1:24 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
stark veränderten Virtschaftsverhältnissen Ausnahmen zugebilligt werden
müßten und daß vielfach sogar die Ausnahme zur Regel werden würde.
Beiterhin hat der Ministerialerlaß vom 4. August 1923 (MB1. f. d. i. V.
S. 843) zum Ausdruck gebracht, daß der Sinn des § 56 dahin gehe,
in der Belastung der Grundvermögenssteuer einerseits und der Ge-
werbesteuer andererseits eine „innere Gleichmäßigkeit“ zu erzielen
(es soll sich also nicht mehr um eine rein äußerliche, zahlenmäßige
Gleichsesung der Zuschläge handeln). Allerdings schweigt sich diesor
Erlaß darüber aus, wie nun die beiden Steuerarten zu werten sind,
um diese innere Gleichmäßigkeit zu erzielen. In der Tat ist eine der-
artige Wertung bei der Ungleichheit der Bemessungsgrundlagen kaum
möglich. Die Grundvermögenssteuer wird in Promillesätzen des Werts
berechnet, und zwar eines in der Vergangenheit liegenden, heute nicht
:!: Fl: Gerth, näuiitt bes scssssrrcsscrwvecis he sie
vermögenssteuer auf Goldbasis durch die Verordnung vom 22. Oktober
1923 (GS. S. 478) ist man davon ausgegangen, daß der Staatssteuer-
satz etwa eine Belastung von 10 v. H. des Reinertrages bedeutet. Dem-
gegenüber beträgt bei der Gewerbesteuer die Belastung des Ertrages im
Vschstsahs 2 v. H. (infolge der Durchstaffelung und des Abzugs des
Arbeitseinkommens aber tatsächlich immer etwas weniger); dazu kommt
die weitere Belastung mit Kapital- oder Lohnsummensteuer (erstere
ebenfalls mit einer Staffelung). Nimmt man an, daß die letztere Be-
lastung etwa einer Ertragsbelastung von weiteren 2 Prozent gleich-
stehe (tatsächlich wird sie bei den verschiedenen Arten von Betrieben ganz
verschieden sein), so würde sich eine Gesamtertragsbelastung von 4 v. H.
ergeben. Zu berücksichtigen ist aber weiter, daß das Simplum bei der
Grundvermögenssteuer vom Staate erhoben wird, bei der Gewerbesteuer
dagegen unerhoben bleibt. Zuschläge von 100 v. H. würden also bei der
Gewerbesteuer eine Gesamtbelastung von schätzungsweise 4 v. H., bei
der Grundvermögenssteuer von 10 v. H. des Ertrages bedeuten, die
aber hier zu einem staatlicherseits erhobenen Simplum von schon
10 v. H. hinzutreten. Jedenfalls kann von einer zahlenmäßigen
Gleichstelung der Gewerbesteuer gegenüber der Grundvermögens-
steuer gar keine Rede mehr sein, sondern es wird das Simplum der
Grundvermögensssteuer als ein um ein Mehrfaches höheres gegenüber
demjenigen der Gewerbesteuer angenommen werden müssen. Diese Un-
gleichheit hat der Gesetzgeber bei der speziellen Regelung der beiden
Steuerarten - wenn auch noch nicht weitgehend genug - dadurch an-
erkannt, daß er die Genehmigungsgrenze für die Grundvermögenssteuer
auf 100 v. H., für die Gewerbesteuer auf 200 v. H. festgesetzt hat.
Ist also die zahlenmäßige Gleichstelung der Gewerbesteuer gegenüber
der Grundvermögenssteuer, von der der § 56 ausgeht, sinnlos geworden,
so wird man trotzdem die formale Gültigkeit des § 56 nicht
wohl in Abrede stellen können. Jedenfalls werden die Gemeinden qut
daran tun, bei allen Abweichungen von der im § 56 festgesetten Relation
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, wenn sie sich nicht
der Gefahr ausseten wollen, daß der Zensit im Verwaltunosttreit-
z s