VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. ÿ 11. 127
Die GewStVO. hatte als Ste ue rj a h r das ~ vom Rechnungs-
jahr der Gemeinden abweichende ~ Kalenderjahr bestimmt. Nach
dieser Bestimmung konnte Zweifel darüber bestehen, auf welche Zeit
die Zuschlagsbeschlüsse der Gemeinden abzustellen sind. Diese Zweifel
sind durch den zweiten Satz des Abs, 1, der durch Art. I1 § 1 der
[1. GewStErgV. eingefügt ist, behoben. Inzwischen ist durch die
Novelle als Steuerjahr, d. h. als Zeitraum, für w elch en die
Veranlagung erfolgt, das Rechnungsjahr bestimmt worden, so daß nun-
mehr jegliche Unstimmigkeit behoben ist.
Die für das Rechnungsjahr festgesezten Zuschläge gelten, bis eine
Underung der Zuschläge erfolgt. Eine solche Änderung der Zuschläge im
Laufe des Rechnungsjahres wird bei den gegenwärtigen unsicheren Wirt-
schaftsverhältnissen und den Schwierigkeiten der Schätzung sowohl des
Ausgabebedarfs wie der Einnahmen sich oft nicht umgehen lassen. Eine
nachträgliche Erhöhung der Zuschläge kann nur in der Form der sog.
Nachtrag s u ml a g e vorgenommen werden. Eine solche Nachtrags-
umlage ist zur Deckung eines Steuermehrbedarfs, der im Laufe des
Rechnungsjahres hervorgetreten ist, auch bei der Gewerbesteuer an sich
nach wie vor zulässig, während jede andere Form der nachträglichen Er-
hebung von direkten Gemeindesteuern nach der Rechtsprechung des OVG.
unzulässige Nachbesteuerung ist. Die Nachtragsumlage bedarf stets eines
neuen auf Grund der §§ 54 ff. KAG. zu fassenden Gemeindebeschlusses,
der denselben Erfordernissen wie der ursprüngliche Steuerverteilungs-
beschluß unterliegt, also auch innerhalb des Rechnungsjahres, dem die
Nachtragsumlage dienen soll, gefaßt sein muß. Gegebenenfalls erfordert
auch der Beschluß über die Nachtragsumlage eine Genehmigung nach
. der Verordn. (vgl. Nöll-Freund Vorbem. 1 zu § 82 KAG. S. 446).
er Grundsatz, daß der Zuschlagsbeschluß für das ganze Rechnungs-
jahr gefaßt werden muß, gilt auch für die Nachtragsumlage (AusfAnw.
Art. 26). Für die Erhebung einer Nachtragsumlage auf die Lohn-
[Utz tener gilt die besondere Vorschrift des Abs. 5 (vgl. Erl. zu
iesem).
Zu Abis. 1.
1. Daß eine Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung einer Ge-
werbesteuer rechtlich nicht besteht, ergibt sich schon aus der Einleitung
des Art. 1 der Verordn. Jedoch wird eine Gemeinde infolge der Steuer-
verteilungsvorschriften des §$ 56 KAG. (vgl. Vorbem. 3 zu Abschn. VIII)
nicht etwa einseitig die Grundvermögenssteuer anspannen, die Gewerbe-
steuer aber unerhoben lassen können. Die Erhebung kann nur in Form
von Hundertsäten der von Staats wegen veranlagten Gewerbesteuer,
also in Form der bisher sog. Zuschlagssteuer geschehen; die Erhebung in
Gestalt besonderer Gewerbesteuerordnungen ist unzulässig. Die Zuschläge
müssen ein h e it l i ch sein und können – mit Ausnahme der Fälle des
§ 43 — nicht abgestuft werden (vgl. Vorbem. 1 zu Äbschn. VIII).
Die Zuschläge müssen für das g anz e Rech n un g j a h r beschlossen
werden (vgl. Vorbem.). Zuschläge nur für die Vorauszahlungen fest-
zusetzen und die endgültigen Zuschläge vorzubehalten, würde weder dem