V. Steuerschuldner, Allgemeine Vorschriften usw. §§ 49-24. 9h
aliuus der Steuer auf die Finanzämter beim Reichsfinanzminister
eantragt.
Zur . sinngemäßen Anwendung kommen nur die zitierten Para-
graphen der AD. in ihrer jeweiligen Fassung. Die Bestimmungen
der §F§ 46553 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924
- RGYl. ] S. 74 ff. – über Vereinfachung der Steuerrechtspflege
finden für die Gewerbesteuer keine Anwendung. Denn es handelt sich
hierbei nicht um eine Änderung der AO., sondern um eine lediglich
für kurze Zeit (§ 56 Abs. 2 und 3 aaO.) getroffene anderweite Rege-
lung, die mangels einer besonderen Vorschrift für die Gewerbesteuer-
verordnung nicht gelten kann.
§ 20
Für die Veranlagung bildet jeder Nreis einen Veranlagungsbezirk.
Die beteiligten Minister können in einzelnen Fällen eine abweichende
Bestimmung treffen.
1. Hier ist nur von der örtlichen Begrenzung der Veranlagungs-
bezirke gesprochen und grundsätzlich bestimmt, daß die Grenzen des
Kreises mit denen des Veranlagungsbezirks zusammenfallen Follen.
Wer die Gewerbesteuer verwaltet, bestimmt ft | 65 unter dem Ab-
schnitt „Schluß- und Übergangsbestimmungen“. ! ichtiger wäre es ge-
wesen, diese Regelung bereits hier zu treffen.
2. Abweichende Bestimmungen werden aus Zweckmäßigkeitsgründen
zu treffen sein, wenn z. B. zwei Kreise, die die Verwaltung der
Gewerbesteuer nach § 66 Abs. 2 ablehnen, zu e in e m Finanzamts-
bezirk gehören, sie werden geo] werden müssen, wenn eine kreis-
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z. B. in den Stadtkreisen Berlin, Köln und Cassel geschehen ist.
§ 21
(!) Für jeden Veranlagungsbezirk ist ein Gewerbessteuerausschuß zu
bilden. Der Vorsitende und sein Vertreter werden von den beteiligten
fie zt Sie können mit der Ernennung nachgeordnete Be-
örden beauftragen.
h (?) Die Mitglieder des Steuerausschusses werden zum Teil von der
Kreisvertretung, in Stadtkreisen von der Gemeindevertretung, nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl auf 3 Jahre gewählt, zum Teil von
den beteiligten Ministern oder den von ihnen beauftragten nach-
geordneten Behörden nach Anhörung der amtlichen Berufsvertretungen
(Handelskammer und Handwerkskammer) ernannt. Die beteiligten
Minister oder die von ihnen beauftragten nachgeordneten Behörden be-
stimmen die Zahl der Mitglieder. Die Zahl der ernannten Mitglieder
darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Mitglieder.
Die gewählten Mitglieder müssen mindestens zur Hälfte Gewerbessteuer-
pfslichtige des Veranlagungsbezirks sein.
(s) Sofern nicht der Kreis oder die Gemeinde mit der Veranlagung
beauftraat ift, ift zu dem Ausschuß für Stadtkreise und kreisangehörige