' B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
in den einzelnen Gemeinden gezahlt worden ist, so kann hiermit nur,
wie im gs 3871, Femetzt fz tri tee Ltruersctibbeteae äat de: Lohn-
[u f er b. F hältnis ter te gen wen o-! Uuoen fol
§ 39 a !)
Auf die Zerlegung des Steuergrundbetrags nach der Lohnsumme
. Rechnungsjahr 1926 findet § 16a Abs. 3 sinngemäß An-
1. Ausf.Anw. Art. 21.
Vo sz §$ 39.41 gilt nur für das Rechnungsjahr 1926 (§8 12 der
3. Vgl. die Erl. zu §$ 12 der Novelle.
§ 40
(*) Die Zerlegung ist gleichzeitig mit der Veranlagung vorzunehmen.
Der Zerlegungsbeschluß ist den Beteiligten (Gemeinden und Steuer-
schuldner) zuzustellen. Gegen den Zerlegungsbeschluß steht den Be-
teiligten binnen einer Frist von einem Monat der Einspruch bei dem
Steuerausschuß zu, gegen den Einspruchsbescheid binnen gleicher Frist
die Berufung an den Berufungsausschuß, gegen dessen Entscheidung
binnen gleicher Frist die Rechtsbeschwerde an das Oberverwaltungs-
Feritht. nie beteiligten Gemeinden sind berechtigt, Auskünste sowie Ein-
k) . die Nachweisungen und Akten des Steuerausschusses zu ver-
Zu Abj. 1.
1. Werden die veranlagten Steuergrundbeträge später im Wege
des Rechtsmittels oder durch eine Neuveranlagung geändert, so hat
der Steuerausschuß eine neue Zerlegung vorzunehmen. Durch die
Änderung der Eustung wird der Zerlegungsbeschluß ohne
weiteres hinfällig (OVG. St. 6 418, 7 417). F ein Rechtsmittel gegen
den Zerlegungsbeschluß “ingelegt, so findet dieses mit der Änderung
der Veranlagung feine Er edigung.
2. It ein Zerlegungsbeschluß nicht gefaßt, so muß einer Gemeinde,
die an der Unterlassung kein Verschulden trägt, gestattet sein, die
nachträgliche Zerlegung zu beantragen (OVG. St. s 369).
3. Hat eine Gemeinde Anspruch auf Zerlegung der Steuergrund-
beträge erhoben, der Steuerausschuß diesen Antrag aber zurückgewiesen,
so steht ihr der Einspruch usw. nach § 40 Satz 3 ebenso zu wie jeder
bei der Zerlegung beteiligten Gemeinde. Die Zerlegung hat durch
den Einspruchsbescheid, ist gegen diese Berufung eingelegt, durch den
Berufungsbescheid zu erfolgen (OVG. St. 6 448, 7 402).
4. Für das Zerlegungsverfahren ist grundsätzlich die reformatio
in peius ausgeschlossen. Die von einer Gemeinde allein eingelegten
") $ 39 a) entspricht dem § 12 der Novelle.
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