E B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern ein Mitglied des Vorftandes
der beteiligten Gemeinden, für Landkreise im übrigen der Vorstand oder
ein Mitglied des Nreisausschusses mit vollem Stimmrecht zuzulassen,
ebenso auf Antrag ein Vertreter der zuständigen amtlichen Berufs-
vertretungen mit beratender Stimme.
(*) Für die Stadtgemeinde Berlin ift die Bildung von Gewerbe-
steuerausschüssen durch Ortsgesez zu regeln. Falls ein Ortsgesetz bis
zum 31. Dezember 1923 nicht zustande kommt, erlassen die beteiligten
Minister die erforderlichen Bestimmungen.
Zu Abs. 1 und 2.
1. Die Bildung der Gewerbesteuerausschüsse ist durch die nachstehen-
Ecn vertérsiees Richtlinien der beteiligten Minister vom 16. März 1924
. Für die Veranlagung der Gewerbesteuer wird filr jeden Veranlagungsbezirk
ein Steuerausschuß gebildet.
Die obere Leitung der Veranlagung steht der Regierung zu.
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libertragen ist, hierdurch nicht berührt. Die Regierung hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Veranlagung den bestehenden Vorschriften gemäß rechtzeitig durchgeführt
wird und hat ferner die Gleichmäßigkeit der Geseßesanwendung zu überwachen.
Der htugtzgtn lr und die Regierungen sind befugt, jederzeit in den Gang
von Ausschußverhandlungen Einsicht zu nehmen und zu den Sitzungen der Aus-
schüsse Beamte mit beratender Stimme zu entsenden.
Der Steuerausschuß besteht:
1. aus einem Vorsitzenden und seinem Vertreter. Mit ihrer Ernennung
wevden die Regierungen, für Berlin die Bau- und Finanzdirektion, beauftragt.
Die Ernennung hat nach Anhörung der Stellen zu erfolgen, die die Steuer ver-
walten. Dem Finanzminister sind die Namen der Vorsißenden und Stellvertreter
'zstalid). uh; tal! heren 'huht von "ben Fiegtörungen, für Berlin von der
Bau- und Finanzdirektion, zu bestimmen ist. Die Zahl dieser Mitglieder, die
durch drei teilbar sein muß, soll im allgemeinen nicht weniger als 6 und nicht
iisht, öti ttf: Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden
für 3 Jahre von bet Fecsbertretzungen.. in stattkrelzen rt Nler kreicange:
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Verhältniswahl gewählt. Sie müssen mindestens zur Hälfte Gewerbesteuer-
pflichtige des Veranlagungsbezirks und nach Möglichkeit den verschiedenen Ge-
werbearten und -größen entnommen fein.
Wählbar sind Deutsche, die mehr als 25 Jahre alt sind. Sie müssen, soweit
sie Gewerbessteuerpflichtige sind, mindestens seit einem );. im Veranlagungs-
begirk oder, wenn ein Kreis “ter eine Gemeinde in mehrere Veranlagutzjthest;ke
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Unternehmens soll nur einer gewählt werden; das gleiche gilt bei Gesellschaften
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