Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

1:24 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
stark veränderten Virtschaftsverhältnissen Ausnahmen zugebilligt werden 
müßten und daß vielfach sogar die Ausnahme zur Regel werden würde. 
Beiterhin hat der Ministerialerlaß vom 4. August 1923 (MB1. f. d. i. V. 
S. 843) zum Ausdruck gebracht, daß der Sinn des § 56 dahin gehe, 
in der Belastung der Grundvermögenssteuer einerseits und der Ge- 
werbesteuer andererseits eine „innere Gleichmäßigkeit“ zu erzielen 
(es soll sich also nicht mehr um eine rein äußerliche, zahlenmäßige 
Gleichsesung der Zuschläge handeln). Allerdings schweigt sich diesor 
Erlaß darüber aus, wie nun die beiden Steuerarten zu werten sind, 
um diese innere Gleichmäßigkeit zu erzielen. In der Tat ist eine der- 
artige Wertung bei der Ungleichheit der Bemessungsgrundlagen kaum 
möglich. Die Grundvermögenssteuer wird in Promillesätzen des Werts 
berechnet, und zwar eines in der Vergangenheit liegenden, heute nicht 
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vermögenssteuer auf Goldbasis durch die Verordnung vom 22. Oktober 
1923 (GS. S. 478) ist man davon ausgegangen, daß der Staatssteuer- 
satz etwa eine Belastung von 10 v. H. des Reinertrages bedeutet. Dem- 
gegenüber beträgt bei der Gewerbesteuer die Belastung des Ertrages im 
Vschstsahs 2 v. H. (infolge der Durchstaffelung und des Abzugs des 
Arbeitseinkommens aber tatsächlich immer etwas weniger); dazu kommt 
die weitere Belastung mit Kapital- oder Lohnsummensteuer (erstere 
ebenfalls mit einer Staffelung). Nimmt man an, daß die letztere Be- 
lastung etwa einer Ertragsbelastung von weiteren 2 Prozent gleich- 
stehe (tatsächlich wird sie bei den verschiedenen Arten von Betrieben ganz 
verschieden sein), so würde sich eine Gesamtertragsbelastung von 4 v. H. 
ergeben. Zu berücksichtigen ist aber weiter, daß das Simplum bei der 
Grundvermögenssteuer vom Staate erhoben wird, bei der Gewerbesteuer 
dagegen unerhoben bleibt. Zuschläge von 100 v. H. würden also bei der 
Gewerbesteuer eine Gesamtbelastung von schätzungsweise 4 v. H., bei 
der Grundvermögenssteuer von 10 v. H. des Ertrages bedeuten, die 
aber hier zu einem staatlicherseits erhobenen Simplum von schon 
10 v. H. hinzutreten. Jedenfalls kann von einer zahlenmäßigen 
Gleichstelung der Gewerbesteuer gegenüber der Grundvermögens- 
steuer gar keine Rede mehr sein, sondern es wird das Simplum der 
Grundvermögensssteuer als ein um ein Mehrfaches höheres gegenüber 
demjenigen der Gewerbesteuer angenommen werden müssen. Diese Un- 
gleichheit hat der Gesetzgeber bei der speziellen Regelung der beiden 
Steuerarten - wenn auch noch nicht weitgehend genug - dadurch an- 
erkannt, daß er die Genehmigungsgrenze für die Grundvermögenssteuer 
auf 100 v. H., für die Gewerbesteuer auf 200 v. H. festgesetzt hat. 
Ist also die zahlenmäßige Gleichstelung der Gewerbesteuer gegenüber 
der Grundvermögenssteuer, von der der § 56 ausgeht, sinnlos geworden, 
so wird man trotzdem die formale Gültigkeit des § 56 nicht 
wohl in Abrede stellen können. Jedenfalls werden die Gemeinden qut 
daran tun, bei allen Abweichungen von der im § 56 festgesetten Relation 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, wenn sie sich nicht 
der Gefahr ausseten wollen, daß der Zensit im Verwaltunosttreit- 
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