des dem nie-
drigsten Hundertsatz der Reichseinkommenbesteuerung unterliegenden
Betrages der Betrag von 2400 RM. getreten. Somit beträgt der
Steuersatz nach dem Gewerbeertrag für die ersten 2400 RM. des ab-
gabepflichtigen Ertrages 1 v. H. Zweifelhaft kann nach dem Wortlaut
der Verordnung seirt, ob die nächsten 1200 RM. des Ertrags mit
1!/» v. H. herangezogen werden oder die nächsten 3600 RM., ob also
die Besteuerung mit 2 v. H. schon bei einem Ertrage von 3600 RM.
oder erst bei einem solchen von 6000 RM. beginnt. Dieser Zweifel
wird behoben, wenn man auf die Entstehungsgeschichte des § 11 zurück-
Uht. ZiÔ entsprechende Bestimmung des Entwurfs hatte folgenden
„Der Steuersat nach dem Gewerbeertrag beträgt 2 v. H. des
abgabepflichtigen Ertrags. Er ermäßigt sich auf 1/2 v. H., wenn
der Gesamtertrag unter dem 1!/zfachen desjenigen Betrags bleibt,
welcher dem niedrigsten Hundertsatß der Reichseinkommenbesteue-
rung unterliegt. Bleibt der Ertrag unter dem Einfachen dieses
Betrages, so ermäßigt sich der Steuersat auf 1 v. H."
Hierzu führt die Begründung (Spalte 32) aus:
„Für die Besteuerung nach Maßgabe des Ergebnisses des Jahres
1922 würde hiernach, da die ersten 400000 M. mit dem niedrigsten
Steuersaßj von 10 v. H. zur Einkommensteuer herangezogen
werden ... ..., der Normalssteuersatz von 2 v. H. bei Erträgen von
600000 M. an d „Anwendung gekommen ssein, der Sat von
1!]» v. H. bei Erträgen von 400-600 000 M., der Satz von
1 v. H. bei Erträgen unter 400000 M."
Setzt man an Stelle des Betrags von 400000 M. den durch die Er-
gänzungsverordnung gewählten Betrag von 2400 Goldmark, so ergibt
fich, daß der Steuersatz von 1!/2 v. H. Anwendung finden sollte bei Er-
trägen bis zu 3600 M., der Satz von 1 v. H. bei Erträgen bis zu 2400 M.
Die im Entwurf vorgesehene Degression ist umgewandelt worden in
1) In der Fassung des Art. I] § 3 d. 1. GewStErgV.
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