. B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
bezirke) zu berücksichtigen, in denen sich zur Zeit der Veranlagung
Betriebsstätten des Unternehmens befinden :).
(s) Als Betriebsgemeinden eines Eisenbahnunternehmens gelten die
Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder
rine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige ge-
werbliche Anlage befindet.
1. AusfAnw. Art. 20, 21.
Zu Abj. 1.
2. Der § 36 Abs. 1 GewStV. lautete ursprünglich:
Befanden sich im Laufe des Kalenderjahres, für welches die
Veranlagung erfolgt, Betriebsstätten desselben gewerblichen
Unternehmens in dem Bezirke mehrerer Gemeinden (Betriebs-
gemeinden), so sind die Steuergrundbeträge in die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Teile zu zerlegen.
Da nach g 3 der Novelle die Veranlagung und dementsprechend auch
die Zerlegung nicht für das K al en d erj a h r 1925, sondern für das
Rechnungsjahr 1925 erfolgt, können bei der Zerlegung für 1925 nur
die Gemeinden berücksichtigt werden, die im Rechnungsjahr 1925
Betriebsgemeinden waren. Der gs 36 Ab. 1 ist daher auf Grund des
§ 21 der Novelle neu gefaßt.
Unerheblich ist, ob sich z. Z. der Veranlagung, die ja für 1925 erst
im Laufe des Jahres 1926 stattfindet, noch Betriebsstätten in den
einzelnen Gemeinden befinden oder ob nach Ablauf des Rechnungs-
jahres neue Betriebsgemeinden hinzugekommen sind.
Die Steuergrundbeträge einer Aktiengesellschaft, die während der
ganzen Dauer des Rechnungsjahres 1925 Betriebsstätten in A. und U
unterhalten, im Laufe des Rechnungsjahres eine Betriebsstätte in Q
eröffnet, ferner in D eine Betriebsstätte in der Zeit vom 15. Mai bis
15. Dezember 1925 gehabt hat und vor der Veranlagung für 1925 im
April 1926 außerdem eine Zweigniederlassung in U begründet, sind
auf die Gemeinden A, B, C und D zuzulegen.
3. über den Begriff „dasselbe gewerbliche Unternehmen“ vgl. g 4
Erl. 2, über „Betriebsstätte“ § 1 Erl. 11 ff. zu Abs. 2.
Zu Abs. 2.
4. Der Abs. 1 bestimmt nur für 1925 die an der Zerlegung be-
teiligten Gemeinden. Im Hinblick darauf, daß für 1926 wieder, wie
nach altem Preußischen Recht, die Veranlagung nach dem Ergebnis
von 1925 stattfindet (§8 9 der Novelle) und zwar zu Beginn des neuen
Rechnungsjahrs, können für 1926 nicht mehr die Gemeinden beteiligt
sein, die im Rechnungsjahr 1925 Betriebsgemeinden waren, sondern
nur die Gemeinden, die zu Beginn des neuen Rechnungsjahres
Betriebsgemeinden sind. ~ Vgl. im übrigen die Erläuterungen zu
§ 10 der Novelle.
1) Abs. 2 entspricht dem § 10 der Novelle.
1 2