Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

IV. Veranlagungszeitraum. §§ 16-18. 93 
Ablaufe desjenigen Kalendermonats, in welchem der Betrieb ein- 
geftellt wird. Zeitweilige, durch die Natur des Gewerbes bedingte 
Unterbrechung befreit nicht von der Steuerpflicht für die Zwischenzeit 
bis zur Wiederaufnahme des Betriebs. 
1. AusfAnw. Art. 19. 
2. Der frühere § 17 GewStiV. lautetc: 
Hat der Gewerbebetrieb nicht während des ganzen nach s 16 maßgebenden 
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und der in demselben Zeitraum gezahlten Lohnsumme. Hat der Betrieb erst im 
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Er ist durch die Bestimmungen der §§ 16, 16 a, 17 d. Novelle ersetzt. 
Vgl. die Erläuterungen zu §§ 16, 16 a, 17 d. Novelle. 
V. Steuers<huldner, Allgemeine Vorschristen, Ent- 
stehung und Fälligkeit der Steuerschuld, V ez h§ ts- 
fähigkeit, Vertretung, Vollmacht, Hastung, Ver- 
jähr ung, Erftattungsansprüche 
§ 18 
Schuldner der Gewerbesteuer ist der Inhaber des Betriebes. Wird 
ein Gewerbe von mehreren Personen betrieben, so haften diese für die 
Steuer als Gesamtschuldner. 
1. Steuerpflichtiger ist nach dem in Ê 19 GewStV. zitierten § 79 
AD., wer nach den Steuergesetzen eine Steuer als Steuerschuldner zu 
entrichten hat. Steuerpflichtig im Sinne der Gewerbesteuer- 
verorbnung i st d er Inh a b er, der die gewerbliche Tätigkeit ausübt. 
Dies ist bei dem Unternehmen einer Einzelperson diese, bei Unter- 
nehmen, die in der Form der juristischen Person betrieben. werden, die 
ttz %s. Glicuigen. “). V vie sft hunbeitgeclives(, bie con. 
manditgesellschaft, die h Geh. fie Weseashafi des hürgerlichen Rechts 
(vgl. auch OVG. St. 13 412, RFH. 5 48). 
2. Der Satz 2 des § 18 der Verordnung stellt nur fest, wer für die 
Steuer des von mehreren Personen betriebenen Unternehmens h a ft e t. 
Es können hier nur Unternehmen in Betracht kommen, die in der Form 
der offenen Handelsgesellschaft, Reederei, Kommanditgesellschaft und 
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben werden. Die Haf- 
tungsvorschriften sind schon im § 98 AO., der in g 19 der Verordnung 
zitiert ist, geregelt. g 18 erwähnt nur noch einmal den Hauptfall. 
Die Haftung ist im zweifel unh e schränkt und érslrest sich 
zz! p- "f Stoutzjutd: . ich b-sjitatß2 22. Uzlurs ß: 
haftet der „in: Yrxdelg;]?U hafter. der persönlich haftende Gesell- 
tr: der ommanditgesellschaft, der Gessellschafter einer Gesellschaft 
es bürgerlichen Rechts unbeschränkt, dagegen der Kommanditist nur 
mit seiner Vermögenseinlage.
	        
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