Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

V. Steuerschuldner, Allgemeine Vorschriften usw. §§ 49-24. 9h 
aliuus der Steuer auf die Finanzämter beim Reichsfinanzminister 
eantragt. 
Zur . sinngemäßen Anwendung kommen nur die zitierten Para- 
graphen der AD. in ihrer jeweiligen Fassung. Die Bestimmungen 
der §F§ 46553 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 
- RGYl. ] S. 74 ff. – über Vereinfachung der Steuerrechtspflege 
finden für die Gewerbesteuer keine Anwendung. Denn es handelt sich 
hierbei nicht um eine Änderung der AO., sondern um eine lediglich 
für kurze Zeit (§ 56 Abs. 2 und 3 aaO.) getroffene anderweite Rege- 
lung, die mangels einer besonderen Vorschrift für die Gewerbesteuer- 
verordnung nicht gelten kann. 
§ 20 
Für die Veranlagung bildet jeder Nreis einen Veranlagungsbezirk. 
Die beteiligten Minister können in einzelnen Fällen eine abweichende 
Bestimmung treffen. 
1. Hier ist nur von der örtlichen Begrenzung der Veranlagungs- 
bezirke gesprochen und grundsätzlich bestimmt, daß die Grenzen des 
Kreises mit denen des Veranlagungsbezirks zusammenfallen Follen. 
Wer die Gewerbesteuer verwaltet, bestimmt ft | 65 unter dem Ab- 
schnitt „Schluß- und Übergangsbestimmungen“. ! ichtiger wäre es ge- 
wesen, diese Regelung bereits hier zu treffen. 
2. Abweichende Bestimmungen werden aus Zweckmäßigkeitsgründen 
zu treffen sein, wenn z. B. zwei Kreise, die die Verwaltung der 
Gewerbesteuer nach § 66 Abs. 2 ablehnen, zu e in e m Finanzamts- 
bezirk gehören, sie werden geo] werden müssen, wenn eine kreis- 
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z. B. in den Stadtkreisen Berlin, Köln und Cassel geschehen ist. 
§ 21 
(!) Für jeden Veranlagungsbezirk ist ein Gewerbessteuerausschuß zu 
bilden. Der Vorsitende und sein Vertreter werden von den beteiligten 
fie zt Sie können mit der Ernennung nachgeordnete Be- 
örden beauftragen. 
h (?) Die Mitglieder des Steuerausschusses werden zum Teil von der 
Kreisvertretung, in Stadtkreisen von der Gemeindevertretung, nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl auf 3 Jahre gewählt, zum Teil von 
den beteiligten Ministern oder den von ihnen beauftragten nach- 
geordneten Behörden nach Anhörung der amtlichen Berufsvertretungen 
(Handelskammer und Handwerkskammer) ernannt. Die beteiligten 
Minister oder die von ihnen beauftragten nachgeordneten Behörden be- 
stimmen die Zahl der Mitglieder. Die Zahl der ernannten Mitglieder 
darf nicht größer sein als die Hälfte der Zahl der gewählten Mitglieder. 
Die gewählten Mitglieder müssen mindestens zur Hälfte Gewerbessteuer- 
pfslichtige des Veranlagungsbezirks sein. 
(s) Sofern nicht der Kreis oder die Gemeinde mit der Veranlagung 
beauftraat ift, ift zu dem Ausschuß für Stadtkreise und kreisangehörige
	        
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