IV. Veranlagungszeitraum. §§ 16-18. 93
Ablaufe desjenigen Kalendermonats, in welchem der Betrieb ein-
geftellt wird. Zeitweilige, durch die Natur des Gewerbes bedingte
Unterbrechung befreit nicht von der Steuerpflicht für die Zwischenzeit
bis zur Wiederaufnahme des Betriebs.
1. AusfAnw. Art. 19.
2. Der frühere § 17 GewStiV. lautetc:
Hat der Gewerbebetrieb nicht während des ganzen nach s 16 maßgebenden
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und der in demselben Zeitraum gezahlten Lohnsumme. Hat der Betrieb erst im
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Er ist durch die Bestimmungen der §§ 16, 16 a, 17 d. Novelle ersetzt.
Vgl. die Erläuterungen zu §§ 16, 16 a, 17 d. Novelle.
V. Steuers<huldner, Allgemeine Vorschristen, Ent-
stehung und Fälligkeit der Steuerschuld, V ez h§ ts-
fähigkeit, Vertretung, Vollmacht, Hastung, Ver-
jähr ung, Erftattungsansprüche
§ 18
Schuldner der Gewerbesteuer ist der Inhaber des Betriebes. Wird
ein Gewerbe von mehreren Personen betrieben, so haften diese für die
Steuer als Gesamtschuldner.
1. Steuerpflichtiger ist nach dem in Ê 19 GewStV. zitierten § 79
AD., wer nach den Steuergesetzen eine Steuer als Steuerschuldner zu
entrichten hat. Steuerpflichtig im Sinne der Gewerbesteuer-
verorbnung i st d er Inh a b er, der die gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Dies ist bei dem Unternehmen einer Einzelperson diese, bei Unter-
nehmen, die in der Form der juristischen Person betrieben. werden, die
ttz %s. Glicuigen. “). V vie sft hunbeitgeclives(, bie con.
manditgesellschaft, die h Geh. fie Weseashafi des hürgerlichen Rechts
(vgl. auch OVG. St. 13 412, RFH. 5 48).
2. Der Satz 2 des § 18 der Verordnung stellt nur fest, wer für die
Steuer des von mehreren Personen betriebenen Unternehmens h a ft e t.
Es können hier nur Unternehmen in Betracht kommen, die in der Form
der offenen Handelsgesellschaft, Reederei, Kommanditgesellschaft und
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben werden. Die Haf-
tungsvorschriften sind schon im § 98 AO., der in g 19 der Verordnung
zitiert ist, geregelt. g 18 erwähnt nur noch einmal den Hauptfall.
Die Haftung ist im zweifel unh e schränkt und érslrest sich
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haftet der „in: Yrxdelg;]?U hafter. der persönlich haftende Gesell-
tr: der ommanditgesellschaft, der Gessellschafter einer Gesellschaft
es bürgerlichen Rechts unbeschränkt, dagegen der Kommanditist nur
mit seiner Vermögenseinlage.